Ehescheidung und -trennung. Gleichbehandlung in Mankofällen

ShortId
09.3519
Id
20093519
Updated
28.07.2023 07:50
Language
de
Title
Ehescheidung und -trennung. Gleichbehandlung in Mankofällen
AdditionalIndexing
12;Unterhaltspflicht;Kostenrechnung;Eherecht;Ehescheidung;Gleichbehandlung
1
  • L05K0103010303, Ehescheidung
  • L05K0103010302, Eherecht
  • L04K01030108, Unterhaltspflicht
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Häufig reicht das Familieneinkommen respektive Einkommen der Eltern nicht für die Deckung der Bedürfnisse zweier Haushalte. Es bleibt ein Fehlbetrag. Die Rechtsprechung bürdet das gesamte Defizit der Familie einseitig der unterhaltsberechtigten Partei auf. Angesichts der in unserer Gesellschaft gelebten Rollenteilung sind die Benachteiligten fast immer die Frauen. </p><p>Zudem wird der Notbedarf heute sehr eng berechnet. Die Steuerlast wird nicht mehr berücksichtigt, und zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum darf kein genereller Zuschlag von 20 Prozent mehr gemacht werden. So erstaunt es nicht, dass geschiedene respektive getrennt lebende Frauen überproportional von Armut betroffen sind, nämlich 10,3 Prozent im Vergleich zu 5,3 Prozent der geschiedenen oder getrennt lebenden Männer. Bereits während der Revision des Scheidungsrechtes wurde versucht, diese Ungerechtigkeit auszumerzen. Dieser Antrag blieb leider erfolglos. Die Rechtsprechung in Mankofällen verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 8 Absatz 3 BV. Begründet wird die stossende Ungleichbehandlung damit, dass der Arbeitswille des Unterhaltspflichtigen schwinde, wenn in sein Existenzminimum eingegriffen werde. Überdies entstehe Mehraufwand bei den Fürsorgebehörden, wenn zwei Parteien fürsorgeabhängig werden. Das sind Scheinargumente, da sie jedem unterstützungspflichtigen Vater schlechten Willen unterstellen und überdies Frauen zu Opfer von angeblichem Verwaltungsaufwand werden lassen. Es kommt dazu, dass auch für Frauen der Gang zum Fürsorgeamt nicht einfach ist. </p><p>Fürsorgegelder müssen zurückerstattet werden, wenn die betroffene Person über mehr Mittel verfügt. Somit fällt diese "Familienlast" allein auf die Frau, wenn sie sich wirtschaftlich leicht erholen konnte. </p><p>Ferner kommt hinzu, dass oft ein Manko von lediglich 200 Franken besteht. Dies berechtigt nicht zum Bezug von Fürsorgegeldern und wird einseitig von den Frauen und Kindern getragen. Weiter besteht Handlungsbedarf bei der Sozialhilfe. Diese sollte gesamtschweizerisch einheitlich gehandhabt werden. Es muss auch ernsthaft überprüft werden, ob Sozialhilfe nicht zurückerstatten muss, wer sie aufgrund von Familienpflichten bezieht. Ausnahmen - z. B. Lottogewinne oder grosse Erbschaften - bleiben vorbehalten (vgl. zum Ganzen die Publikation der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen 1.2007).</p>
  • <p>Reichen bei einer Scheidung die Mittel nicht aus, um damit zwei Haushalte zu finanzieren, trägt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Fehlbetrag. In BGE 135 III 66 ff. erklärte das Bundesgericht, dass es Sache des Gesetzgebers sei, diese vom Bundesgericht selber für wenig befriedigend eingestufte, wenn auch verfassungskonforme Rechtslage zu ändern. </p><p>Vor diesem Hintergrund verschliesst sich der Bundesrat dem grundsätzlichen Anliegen der Motion nicht. Die von der Motion geforderte angemessene Verteilung des Fehlbetrags auf beide Ehegatten bzw. Eltern zwingt allerdings nicht nur zum erneuten Überdenken des Scheidungsrechts. Betroffen davon sind u. a. auch das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht und das (kantonale) Sozialhilferecht.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, damit ein allfälliger Fehlbetrag bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Falle von Scheidungen oder Trennungen angemessen auf beide Ehegatten respektive Eltern verteilt wird.</p>
  • Ehescheidung und -trennung. Gleichbehandlung in Mankofällen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Häufig reicht das Familieneinkommen respektive Einkommen der Eltern nicht für die Deckung der Bedürfnisse zweier Haushalte. Es bleibt ein Fehlbetrag. Die Rechtsprechung bürdet das gesamte Defizit der Familie einseitig der unterhaltsberechtigten Partei auf. Angesichts der in unserer Gesellschaft gelebten Rollenteilung sind die Benachteiligten fast immer die Frauen. </p><p>Zudem wird der Notbedarf heute sehr eng berechnet. Die Steuerlast wird nicht mehr berücksichtigt, und zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum darf kein genereller Zuschlag von 20 Prozent mehr gemacht werden. So erstaunt es nicht, dass geschiedene respektive getrennt lebende Frauen überproportional von Armut betroffen sind, nämlich 10,3 Prozent im Vergleich zu 5,3 Prozent der geschiedenen oder getrennt lebenden Männer. Bereits während der Revision des Scheidungsrechtes wurde versucht, diese Ungerechtigkeit auszumerzen. Dieser Antrag blieb leider erfolglos. Die Rechtsprechung in Mankofällen verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 8 Absatz 3 BV. Begründet wird die stossende Ungleichbehandlung damit, dass der Arbeitswille des Unterhaltspflichtigen schwinde, wenn in sein Existenzminimum eingegriffen werde. Überdies entstehe Mehraufwand bei den Fürsorgebehörden, wenn zwei Parteien fürsorgeabhängig werden. Das sind Scheinargumente, da sie jedem unterstützungspflichtigen Vater schlechten Willen unterstellen und überdies Frauen zu Opfer von angeblichem Verwaltungsaufwand werden lassen. Es kommt dazu, dass auch für Frauen der Gang zum Fürsorgeamt nicht einfach ist. </p><p>Fürsorgegelder müssen zurückerstattet werden, wenn die betroffene Person über mehr Mittel verfügt. Somit fällt diese "Familienlast" allein auf die Frau, wenn sie sich wirtschaftlich leicht erholen konnte. </p><p>Ferner kommt hinzu, dass oft ein Manko von lediglich 200 Franken besteht. Dies berechtigt nicht zum Bezug von Fürsorgegeldern und wird einseitig von den Frauen und Kindern getragen. Weiter besteht Handlungsbedarf bei der Sozialhilfe. Diese sollte gesamtschweizerisch einheitlich gehandhabt werden. Es muss auch ernsthaft überprüft werden, ob Sozialhilfe nicht zurückerstatten muss, wer sie aufgrund von Familienpflichten bezieht. Ausnahmen - z. B. Lottogewinne oder grosse Erbschaften - bleiben vorbehalten (vgl. zum Ganzen die Publikation der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen 1.2007).</p>
    • <p>Reichen bei einer Scheidung die Mittel nicht aus, um damit zwei Haushalte zu finanzieren, trägt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Fehlbetrag. In BGE 135 III 66 ff. erklärte das Bundesgericht, dass es Sache des Gesetzgebers sei, diese vom Bundesgericht selber für wenig befriedigend eingestufte, wenn auch verfassungskonforme Rechtslage zu ändern. </p><p>Vor diesem Hintergrund verschliesst sich der Bundesrat dem grundsätzlichen Anliegen der Motion nicht. Die von der Motion geforderte angemessene Verteilung des Fehlbetrags auf beide Ehegatten bzw. Eltern zwingt allerdings nicht nur zum erneuten Überdenken des Scheidungsrechts. Betroffen davon sind u. a. auch das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht und das (kantonale) Sozialhilferecht.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, damit ein allfälliger Fehlbetrag bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Falle von Scheidungen oder Trennungen angemessen auf beide Ehegatten respektive Eltern verteilt wird.</p>
    • Ehescheidung und -trennung. Gleichbehandlung in Mankofällen

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