Klare Aufgabenteilung zwischen Grenzwachtkorps und kantonalen Polizeikorps

ShortId
09.3530
Id
20093530
Updated
28.07.2023 13:08
Language
de
Title
Klare Aufgabenteilung zwischen Grenzwachtkorps und kantonalen Polizeikorps
AdditionalIndexing
09;Kompetenzregelung;Bundespolizei;Kanton;Koordination;Grenzwachtkorps;Polizei;Personenkontrolle an der Grenze
1
  • L06K070104040201, Grenzwachtkorps
  • L04K04030304, Polizei
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K08020314, Koordination
  • L05K0804040501, Bundespolizei
  • L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 12. Dezember 2008 sind das Schengen- und das Dublin-Abkommen in Kraft getreten. Seither können die Grenzwächterinnen und Grenzwächter gestützt auf das Zollgesetz in der ganzen Schweiz Zollkontrollen durchführen, und zwar Waren- wie auch Personenkontrollen. Neben diesen traditionellen Zollkontrollen kann das Grenzwachtkorps weitere Kontrollen durchführen, wenn eine rechtsgültige Vereinbarung mit dem betroffenen Kanton vorliegt. Bei dieser neuen Regelung und der damit verbundenen Übertragung neuer Aufgaben an das Grenzwachtkorps ist darauf zu achten, dass Doppelspurigkeiten vermieden und Synergien verstärkt genutzt werden, damit der Schutz der inneren Sicherheit auf koordinierte und effiziente Weise gewährleistet wird. In den letzten Monaten haben im Kanton Freiburg, der gegenwärtig keine Vereinbarung mit dem Grenzwachtkorps abgeschlossen hat, mehrere Personen- und Warenkontrollen stattgefunden, ohne dass die kantonale Polizei vorgängig darüber unterrichtet worden wäre. Diese Praxis ist unzulässig und muss unverzüglich korrigiert werden.</p>
  • <p>1. Aufgrund ihrer Präsenz an den Grenzen und im Grenzraum pflegt das Grenzwachtkorps (GWK) bereits eine lange Tradition der Zusammenarbeit mit den Kantonen. Die Zusammenarbeit mit den Grenzkantonen erfolgt bereits seit Jahren auf der Grundlage von Vereinbarungen, die vorerst hinsichtlich Umfang und Form der von den Kantonen an das GWK delegierten Aufgaben sehr unterschiedlich waren. Die rechtliche Grundlage für die Vereinbarungen findet sich in Artikel 97 (Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben im Grenzraum) des Zollgesetzes. Neue Vereinbarungen aufgrund der Mustervereinbarung, die Anfang 2006 zwischen dem GWK und der KKJPD vereinbart wurde, wurden bis 30. Juni 2009 mit folgenden Kantonen abgeschlossen: Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt, Bern, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Thurgau, Uri, Waadt, Zürich (Dienstbefehl als Vereinbarung). In Bearbeitung sind die Vereinbarungen mit den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn, Tessin und Wallis. Mit den Kantonen Glarus und Luzern haben erste Kontakte stattgefunden. Keine Vereinbarung ist zurzeit mit den Kantonen Freiburg, Nidwalden, Obwalden und Zug vorgesehen.</p><p>2. Während die Kooperation zwischen den Kantonen und dem GWK bis anhin völlig individuell gestaltet war, wurden für die Schengen-Umsetzung in der Schweiz im Bereich der inneren Sicherheit Bestrebungen unternommen, schweizweit eine möglichst einheitliche Nutzung der Synergien zwischen den Kantonspolizeien und dem GWK bzw. der EZV zu erreichen. Um diese Bestrebungen zu koordinieren, wurde die "Plattform KKJPD-EZV" geschaffen. Den Vorsitz haben Regierungsrat Claudius Graf-Schelling und Oberzolldirektor Rudolf Dietrich gemeinsam inne. Die Arbeit dieser Plattform bestand anfangs darin, einen Mindestkatalog an Aufgaben festzulegen, die jeder Kanton dem GWK bzw. der EZV delegieren kann. Daraus entstand die bereits erwähnte Mustervereinbarung der KKJPD. In Übereinstimmung mit dem föderalen Prinzip sind die Kantone jedoch nach wie vor frei, in der Delegation der Aufgaben weniger weit oder weiter als die Mustervereinbarung zu gehen. Heute dient eben diese Plattform KKJPD-EZV (Treffen zweimal pro Jahr oder nach Bedarf) der Koordination, dem Gedankenaustausch, der Diskussion von Problemen in der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Festlegung von Spielregeln.</p><p>3. Wie unter Antwort 2 erwähnt, entscheiden die Kantone frei über eine Delegation von Aufgaben an das GWK bzw. EZV. Die Vertragsverhandlungen werden mit jedem Kanton einzeln geführt. Dadurch bleiben der Umfang und die Ausgestaltung der delegierten Aufgaben trotz Mustervereinbarung im Detail kantonal unterschiedlich. Die bis heute gemachten Erfahrung zeigen, dass die Synergiennutzung durchaus eine Entlastung der Kantone bringt - vor allem, wenn neben der polizeilichen Feststellung einer Straftat durch das GWK in kleineren Fällen direkt auch Verzeigungen gemacht und Bussen einkassiert werden können. Die Einhaltung der festgelegten Regeln wird in erster Linie zwischen den lokalen Partnern vor Ort sichergestellt. Die Nennung der gegenseitigen Ansprechpersonen ist Gegenstand der Vertragsverhandlungen.</p><p>4. Siehe Antwort 2.</p><p>5. Nein. Das GWK ist der bewaffnete und uniformierte Teil der Zollverwaltung. Somit obliegt dem GWK in erster Linie die Erfüllung von Zollaufgaben. Die Synergie zwischen Zollaufgaben und Aufgaben im sicherheitspolizeilichen und Migrationsbereich macht aus dem GWK ein interessantes Instrument zur Gewährung der inneren Sicherheit.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gestützt auf die untenstehende Argumentation bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Kantone haben mit dem Grenzwachtkorps eine Vereinbarung abgeschlossen?</p><p>2. Wurden diese Vereinbarungen koordiniert, um den Grenzwächterinnen und Grenzwächtern die Arbeit zu erleichtern?</p><p>3. Am 6. April 2006 haben die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und der Oberzolldirektor eine Mustervereinbarung verabschiedet. Welche Erfahrungen wurden seither gemacht? Wer stellt sicher, dass die vereinbarten Regeln auch eingehalten werden?</p><p>4. Wäre es nicht sinnvoll, wenn der Bundesrat zusammen mit den betroffenen Kreisen eine Plattform schaffen würde, mit der sich die Koordination sicherstellen lässt, Doppelspurigkeiten vermieden und Synergien genutzt werden können und sich die Information der Bevölkerung verbessern lässt?</p><p>5. Will das Grenzwachtkorps in Zukunft eine Bundespolizei werden?</p>
  • Klare Aufgabenteilung zwischen Grenzwachtkorps und kantonalen Polizeikorps
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 12. Dezember 2008 sind das Schengen- und das Dublin-Abkommen in Kraft getreten. Seither können die Grenzwächterinnen und Grenzwächter gestützt auf das Zollgesetz in der ganzen Schweiz Zollkontrollen durchführen, und zwar Waren- wie auch Personenkontrollen. Neben diesen traditionellen Zollkontrollen kann das Grenzwachtkorps weitere Kontrollen durchführen, wenn eine rechtsgültige Vereinbarung mit dem betroffenen Kanton vorliegt. Bei dieser neuen Regelung und der damit verbundenen Übertragung neuer Aufgaben an das Grenzwachtkorps ist darauf zu achten, dass Doppelspurigkeiten vermieden und Synergien verstärkt genutzt werden, damit der Schutz der inneren Sicherheit auf koordinierte und effiziente Weise gewährleistet wird. In den letzten Monaten haben im Kanton Freiburg, der gegenwärtig keine Vereinbarung mit dem Grenzwachtkorps abgeschlossen hat, mehrere Personen- und Warenkontrollen stattgefunden, ohne dass die kantonale Polizei vorgängig darüber unterrichtet worden wäre. Diese Praxis ist unzulässig und muss unverzüglich korrigiert werden.</p>
    • <p>1. Aufgrund ihrer Präsenz an den Grenzen und im Grenzraum pflegt das Grenzwachtkorps (GWK) bereits eine lange Tradition der Zusammenarbeit mit den Kantonen. Die Zusammenarbeit mit den Grenzkantonen erfolgt bereits seit Jahren auf der Grundlage von Vereinbarungen, die vorerst hinsichtlich Umfang und Form der von den Kantonen an das GWK delegierten Aufgaben sehr unterschiedlich waren. Die rechtliche Grundlage für die Vereinbarungen findet sich in Artikel 97 (Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben im Grenzraum) des Zollgesetzes. Neue Vereinbarungen aufgrund der Mustervereinbarung, die Anfang 2006 zwischen dem GWK und der KKJPD vereinbart wurde, wurden bis 30. Juni 2009 mit folgenden Kantonen abgeschlossen: Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt, Bern, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Thurgau, Uri, Waadt, Zürich (Dienstbefehl als Vereinbarung). In Bearbeitung sind die Vereinbarungen mit den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn, Tessin und Wallis. Mit den Kantonen Glarus und Luzern haben erste Kontakte stattgefunden. Keine Vereinbarung ist zurzeit mit den Kantonen Freiburg, Nidwalden, Obwalden und Zug vorgesehen.</p><p>2. Während die Kooperation zwischen den Kantonen und dem GWK bis anhin völlig individuell gestaltet war, wurden für die Schengen-Umsetzung in der Schweiz im Bereich der inneren Sicherheit Bestrebungen unternommen, schweizweit eine möglichst einheitliche Nutzung der Synergien zwischen den Kantonspolizeien und dem GWK bzw. der EZV zu erreichen. Um diese Bestrebungen zu koordinieren, wurde die "Plattform KKJPD-EZV" geschaffen. Den Vorsitz haben Regierungsrat Claudius Graf-Schelling und Oberzolldirektor Rudolf Dietrich gemeinsam inne. Die Arbeit dieser Plattform bestand anfangs darin, einen Mindestkatalog an Aufgaben festzulegen, die jeder Kanton dem GWK bzw. der EZV delegieren kann. Daraus entstand die bereits erwähnte Mustervereinbarung der KKJPD. In Übereinstimmung mit dem föderalen Prinzip sind die Kantone jedoch nach wie vor frei, in der Delegation der Aufgaben weniger weit oder weiter als die Mustervereinbarung zu gehen. Heute dient eben diese Plattform KKJPD-EZV (Treffen zweimal pro Jahr oder nach Bedarf) der Koordination, dem Gedankenaustausch, der Diskussion von Problemen in der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Festlegung von Spielregeln.</p><p>3. Wie unter Antwort 2 erwähnt, entscheiden die Kantone frei über eine Delegation von Aufgaben an das GWK bzw. EZV. Die Vertragsverhandlungen werden mit jedem Kanton einzeln geführt. Dadurch bleiben der Umfang und die Ausgestaltung der delegierten Aufgaben trotz Mustervereinbarung im Detail kantonal unterschiedlich. Die bis heute gemachten Erfahrung zeigen, dass die Synergiennutzung durchaus eine Entlastung der Kantone bringt - vor allem, wenn neben der polizeilichen Feststellung einer Straftat durch das GWK in kleineren Fällen direkt auch Verzeigungen gemacht und Bussen einkassiert werden können. Die Einhaltung der festgelegten Regeln wird in erster Linie zwischen den lokalen Partnern vor Ort sichergestellt. Die Nennung der gegenseitigen Ansprechpersonen ist Gegenstand der Vertragsverhandlungen.</p><p>4. Siehe Antwort 2.</p><p>5. Nein. Das GWK ist der bewaffnete und uniformierte Teil der Zollverwaltung. Somit obliegt dem GWK in erster Linie die Erfüllung von Zollaufgaben. Die Synergie zwischen Zollaufgaben und Aufgaben im sicherheitspolizeilichen und Migrationsbereich macht aus dem GWK ein interessantes Instrument zur Gewährung der inneren Sicherheit.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gestützt auf die untenstehende Argumentation bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Kantone haben mit dem Grenzwachtkorps eine Vereinbarung abgeschlossen?</p><p>2. Wurden diese Vereinbarungen koordiniert, um den Grenzwächterinnen und Grenzwächtern die Arbeit zu erleichtern?</p><p>3. Am 6. April 2006 haben die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und der Oberzolldirektor eine Mustervereinbarung verabschiedet. Welche Erfahrungen wurden seither gemacht? Wer stellt sicher, dass die vereinbarten Regeln auch eingehalten werden?</p><p>4. Wäre es nicht sinnvoll, wenn der Bundesrat zusammen mit den betroffenen Kreisen eine Plattform schaffen würde, mit der sich die Koordination sicherstellen lässt, Doppelspurigkeiten vermieden und Synergien genutzt werden können und sich die Information der Bevölkerung verbessern lässt?</p><p>5. Will das Grenzwachtkorps in Zukunft eine Bundespolizei werden?</p>
    • Klare Aufgabenteilung zwischen Grenzwachtkorps und kantonalen Polizeikorps

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