Streichung des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

ShortId
09.3525
Id
20093525
Updated
28.07.2023 10:24
Language
de
Title
Streichung des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
AdditionalIndexing
2841;Abtreibung;Leistungsabbau;Versicherungsleistung;Krankenversicherung
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K0806010104, Leistungsabbau
  • L05K0103020101, Abtreibung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes im Jahre 1996 sind die Kosten permanent angestiegen. Nachdem die Prämien über zwei Jahre vom Bundesrat durch die Senkung der Mindestreservensätze künstlich tief gehalten wurden, zeigen sich die Versäumnisse bei möglichen Kostensenkungen nun in aller Deutlichkeit. Im Durchschnitt drohen 15 Prozent höhere Krankenkassenprämien im nächsten Jahr, und dies in einer schweren Rezession. Daher ist es umso unverständlicher, dass der Bundesrat unnötige Leistungen nicht aus dem Grundleistungskatalog der obligatorischen Krankenversicherung entfernt. Zu diesen unnötigen Leistungen zählt zweifelsohne die Finanzierung der Abtreibung, sprich die durch den Grundleistungskatalog finanzierte Tötung von ungeborenem Leben, was mit dem allgemein verstandenen Krankheitsbegriff absolut nichts zu tun hat. Die Krankenversicherung darf nur die allerwichtigsten Leistungen gemäss den Artikeln 32f. KVG abgelten.</p>
  • <p>Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für straflose Schwangerschaftsabbrüche gemäss den geltenden Bestimmungen des Strafrechts. In der Schweiz wurden im Jahr 2008 rund 10 800 Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt. Seit 2000 nimmt die Zahl kontinuierlich ab. Auf 1000 Frauen im gebärfähigen Alter fallen 69 Abbrüche. Diese Zahl ist im internationalen Vergleich gering, in Frankreich und Italien ist sie z. B. um den Faktor 2,5 und 1,5 höher. Gegen 60 Prozent der Abbrüche erfolgten medikamentös, gut 40 Prozent nach der chirurgischen Methode. Seit der Zulassung des Medikamentes RU 486 (Mifegyne) im November 1999 ist der Anteil der chirurgischen Abbrüche kontinuierlich gesunken. Die Kosten für alle Formen der Abbrüche für die obligatorische Krankenpflegeversicherung belaufen sich auf schätzungsweise 15 bis 20 Millionen Franken pro Jahr. </p><p>Die Kostenübernahme für Schwangerschaftsabbrüche ist heute restriktiv ausgestaltet und in dieser Art sachlich gerechtfertigt. Die Umsetzung der von der Motion beantragten weiteren Einschränkungen wäre nicht praktikabel. Der Ausschluss dieser Leistungen aus dem Leistungskatalog hätte zudem zur Folge, dass viele Ärztinnen und Ärzte (wie dies vor der Strafbefreiung des Schwangerschaftsabbruchs der Fall war) den Begriff der Gefährdung der Mutter grosszügig auslegen würden, um betroffenen Frauen einen Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Eine weitere indirekte Folge bestünde im Risiko, dass sich wieder eine Praxis der illegalen Schwangerschaftsabbrüche etabliert - ohne Obligatorium der Beratung und vor allem mit dem Risiko der Gefährdung der Gesundheit der betroffenen Frauen. Die Folgekosten einer solchen illegalen Praxis müssten wiederum durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung getragen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Krankenversicherungsgesetzgebung dahingehend anzupassen, dass Abtreibungen (inklusive der immer mehr im Trend liegenden "Pille danach") nicht mehr durch die obligatorische Grundversicherung gedeckt werden. Vorbehalten bleibt die Kostenübernahme im Falle einer Vergewaltigung sowie in Fällen, bei denen das Leben der Mutter ernsthaft gefährdet ist.</p>
  • Streichung des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes im Jahre 1996 sind die Kosten permanent angestiegen. Nachdem die Prämien über zwei Jahre vom Bundesrat durch die Senkung der Mindestreservensätze künstlich tief gehalten wurden, zeigen sich die Versäumnisse bei möglichen Kostensenkungen nun in aller Deutlichkeit. Im Durchschnitt drohen 15 Prozent höhere Krankenkassenprämien im nächsten Jahr, und dies in einer schweren Rezession. Daher ist es umso unverständlicher, dass der Bundesrat unnötige Leistungen nicht aus dem Grundleistungskatalog der obligatorischen Krankenversicherung entfernt. Zu diesen unnötigen Leistungen zählt zweifelsohne die Finanzierung der Abtreibung, sprich die durch den Grundleistungskatalog finanzierte Tötung von ungeborenem Leben, was mit dem allgemein verstandenen Krankheitsbegriff absolut nichts zu tun hat. Die Krankenversicherung darf nur die allerwichtigsten Leistungen gemäss den Artikeln 32f. KVG abgelten.</p>
    • <p>Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für straflose Schwangerschaftsabbrüche gemäss den geltenden Bestimmungen des Strafrechts. In der Schweiz wurden im Jahr 2008 rund 10 800 Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt. Seit 2000 nimmt die Zahl kontinuierlich ab. Auf 1000 Frauen im gebärfähigen Alter fallen 69 Abbrüche. Diese Zahl ist im internationalen Vergleich gering, in Frankreich und Italien ist sie z. B. um den Faktor 2,5 und 1,5 höher. Gegen 60 Prozent der Abbrüche erfolgten medikamentös, gut 40 Prozent nach der chirurgischen Methode. Seit der Zulassung des Medikamentes RU 486 (Mifegyne) im November 1999 ist der Anteil der chirurgischen Abbrüche kontinuierlich gesunken. Die Kosten für alle Formen der Abbrüche für die obligatorische Krankenpflegeversicherung belaufen sich auf schätzungsweise 15 bis 20 Millionen Franken pro Jahr. </p><p>Die Kostenübernahme für Schwangerschaftsabbrüche ist heute restriktiv ausgestaltet und in dieser Art sachlich gerechtfertigt. Die Umsetzung der von der Motion beantragten weiteren Einschränkungen wäre nicht praktikabel. Der Ausschluss dieser Leistungen aus dem Leistungskatalog hätte zudem zur Folge, dass viele Ärztinnen und Ärzte (wie dies vor der Strafbefreiung des Schwangerschaftsabbruchs der Fall war) den Begriff der Gefährdung der Mutter grosszügig auslegen würden, um betroffenen Frauen einen Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Eine weitere indirekte Folge bestünde im Risiko, dass sich wieder eine Praxis der illegalen Schwangerschaftsabbrüche etabliert - ohne Obligatorium der Beratung und vor allem mit dem Risiko der Gefährdung der Gesundheit der betroffenen Frauen. Die Folgekosten einer solchen illegalen Praxis müssten wiederum durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung getragen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Krankenversicherungsgesetzgebung dahingehend anzupassen, dass Abtreibungen (inklusive der immer mehr im Trend liegenden "Pille danach") nicht mehr durch die obligatorische Grundversicherung gedeckt werden. Vorbehalten bleibt die Kostenübernahme im Falle einer Vergewaltigung sowie in Fällen, bei denen das Leben der Mutter ernsthaft gefährdet ist.</p>
    • Streichung des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

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