Steuerliche Abzüge für Expatriates

ShortId
09.3528
Id
20093528
Updated
27.07.2023 21:09
Language
de
Title
Steuerliche Abzüge für Expatriates
AdditionalIndexing
24;Steuerabzug;Erwerbsleben;Legalität;Fremdarbeiter/in;Facharbeiter/in;Gleichheit vor dem Gesetz;berufliche Mobilität;Steuerrecht;Führungskraft
1
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L06K070202010402, Erwerbsleben
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L06K070202020102, Facharbeiter/in
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L05K0702020305, berufliche Mobilität
  • L04K08020502, Legalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das DBG und das StHG erlauben gemäss ExpaV Expatriates unter gewissen Voraussetzungen Berufskostenabzüge, die anderen Arbeitnehmenden verwehrt bleiben. Dies soll es für ausländische Arbeitnehmende attraktiv machen, in der Schweiz zu arbeiten. Ob man als Expatriate gilt, ist unabhängig davon, ob das Unternehmen ausländisch oder schweizerisch beherrscht ist.</p><p>Im Kanton Zürich hat die kantonale Steuerrekurskommission in einem strittigen Fall festgestellt, die Verwaltung (kantonales Steueramt bzw. EStV) habe den Spielraum, den DBG und StHG einräumen, überschritten. Sie kam in ihrem Entscheid vom 23. Oktober 2007 zum Schluss, dass sowohl die Verordnung des Bundes (ExpaV) als auch die kantonalen Richtlinien rechtswidrig seien. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat den Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission im Frühling 2008 abgewiesen, ohne allerdings materiell zu entscheiden. Diese Frage sollte deshalb auch materiell geprüft werden, z. B. durch ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ).</p><p>Es stellt sich bei der Umsetzung der ExpaV zudem die Frage der Verfassungsmässigkeit. So können nur aus dem Ausland in die Schweiz ziehende Arbeitnehmende, die für eine beschränkte Zeit in der Schweiz, z. B. in Zürich, arbeiten, von der Regelung profitieren. Zieht aber ein Tessiner Arbeitnehmer für dieselbe Arbeit und dieselbe Zeit nach Zürich, ohne seinen Tessiner Wohnsitz aufzugeben, so ist er von den Abzugsmöglichkeiten ausgeschlossen.</p><p>Da viele Expatriates einen Vertrag mit einem Nettolohn haben, liegt die Vermutung nahe, dass von der Expatriates-Regel viel eher die Unternehmen profitieren und nicht deren in der Schweiz arbeitende Angestellten. Begründung für die vom damaligen Bundesrat Kaspar Villiger initiierte Regelung war die Attraktivitätssteigerung des Arbeitsplatzes Schweiz, damit grosse Firmen zu qualifiziertem Personal kommen.</p>
  • <p>Die zur Diskussion stehende Expatriates-Verordnung (ExpaV) vom 3. Oktober 2000, deren gesetzliche Grundlage Artikel 26 DBG (Berufskosten) ist, setzt die Anliegen einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Jean Michel Gros aus dem Jahre 1996 um. Ziel dieser Verordnung soll die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz sein. Dabei geht es darum, einerseits der speziellen Situation der Expatriates (Expa) hinsichtlich Berufskosten Rechnung zu tragen und andererseits eine Regelung im Rahmen des geltenden Bundesrechtes zu finden.</p><p>Als Expa gelten Führungskräfte sowie Spezialisten (z. B. im Informatik- und Telekommunikationsbereich), die von einem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Da diese Personen während ihrer befristeten Tätigkeit in der Schweiz, welche höchstens fünf Jahre dauert, ihre Beziehungen zum Ausland aufrechterhalten, können ihnen besondere Berufskosten erwachsen, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Zu diesen besonderen Berufskosten im Sinne der ExpaV zählen vorab die von den Expa selber getragenen Reise-, Unterkunfts- und Umzugskosten sowie ihre in der Schweiz anfallenden Wohnkosten, sofern die Wohnung im Ausland ständig beibehalten wird. Dazu gehören auch die Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule durch ihre minderjährigen Kinder, sofern die öffentlichen Schulen keinen adäquaten Unterricht anbieten. Im Interesse der Veranlagungsökonomie ist für diese Kosten mit Ausnahme der Schulaufwendungen ein monatlicher Pauschalabzug von 1500 Franken vorgesehen.</p><p>Auch eine Studie der Universität St. Gallen aus dem Jahre 1999 bestätigt die Sonderstellung der Expa. Die Studie zeigt auf, dass zahlreiche Kantone den Expa weiter gehende Berufskostenabzüge gewähren, weil sie von besonderen tatsächlichen Verhältnissen bei dieser Kategorie von Arbeitnehmern ausgehen. Diese Sichtweise wird auch im Ausland (so z. B. in Belgien, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Luxemburg, Holland) vertreten. Die genannten Staaten sehen für bestimmte Berufskosten der Expa besondere Regelungen vor.</p><p>Die Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der ExpaV war in den Jahren 2005 bis 2008 im Kanton Zürich Gegenstand eines Steuerjustizverfahrens. Dabei kam die erste Instanz, die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, zum Schluss, dass sich die ExpaV und die einschlägigen Regelungen des Kantons Zürich unter gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als problematisch erweisen. Als zweite Instanz urteilte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. In Bezug auf die zentrale Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der ExpaV hat sich das Verwaltungsgericht jedoch nicht geäussert, da der konkret zu beurteilende Sachverhalt nach der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht in den Geltungsbereich der ExpaV fiel. Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist im Jahre 2008 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.</p><p>Ein letztinstanzliches, rechtskräftiges Urteil, welches die Gesetzes- und Verfassungskonformität der ExpaV explizit verneint, liegt nicht vor. Der Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich sowie die einschlägige Literatur zeigen jedoch, dass es durchaus beachtenswerte Gründe gibt, die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der ExpaV infrage zu stellen. Der Bundesrat ist daher bereit, eine rechtliche Überprüfung dieser Departementsverordnung zu veranlassen. Er hält es jedoch für übertrieben, dem Parlament zu dieser rechtlichen Problematik einen besonderen Bericht zu erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht zuhanden des Parlamentes folgenden Sachverhalt zu klären:</p><p>Welchen Spielraum räumen das DBG und das StHG der EStV und den kantonalen Steuerverwaltungen bezüglich steuerlicher Abzugsmöglichkeiten von Berufskosten für sogenannte Expatriates gemäss ExpaV (Expatriates-Verordnung vom 3. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001) ein?</p><p>Im Bericht soll insbesondere abgeklärt werden:</p><p>- welche Abzüge als durch Berufskosten verursacht zugelassen sind;</p><p>- in welcher Höhe solche Abzüge zugelassen sind;</p><p>- ob wegen des Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsgebot durch die Ungleichbehandlung von Aus- und Inländerinnen und Aus- und Inländern eine Verfassungswidrigkeit vorliegt;</p><p>- wer tatsächlich von der Verordnung profitiert, der Expatriate oder das Unternehmen.</p>
  • Steuerliche Abzüge für Expatriates
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das DBG und das StHG erlauben gemäss ExpaV Expatriates unter gewissen Voraussetzungen Berufskostenabzüge, die anderen Arbeitnehmenden verwehrt bleiben. Dies soll es für ausländische Arbeitnehmende attraktiv machen, in der Schweiz zu arbeiten. Ob man als Expatriate gilt, ist unabhängig davon, ob das Unternehmen ausländisch oder schweizerisch beherrscht ist.</p><p>Im Kanton Zürich hat die kantonale Steuerrekurskommission in einem strittigen Fall festgestellt, die Verwaltung (kantonales Steueramt bzw. EStV) habe den Spielraum, den DBG und StHG einräumen, überschritten. Sie kam in ihrem Entscheid vom 23. Oktober 2007 zum Schluss, dass sowohl die Verordnung des Bundes (ExpaV) als auch die kantonalen Richtlinien rechtswidrig seien. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat den Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission im Frühling 2008 abgewiesen, ohne allerdings materiell zu entscheiden. Diese Frage sollte deshalb auch materiell geprüft werden, z. B. durch ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ).</p><p>Es stellt sich bei der Umsetzung der ExpaV zudem die Frage der Verfassungsmässigkeit. So können nur aus dem Ausland in die Schweiz ziehende Arbeitnehmende, die für eine beschränkte Zeit in der Schweiz, z. B. in Zürich, arbeiten, von der Regelung profitieren. Zieht aber ein Tessiner Arbeitnehmer für dieselbe Arbeit und dieselbe Zeit nach Zürich, ohne seinen Tessiner Wohnsitz aufzugeben, so ist er von den Abzugsmöglichkeiten ausgeschlossen.</p><p>Da viele Expatriates einen Vertrag mit einem Nettolohn haben, liegt die Vermutung nahe, dass von der Expatriates-Regel viel eher die Unternehmen profitieren und nicht deren in der Schweiz arbeitende Angestellten. Begründung für die vom damaligen Bundesrat Kaspar Villiger initiierte Regelung war die Attraktivitätssteigerung des Arbeitsplatzes Schweiz, damit grosse Firmen zu qualifiziertem Personal kommen.</p>
    • <p>Die zur Diskussion stehende Expatriates-Verordnung (ExpaV) vom 3. Oktober 2000, deren gesetzliche Grundlage Artikel 26 DBG (Berufskosten) ist, setzt die Anliegen einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Jean Michel Gros aus dem Jahre 1996 um. Ziel dieser Verordnung soll die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz sein. Dabei geht es darum, einerseits der speziellen Situation der Expatriates (Expa) hinsichtlich Berufskosten Rechnung zu tragen und andererseits eine Regelung im Rahmen des geltenden Bundesrechtes zu finden.</p><p>Als Expa gelten Führungskräfte sowie Spezialisten (z. B. im Informatik- und Telekommunikationsbereich), die von einem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Da diese Personen während ihrer befristeten Tätigkeit in der Schweiz, welche höchstens fünf Jahre dauert, ihre Beziehungen zum Ausland aufrechterhalten, können ihnen besondere Berufskosten erwachsen, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Zu diesen besonderen Berufskosten im Sinne der ExpaV zählen vorab die von den Expa selber getragenen Reise-, Unterkunfts- und Umzugskosten sowie ihre in der Schweiz anfallenden Wohnkosten, sofern die Wohnung im Ausland ständig beibehalten wird. Dazu gehören auch die Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule durch ihre minderjährigen Kinder, sofern die öffentlichen Schulen keinen adäquaten Unterricht anbieten. Im Interesse der Veranlagungsökonomie ist für diese Kosten mit Ausnahme der Schulaufwendungen ein monatlicher Pauschalabzug von 1500 Franken vorgesehen.</p><p>Auch eine Studie der Universität St. Gallen aus dem Jahre 1999 bestätigt die Sonderstellung der Expa. Die Studie zeigt auf, dass zahlreiche Kantone den Expa weiter gehende Berufskostenabzüge gewähren, weil sie von besonderen tatsächlichen Verhältnissen bei dieser Kategorie von Arbeitnehmern ausgehen. Diese Sichtweise wird auch im Ausland (so z. B. in Belgien, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Luxemburg, Holland) vertreten. Die genannten Staaten sehen für bestimmte Berufskosten der Expa besondere Regelungen vor.</p><p>Die Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der ExpaV war in den Jahren 2005 bis 2008 im Kanton Zürich Gegenstand eines Steuerjustizverfahrens. Dabei kam die erste Instanz, die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, zum Schluss, dass sich die ExpaV und die einschlägigen Regelungen des Kantons Zürich unter gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als problematisch erweisen. Als zweite Instanz urteilte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. In Bezug auf die zentrale Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der ExpaV hat sich das Verwaltungsgericht jedoch nicht geäussert, da der konkret zu beurteilende Sachverhalt nach der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht in den Geltungsbereich der ExpaV fiel. Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist im Jahre 2008 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.</p><p>Ein letztinstanzliches, rechtskräftiges Urteil, welches die Gesetzes- und Verfassungskonformität der ExpaV explizit verneint, liegt nicht vor. Der Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich sowie die einschlägige Literatur zeigen jedoch, dass es durchaus beachtenswerte Gründe gibt, die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der ExpaV infrage zu stellen. Der Bundesrat ist daher bereit, eine rechtliche Überprüfung dieser Departementsverordnung zu veranlassen. Er hält es jedoch für übertrieben, dem Parlament zu dieser rechtlichen Problematik einen besonderen Bericht zu erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht zuhanden des Parlamentes folgenden Sachverhalt zu klären:</p><p>Welchen Spielraum räumen das DBG und das StHG der EStV und den kantonalen Steuerverwaltungen bezüglich steuerlicher Abzugsmöglichkeiten von Berufskosten für sogenannte Expatriates gemäss ExpaV (Expatriates-Verordnung vom 3. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001) ein?</p><p>Im Bericht soll insbesondere abgeklärt werden:</p><p>- welche Abzüge als durch Berufskosten verursacht zugelassen sind;</p><p>- in welcher Höhe solche Abzüge zugelassen sind;</p><p>- ob wegen des Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsgebot durch die Ungleichbehandlung von Aus- und Inländerinnen und Aus- und Inländern eine Verfassungswidrigkeit vorliegt;</p><p>- wer tatsächlich von der Verordnung profitiert, der Expatriate oder das Unternehmen.</p>
    • Steuerliche Abzüge für Expatriates

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