Hohe Franchisen und Prämienermässigung
- ShortId
-
09.3533
- Id
-
20093533
- Updated
-
28.07.2023 10:46
- Language
-
de
- Title
-
Hohe Franchisen und Prämienermässigung
- AdditionalIndexing
-
2841;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;reduzierter Preis;Selbstbehalt
- 1
-
- L05K1110011303, Selbstbehalt
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L04K11050412, reduzierter Preis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit den Franchisen wird unter anderem das Ziel verfolgt, bei den Versicherten das Bewusstsein für die Kosten der Versicherungsleistungen zu stärken. In Wirklichkeit können die Versicherten aber über die Wahl einer höheren als der minimalen Franchise vor allem Prämien sparen. Die Krankenversicherer wiederum konnten mit diesem Mittel ihre Strategie zur Risikoselektion perfektionieren, da vor allem junge und gesunde Personen eine höhere Franchise wählen. Mittlerweile schwächen die hohen Franchisen und die damit verbundenen Prämienermässigungen das Prinzip der gleichmässigen Beteiligung bei der Finanzierung der OKP. Die Verluste bei den Einnahmen, die daraus resultieren, stellen ein Problem dar. Aus diesem Grund müssen die erhöhten Franchisen und die damit einhergehenden Prämienermässigungen für in der Regel gutsituierte und gesunde Versicherte dringend begrenzt werden und muss die Solidarität zwischen den Versicherten wiederhergestellt werden. Der Entscheid für eine höhere Franchise ist für Versicherte mit geringen Einkommen manchmal auch die einzige Möglichkeit, die Prämien überhaupt bezahlen zu können. Im Krankheitsfall geraten diese Personen dann in eine schwierige wirtschaftliche Lage. Darum darf es nicht sein, dass die starke Prämienermässigung damit legimitiert wird, dass sie Versicherten überhaupt erst den Zugang zur Krankenversicherung ermöglicht; dies muss anderweitig sichergestellt werden, namentlich über die Harmonisierung der kantonalen Praktiken.</p>
- <p>Nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) können erwachsene Versicherte ihre Franchise auf 500, 1000, 1500, 2000 oder 2500 Franken pro Jahr erhöhen (Wahlfranchisen), wobei im Gegenzug ihre Prämie tiefer ausfällt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Wahlfranchisen die Eigenverantwortung stärken, was die Effizienz des Gesundheitswesens insgesamt erhöht und dadurch kostendämpfend wirkt.</p><p>Durch die Begrenzung der Wahlfranchise auf 1000 Franken müsste auf diesen Effizienzgewinn verzichtet werden, was eine zusätzliche Erhöhung der durch die Krankenversicherung zu deckenden Kosten nach sich zöge. Dies steht den Intentionen des Bundesrates entgegen, den Kostenanstieg in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu dämpfen.</p><p>Die Abschaffung der höheren Wahlfranchisen würde sich im Übrigen sehr ungleich auf die verschiedenen Versicherer auswirken: Bei Kassen, die eine günstige Risikostruktur aufweisen, sind viele Personen in Modellen mit hohen Wahlfranchisen versichert. Die Abschaffung der hohen Franchisen verbunden mit der Begrenzung des zulässigen Prämienrabatts auf 20 Prozent würde diesen Kassen hohe zusätzliche Prämieneinnahmen bescheren. Kassen mit günstiger Risikostruktur erhielten dadurch einen starken Wettbewerbsvorteil gegenüber Versicherern mit einer ungünstigen Risikostruktur. Durch die Abschaffung der hohen Franchisen würde sich die Diskrepanz zwischen den Prämien vergrössern, was einzelne Versicherer mit ungünstiger Risikostruktur in ihrer Existenz gefährden könnte.</p><p>Die unterschiedlichen Risikostrukturen der Versicherer werden heute hinsichtlich Alter und Geschlecht über den Risikoausgleich ausgeglichen. Ab dem Ausgleichsjahr 2012 wird der Risikoausgleich das Krankheitsrisiko stärker einbeziehen. Damit wird der Anreiz für die Versicherer, Personen mit einem tiefen Krankheitsrisiko zu versichern, vermindert. Um der Gefahr der Desolidarisierung zwischen gesunden und kranken Personen entgegenzuwirken, hat der Bundesrat am 1. Juli 2009 beschlossen, den maximal zulässigen Prämienrabatt gemäss Artikel 95 Absatz 2bis KVV per 1. Januar 2010 von derzeit 80 Prozent auf neu 70 Prozent des Risikos zu senken. Er sieht in diesem Bereich keine weiteren Massnahmen vor.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt: </p><p>1. die jährlichen Franchisen in der Krankenversicherung auf höchstens 1000 Franken zu begrenzen;</p><p>2. die Prämienermässigung bei einer Franchise, die höher ist als die minimale Franchise, auf 20 Prozent der Prämie zu beschränken.</p>
- Hohe Franchisen und Prämienermässigung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit den Franchisen wird unter anderem das Ziel verfolgt, bei den Versicherten das Bewusstsein für die Kosten der Versicherungsleistungen zu stärken. In Wirklichkeit können die Versicherten aber über die Wahl einer höheren als der minimalen Franchise vor allem Prämien sparen. Die Krankenversicherer wiederum konnten mit diesem Mittel ihre Strategie zur Risikoselektion perfektionieren, da vor allem junge und gesunde Personen eine höhere Franchise wählen. Mittlerweile schwächen die hohen Franchisen und die damit verbundenen Prämienermässigungen das Prinzip der gleichmässigen Beteiligung bei der Finanzierung der OKP. Die Verluste bei den Einnahmen, die daraus resultieren, stellen ein Problem dar. Aus diesem Grund müssen die erhöhten Franchisen und die damit einhergehenden Prämienermässigungen für in der Regel gutsituierte und gesunde Versicherte dringend begrenzt werden und muss die Solidarität zwischen den Versicherten wiederhergestellt werden. Der Entscheid für eine höhere Franchise ist für Versicherte mit geringen Einkommen manchmal auch die einzige Möglichkeit, die Prämien überhaupt bezahlen zu können. Im Krankheitsfall geraten diese Personen dann in eine schwierige wirtschaftliche Lage. Darum darf es nicht sein, dass die starke Prämienermässigung damit legimitiert wird, dass sie Versicherten überhaupt erst den Zugang zur Krankenversicherung ermöglicht; dies muss anderweitig sichergestellt werden, namentlich über die Harmonisierung der kantonalen Praktiken.</p>
- <p>Nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) können erwachsene Versicherte ihre Franchise auf 500, 1000, 1500, 2000 oder 2500 Franken pro Jahr erhöhen (Wahlfranchisen), wobei im Gegenzug ihre Prämie tiefer ausfällt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Wahlfranchisen die Eigenverantwortung stärken, was die Effizienz des Gesundheitswesens insgesamt erhöht und dadurch kostendämpfend wirkt.</p><p>Durch die Begrenzung der Wahlfranchise auf 1000 Franken müsste auf diesen Effizienzgewinn verzichtet werden, was eine zusätzliche Erhöhung der durch die Krankenversicherung zu deckenden Kosten nach sich zöge. Dies steht den Intentionen des Bundesrates entgegen, den Kostenanstieg in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu dämpfen.</p><p>Die Abschaffung der höheren Wahlfranchisen würde sich im Übrigen sehr ungleich auf die verschiedenen Versicherer auswirken: Bei Kassen, die eine günstige Risikostruktur aufweisen, sind viele Personen in Modellen mit hohen Wahlfranchisen versichert. Die Abschaffung der hohen Franchisen verbunden mit der Begrenzung des zulässigen Prämienrabatts auf 20 Prozent würde diesen Kassen hohe zusätzliche Prämieneinnahmen bescheren. Kassen mit günstiger Risikostruktur erhielten dadurch einen starken Wettbewerbsvorteil gegenüber Versicherern mit einer ungünstigen Risikostruktur. Durch die Abschaffung der hohen Franchisen würde sich die Diskrepanz zwischen den Prämien vergrössern, was einzelne Versicherer mit ungünstiger Risikostruktur in ihrer Existenz gefährden könnte.</p><p>Die unterschiedlichen Risikostrukturen der Versicherer werden heute hinsichtlich Alter und Geschlecht über den Risikoausgleich ausgeglichen. Ab dem Ausgleichsjahr 2012 wird der Risikoausgleich das Krankheitsrisiko stärker einbeziehen. Damit wird der Anreiz für die Versicherer, Personen mit einem tiefen Krankheitsrisiko zu versichern, vermindert. Um der Gefahr der Desolidarisierung zwischen gesunden und kranken Personen entgegenzuwirken, hat der Bundesrat am 1. Juli 2009 beschlossen, den maximal zulässigen Prämienrabatt gemäss Artikel 95 Absatz 2bis KVV per 1. Januar 2010 von derzeit 80 Prozent auf neu 70 Prozent des Risikos zu senken. Er sieht in diesem Bereich keine weiteren Massnahmen vor.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt: </p><p>1. die jährlichen Franchisen in der Krankenversicherung auf höchstens 1000 Franken zu begrenzen;</p><p>2. die Prämienermässigung bei einer Franchise, die höher ist als die minimale Franchise, auf 20 Prozent der Prämie zu beschränken.</p>
- Hohe Franchisen und Prämienermässigung
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