Untersuchungshaft in Raserfällen

ShortId
09.3518
Id
20093518
Updated
24.06.2025 23:49
Language
de
Title
Untersuchungshaft in Raserfällen
AdditionalIndexing
12;Verbrechen gegen Personen;Strafprozessordnung;Untersuchungshaft;Geschwindigkeitsregelung
1
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
  • L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
  • L05K0504010203, Untersuchungshaft
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es wurden Fälle bekannt, bei denen Raser am selben oder Folgetag eines schweren von ihnen verursachten Unfalles entweder wieder Auto fahren konnten oder bei den Kollegen damit prahlten, einen schweren Unfall verursacht zu haben und nun bereits wieder im Ausgang zu sein. Das darf aus zwei Gründen nicht sein: Erstens geht von diesen Personen eine Gefahr aus, vor der es weitere potenzielle Opfer zu schützen gilt. Zweitens ist es absolut unverständlich und ein falsches Signal - sowohl an die Opfer und ihre Angehörigen als auch an allfällige Nachahmungstäter -, wenn nach einem Raserunfall die Täter frei herumlaufen und mit ihrer Tat angeben können. Entsprechende Vorkehrungen sind deshalb zum Schutz weiterer Opfer zu treffen.</p>
  • <p>Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um eine schwere strafprozessuale Zwangsmassnahme, zum einen, weil sie zu einem Freiheitsentzug führt, zum andern, weil sie in einem Spannungsverhältnis zum Verfassungsrecht der Unschuldsvermutung steht. Untersuchungshaft ist deshalb sowohl nach den heute geltenden kantonalen Strafprozessordnungen wie auch nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. </p><p>Neben der Voraussetzung des dringenden Tatverdachts müssen besondere Haftgründe vorliegen. Neben den beiden Haftgründen der Flucht- und der Kollusionsgefahr, welche die Verfügbarkeit der beschuldigten Person für das Verfahren und den Vollzug bzw. die ungestörte Beweiserhebung sicherstellen sollen, kennt die StPO auch die Haftgründe der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) und der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Beiden ist gemeinsam, dass die Haft angeordnet werden kann, um weitere Straftaten zu verhindern. Die beiden Haftgründe unterscheiden sich jedoch hinsichtlich ihres Anknüpfungspunktes: Die Wiederholungsgefahr setzt den Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus, während bei der Ausführungsgefahr die Drohung mit einem schweren Verbrechen genügt, ohne dass bereits ein Delikt begangen worden sein muss. Bei der im Postulat dargelegten Konstellation käme somit allenfalls Haft wegen Wiederholungsgefahr in Betracht. </p><p>Weil die Haft wegen Wiederholungsgefahr aber letztlich von einer reinen Prognose über das Verhalten einer beschuldigten Person abhängt, erscheint sie rechtsstaatlich nicht unproblematisch. Sie ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre nur zulässig, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für eine Wiederholung der deliktischen Tätigkeit bestehen; die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Straftaten genügt dagegen nicht. </p><p>Ebenso wenig darf Untersuchungshaft bloss deshalb angeordnet werden, um eine mögliche oder zu erwartende Freiheitsstrafe sofort zu vollziehen; dazu dient vielmehr das Institut des vorzeitigen Strafantritts (Art. 75 Abs. 2 StGB und Art. 236 StPO), von dem in der Praxis rege Gebrauch gemacht wird. </p><p>Schliesslich reicht für Untersuchungshaft auch die Befürchtung nicht aus, die beschuldigte Person könnte sich in Freiheit ihrer Tat sogar rühmen; solches Verhalten ist zweifelsohne verwerflich, vermag allein aber keine Inhaftierung zu rechtfertigen.</p><p>Diesen rechtsstaatlich begründeten und notwendigen Einschränkungen würde nun aber eine Regelung nicht gerecht, wie sie das Postulat zu prüfen verlangt. Denn eine Inhaftierung allein aufgrund der Art des begangenen Delikts führt dazu, dass in bestimmten Fällen der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vermutet wird, ohne dass sein Bestehen im Einzelfall geprüft und nachgewiesen würde. Dies widerspricht sowohl dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, nach welchem u. a. nur dann in Grundrechte eingegriffen werden darf, wenn eine Notwendigkeit dafür besteht, als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), nach deren Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe c die hier infrage stehende Haft nur zulässig ist, "wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat zu hindern" (Hervorhebung nicht im Original). </p><p>Neben diesen Gründen, welche den Bundesrat zum Antrag auf Ablehnung des Postulates bewegen, ist zu beachten, dass in der Praxis auch bei Verkehrsdelikten durchaus Untersuchungshaft angeordnet wird, dies insbesondere dann, wenn mehrere Personen beteiligt sind und wenn es sich um schwere Fälle handelt. Denn hier sind die Verdunkelungsgefahr und das Kollusionsinteresse häufig zu bejahen. Ist mit längeren Freiheitsstrafen zu rechnen, so müsste durch die Gerichte vermehrt eine lange Untersuchungshaft angeordnet werden, weil Fluchtgefahr besteht (siehe etwa den Fall der Schläger von Küsnacht, die, obwohl minderjährig, seit Längerem in Untersuchungshaft sitzen). Dasselbe gilt für Mitfahrer. Sie sollten vermehrt als Mittäter ins Recht gefasst werden, wie das beispielsweise bei Fahren in angetrunkenem Zustand gegenüber Mitfahrern und Wirten (die sich nicht gegen die Fahrt des Angetrunkenen wehrten beispielsweise durch Behändigen des Autoschlüssels) auch der Fall ist. </p><p>Im Ergebnis ist der Bundesrat der Auffassung, dass die heutigen Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft richtig und angemessen sind. Es ist Sache der Untersuchungsbehörden und der Gerichte, den durchaus bestehenden Spielraum zu nutzen und dafür zu sorgen, dass Raser konsequent für ihre Straftaten zur Rechenschaft gezogen werden. Eine Ausdehnung der Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft auf weitere Fälle könnte dagegen mit den Anforderungen höherrangigen Rechts in Konflikt kommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob die in der schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten für Untersuchungshaft dahingehend anzupassen sind, dass Raser, die schwere Verkehrsunfälle mit Toten und Verletzten verursachen, aufgrund der immanenten Gefahr, die von ihnen ausgeht, konsequent in Untersuchungshaft gesetzt werden können und nur in begründeten Einzelfällen von der Untersuchungshaft abgesehen werden kann.</p>
  • Untersuchungshaft in Raserfällen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es wurden Fälle bekannt, bei denen Raser am selben oder Folgetag eines schweren von ihnen verursachten Unfalles entweder wieder Auto fahren konnten oder bei den Kollegen damit prahlten, einen schweren Unfall verursacht zu haben und nun bereits wieder im Ausgang zu sein. Das darf aus zwei Gründen nicht sein: Erstens geht von diesen Personen eine Gefahr aus, vor der es weitere potenzielle Opfer zu schützen gilt. Zweitens ist es absolut unverständlich und ein falsches Signal - sowohl an die Opfer und ihre Angehörigen als auch an allfällige Nachahmungstäter -, wenn nach einem Raserunfall die Täter frei herumlaufen und mit ihrer Tat angeben können. Entsprechende Vorkehrungen sind deshalb zum Schutz weiterer Opfer zu treffen.</p>
    • <p>Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um eine schwere strafprozessuale Zwangsmassnahme, zum einen, weil sie zu einem Freiheitsentzug führt, zum andern, weil sie in einem Spannungsverhältnis zum Verfassungsrecht der Unschuldsvermutung steht. Untersuchungshaft ist deshalb sowohl nach den heute geltenden kantonalen Strafprozessordnungen wie auch nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. </p><p>Neben der Voraussetzung des dringenden Tatverdachts müssen besondere Haftgründe vorliegen. Neben den beiden Haftgründen der Flucht- und der Kollusionsgefahr, welche die Verfügbarkeit der beschuldigten Person für das Verfahren und den Vollzug bzw. die ungestörte Beweiserhebung sicherstellen sollen, kennt die StPO auch die Haftgründe der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) und der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Beiden ist gemeinsam, dass die Haft angeordnet werden kann, um weitere Straftaten zu verhindern. Die beiden Haftgründe unterscheiden sich jedoch hinsichtlich ihres Anknüpfungspunktes: Die Wiederholungsgefahr setzt den Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus, während bei der Ausführungsgefahr die Drohung mit einem schweren Verbrechen genügt, ohne dass bereits ein Delikt begangen worden sein muss. Bei der im Postulat dargelegten Konstellation käme somit allenfalls Haft wegen Wiederholungsgefahr in Betracht. </p><p>Weil die Haft wegen Wiederholungsgefahr aber letztlich von einer reinen Prognose über das Verhalten einer beschuldigten Person abhängt, erscheint sie rechtsstaatlich nicht unproblematisch. Sie ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre nur zulässig, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für eine Wiederholung der deliktischen Tätigkeit bestehen; die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Straftaten genügt dagegen nicht. </p><p>Ebenso wenig darf Untersuchungshaft bloss deshalb angeordnet werden, um eine mögliche oder zu erwartende Freiheitsstrafe sofort zu vollziehen; dazu dient vielmehr das Institut des vorzeitigen Strafantritts (Art. 75 Abs. 2 StGB und Art. 236 StPO), von dem in der Praxis rege Gebrauch gemacht wird. </p><p>Schliesslich reicht für Untersuchungshaft auch die Befürchtung nicht aus, die beschuldigte Person könnte sich in Freiheit ihrer Tat sogar rühmen; solches Verhalten ist zweifelsohne verwerflich, vermag allein aber keine Inhaftierung zu rechtfertigen.</p><p>Diesen rechtsstaatlich begründeten und notwendigen Einschränkungen würde nun aber eine Regelung nicht gerecht, wie sie das Postulat zu prüfen verlangt. Denn eine Inhaftierung allein aufgrund der Art des begangenen Delikts führt dazu, dass in bestimmten Fällen der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vermutet wird, ohne dass sein Bestehen im Einzelfall geprüft und nachgewiesen würde. Dies widerspricht sowohl dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, nach welchem u. a. nur dann in Grundrechte eingegriffen werden darf, wenn eine Notwendigkeit dafür besteht, als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), nach deren Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe c die hier infrage stehende Haft nur zulässig ist, "wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat zu hindern" (Hervorhebung nicht im Original). </p><p>Neben diesen Gründen, welche den Bundesrat zum Antrag auf Ablehnung des Postulates bewegen, ist zu beachten, dass in der Praxis auch bei Verkehrsdelikten durchaus Untersuchungshaft angeordnet wird, dies insbesondere dann, wenn mehrere Personen beteiligt sind und wenn es sich um schwere Fälle handelt. Denn hier sind die Verdunkelungsgefahr und das Kollusionsinteresse häufig zu bejahen. Ist mit längeren Freiheitsstrafen zu rechnen, so müsste durch die Gerichte vermehrt eine lange Untersuchungshaft angeordnet werden, weil Fluchtgefahr besteht (siehe etwa den Fall der Schläger von Küsnacht, die, obwohl minderjährig, seit Längerem in Untersuchungshaft sitzen). Dasselbe gilt für Mitfahrer. Sie sollten vermehrt als Mittäter ins Recht gefasst werden, wie das beispielsweise bei Fahren in angetrunkenem Zustand gegenüber Mitfahrern und Wirten (die sich nicht gegen die Fahrt des Angetrunkenen wehrten beispielsweise durch Behändigen des Autoschlüssels) auch der Fall ist. </p><p>Im Ergebnis ist der Bundesrat der Auffassung, dass die heutigen Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft richtig und angemessen sind. Es ist Sache der Untersuchungsbehörden und der Gerichte, den durchaus bestehenden Spielraum zu nutzen und dafür zu sorgen, dass Raser konsequent für ihre Straftaten zur Rechenschaft gezogen werden. Eine Ausdehnung der Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft auf weitere Fälle könnte dagegen mit den Anforderungen höherrangigen Rechts in Konflikt kommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob die in der schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten für Untersuchungshaft dahingehend anzupassen sind, dass Raser, die schwere Verkehrsunfälle mit Toten und Verletzten verursachen, aufgrund der immanenten Gefahr, die von ihnen ausgeht, konsequent in Untersuchungshaft gesetzt werden können und nur in begründeten Einzelfällen von der Untersuchungshaft abgesehen werden kann.</p>
    • Untersuchungshaft in Raserfällen

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