Ehemalige Mitglieder von Schweizer Widerstandsorganisationen. Redefreiheit und Anerkennung der erbrachten Dienste
- ShortId
-
09.3517
- Id
-
20093517
- Updated
-
27.07.2023 20:03
- Language
-
de
- Title
-
Ehemalige Mitglieder von Schweizer Widerstandsorganisationen. Redefreiheit und Anerkennung der erbrachten Dienste
- AdditionalIndexing
-
12;04;Gerechtigkeit;Vergangenheit;Redefreiheit;Widerstandsbewegung;Nachrichtendienst;Zweiter Weltkrieg
- 1
-
- L04K04010212, Widerstandsbewegung
- L05K0201010409, Zweiter Weltkrieg
- L04K05020105, Redefreiheit
- L03K020101, Vergangenheit
- L05K0402031401, Nachrichtendienst
- L04K08020209, Gerechtigkeit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat geht mit dem Interpellanten einig, dass die Männer und Frauen, welche in den schwierigen Tagen des Zweiten Weltkrieges und des Kalten Krieges ihren Einsatz für die Organisation des Widerstandes im Besatzungsfall geleistet haben, Dank verdient haben. Mittlerweile ist von den Angriffsplanungen der totalitären Mächte in den Jahren 1939 bis 1991 wenn auch nicht alles, so doch genug bekannt, um den Schluss zu erlauben, dass die nicht immer verstandene Arbeit unter strenger Geheimhaltung angesichts der Umstände damals sowohl gefährlich als auch gerechtfertigt war.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Die im Schweizerischen Bundesarchiv archivierten Unterlagen unterliegen den Schutzfristen gemäss Bundesgesetz über die Archivierung (BGA; SR 152.1): Dossiers zu heute noch genutzten militärischen Infrastrukturen unterliegen aufgrund des überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen Interesses einer verlängerten Schutzfrist gemäss Artikel 12 Absatz 1 BGA. Auch die Unterlagen der Parlamentarischen Untersuchungskommission zur besonderen Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite im Eidgenössischen Militärdepartement (PUK EMD) von 1990 unterliegen einer verlängerten Schutzfrist gemäss Artikel 12 Absatz 1 BGA. Angaben zu heute noch genutzten Infrastrukturen sind ebenfalls nicht zulässig. Im Zweifelsfall ist die Veröffentlichung erst nach Vorliegen einer Genehmigung durch den Chef der Armee gemäss Anlageschutzgesetzgebung gestattet. Daneben können sich die Veteraninnen und Veteranen der von 1940 bis 1991 bestehenden Kaderorganisationen für den Widerstand im feindbesetzten Gebiet und weitere Armeeangehörige, welche von den Planungen Kenntnis hatten, ohne den Organisationen anzugehören, offen, frei und unbefangen über ihre eigenen persönlichen Diensterlebnisse äussern. Sie sind demnach, was ihre persönliche Zugehörigkeit betrifft, von der Schweigepflicht entbunden. Dass von der Nennung von Personen, welche nicht selbst damit einverstanden sind, aus persönlicher Rücksicht Abstand genommen wird, ist für den Bundesrat eine Selbstverständlichkeit.</p><p>2. Der Bundesrat dankt bei dieser Gelegenheit allen Angehörigen der Armee und insbesondere allen Angehörigen der Kaderorganisationen (die von 1940 bis 1991 bestanden haben) für die in den gefahrvollen Tagen des Zweiten Weltkrieges und des Kalten Krieges dem Land und dem Volk geleisteten Dienste.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>"TOZ" heisst "Truppen, Orte und Zeiten verschleiern" - das lernten all jene, die Dienst geleistet haben. Was aber, wenn die Zeit vorbei ist, die Standorte historisch und auch die Truppen selbst Geschichte geworden sind? Dann spätestens sollte wohl allen Veteraninnen und Veteranen vergönnt sein, im Sinne des Grundrechtes gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung nach freiem Ermessen über ihre Erinnerungen zu informieren und ihre Meinung zu äussern.</p><p>Der organisierte Widerstand im feindbesetzten Gebiet wurde in unserem Land in den Epochen des Zweiten Weltkrieges und des Kalten Krieges vorbereitet. Die letzte von vier sich während 50 Jahren ablösenden Organisationen wurde unter dem Namen P-26 vor 18 Jahren aufgelöst. Die von Ständerat Carlo Schmid präsidierte PUK erstattete darüber am 11. Dezember 1991 einen sachlichen Bericht, der gleichzeitig als formeller Abschluss des Kalten Kriegs in der Schweiz betrachtet werden kann.</p><p>Noch immer aber sind, wie mir selbst persönlich bekannt ist, zahlreiche ehemalige Angehörige der verschiedenen Widerstandsorganisationen der Meinung, selbst gegenüber Familienangehörigen unter Schweigepflicht zu stehen. Das bedrückt einige von ihnen umso stärker, als die Liquidation von öffentlich erhobenen Vorwürfen begleitet war; ein Nationalrat sprach von "confrérie lamentable". Ohne Dank und ohne Nachricht geblieben, aber unter bis heute nie aufgehobener, aber längst sinnentleerter Schweigepflicht, warten diese Frauen und Männer auf eine erlösende Geste. Der 92-jährige Widerstandsfunker des Zweiten Weltkrieges und der 94-jährige Chef des Tessiner Widerstandes sollen ohne Strafandrohung über ihre Erlebnisse ebenso sprechen können wie all die Funkerinnen, die Kuriere und die anderen Mitglieder des Widerstandes.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Können sich die Veteraninnen und Veteranen der von 1940 bis 1991 bestehenden Kaderorganisationen für den Widerstand im feindbesetzten Gebiet frei und unbefangen über ihre Diensterlebnisse äussern, oder bestehen nach wie vor Geheimhaltungsvorbehalte?</p><p>2. Sieht er eine Möglichkeit, den noch lebenden Angehörigen der Organisation des Zweiten Weltkrieges und den drei folgenden Organisationen im Territorialdienst, im Spezialdienst UNA und im Projekt 26 gegenüber zum Ausdruck zu bringen, dass ihre ehemaligen Dienste für unser Land den Behörden nach wie vor in dankbarer Erinnerung sind?</p>
- Ehemalige Mitglieder von Schweizer Widerstandsorganisationen. Redefreiheit und Anerkennung der erbrachten Dienste
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat geht mit dem Interpellanten einig, dass die Männer und Frauen, welche in den schwierigen Tagen des Zweiten Weltkrieges und des Kalten Krieges ihren Einsatz für die Organisation des Widerstandes im Besatzungsfall geleistet haben, Dank verdient haben. Mittlerweile ist von den Angriffsplanungen der totalitären Mächte in den Jahren 1939 bis 1991 wenn auch nicht alles, so doch genug bekannt, um den Schluss zu erlauben, dass die nicht immer verstandene Arbeit unter strenger Geheimhaltung angesichts der Umstände damals sowohl gefährlich als auch gerechtfertigt war.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Die im Schweizerischen Bundesarchiv archivierten Unterlagen unterliegen den Schutzfristen gemäss Bundesgesetz über die Archivierung (BGA; SR 152.1): Dossiers zu heute noch genutzten militärischen Infrastrukturen unterliegen aufgrund des überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen Interesses einer verlängerten Schutzfrist gemäss Artikel 12 Absatz 1 BGA. Auch die Unterlagen der Parlamentarischen Untersuchungskommission zur besonderen Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite im Eidgenössischen Militärdepartement (PUK EMD) von 1990 unterliegen einer verlängerten Schutzfrist gemäss Artikel 12 Absatz 1 BGA. Angaben zu heute noch genutzten Infrastrukturen sind ebenfalls nicht zulässig. Im Zweifelsfall ist die Veröffentlichung erst nach Vorliegen einer Genehmigung durch den Chef der Armee gemäss Anlageschutzgesetzgebung gestattet. Daneben können sich die Veteraninnen und Veteranen der von 1940 bis 1991 bestehenden Kaderorganisationen für den Widerstand im feindbesetzten Gebiet und weitere Armeeangehörige, welche von den Planungen Kenntnis hatten, ohne den Organisationen anzugehören, offen, frei und unbefangen über ihre eigenen persönlichen Diensterlebnisse äussern. Sie sind demnach, was ihre persönliche Zugehörigkeit betrifft, von der Schweigepflicht entbunden. Dass von der Nennung von Personen, welche nicht selbst damit einverstanden sind, aus persönlicher Rücksicht Abstand genommen wird, ist für den Bundesrat eine Selbstverständlichkeit.</p><p>2. Der Bundesrat dankt bei dieser Gelegenheit allen Angehörigen der Armee und insbesondere allen Angehörigen der Kaderorganisationen (die von 1940 bis 1991 bestanden haben) für die in den gefahrvollen Tagen des Zweiten Weltkrieges und des Kalten Krieges dem Land und dem Volk geleisteten Dienste.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>"TOZ" heisst "Truppen, Orte und Zeiten verschleiern" - das lernten all jene, die Dienst geleistet haben. Was aber, wenn die Zeit vorbei ist, die Standorte historisch und auch die Truppen selbst Geschichte geworden sind? Dann spätestens sollte wohl allen Veteraninnen und Veteranen vergönnt sein, im Sinne des Grundrechtes gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung nach freiem Ermessen über ihre Erinnerungen zu informieren und ihre Meinung zu äussern.</p><p>Der organisierte Widerstand im feindbesetzten Gebiet wurde in unserem Land in den Epochen des Zweiten Weltkrieges und des Kalten Krieges vorbereitet. Die letzte von vier sich während 50 Jahren ablösenden Organisationen wurde unter dem Namen P-26 vor 18 Jahren aufgelöst. Die von Ständerat Carlo Schmid präsidierte PUK erstattete darüber am 11. Dezember 1991 einen sachlichen Bericht, der gleichzeitig als formeller Abschluss des Kalten Kriegs in der Schweiz betrachtet werden kann.</p><p>Noch immer aber sind, wie mir selbst persönlich bekannt ist, zahlreiche ehemalige Angehörige der verschiedenen Widerstandsorganisationen der Meinung, selbst gegenüber Familienangehörigen unter Schweigepflicht zu stehen. Das bedrückt einige von ihnen umso stärker, als die Liquidation von öffentlich erhobenen Vorwürfen begleitet war; ein Nationalrat sprach von "confrérie lamentable". Ohne Dank und ohne Nachricht geblieben, aber unter bis heute nie aufgehobener, aber längst sinnentleerter Schweigepflicht, warten diese Frauen und Männer auf eine erlösende Geste. Der 92-jährige Widerstandsfunker des Zweiten Weltkrieges und der 94-jährige Chef des Tessiner Widerstandes sollen ohne Strafandrohung über ihre Erlebnisse ebenso sprechen können wie all die Funkerinnen, die Kuriere und die anderen Mitglieder des Widerstandes.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Können sich die Veteraninnen und Veteranen der von 1940 bis 1991 bestehenden Kaderorganisationen für den Widerstand im feindbesetzten Gebiet frei und unbefangen über ihre Diensterlebnisse äussern, oder bestehen nach wie vor Geheimhaltungsvorbehalte?</p><p>2. Sieht er eine Möglichkeit, den noch lebenden Angehörigen der Organisation des Zweiten Weltkrieges und den drei folgenden Organisationen im Territorialdienst, im Spezialdienst UNA und im Projekt 26 gegenüber zum Ausdruck zu bringen, dass ihre ehemaligen Dienste für unser Land den Behörden nach wie vor in dankbarer Erinnerung sind?</p>
- Ehemalige Mitglieder von Schweizer Widerstandsorganisationen. Redefreiheit und Anerkennung der erbrachten Dienste
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