Senkung der Medikamentenpreise
- ShortId
-
09.3539
- Id
-
20093539
- Updated
-
28.07.2023 12:03
- Language
-
de
- Title
-
Senkung der Medikamentenpreise
- AdditionalIndexing
-
2841;Preisüberwachung;Rechtsschutz;Produktverpackung;Preisrückgang;pharmazeutische Industrie;Arzneikosten;Preisfestsetzung;Ländervergleich;Medikament
- 1
-
- L05K0105050101, Arzneikosten
- L05K0105030102, Medikament
- L04K11050501, Preisrückgang
- L04K11050302, Preisfestsetzung
- L04K02022201, Ländervergleich
- L04K11050309, Preisüberwachung
- L04K07010101, Produktverpackung
- L03K010503, pharmazeutische Industrie
- L03K050402, Rechtsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach intensivem Lobbying hat der Nationalrat am 1. Oktober 2008 mit 97 zu 83 Stimmen jene Vorlage abgelehnt, welche einen Beitrag zu tieferen Arzneimittelpreisen geleistet hätte. Nebst einer häufigeren Preisanpassung und einem erweiterten Länderkorb hätten auch die Bestimmungen zur Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit verschärft werden sollen. </p><p>Mit Blick auf die drohende Prämienerhöhung und die unverhohlenen Drohungen der Pharmaindustrie, Preissenkungsverfügungen durch langjährige Gesetzesverfahren zu verzögern, müssen die nötigen Gesetzesanpassungen wieder aufgenommen, rasch beraten und umgesetzt werden.</p>
- <p>Nachdem der Nationalrat am 1. Oktober 2008 eine Gesetzesvorlage zur Medikamentenpreisbildung abgelehnt hat, hat sich der Bundesrat mehrfach bereiterklärt, den bestehenden Spielraum auf Verordnungsstufe auszuschöpfen und geeignete Massnahmen zur Senkung der Medikamentenpreise auf Verordnungsebene zu realisieren. Dementsprechend haben mit Beschluss vom 1. Juli 2009 der Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern folgende Massnahmen verabschiedet: Änderungen im Bereich der Generikapreisfestsetzung, eine dreijährliche periodische Überprüfung der Aufnahmebedingungen, eine erneute ausserordentliche Preisüberprüfung, die Senkung des preisbezogenen Zuschlags des Vertriebsanteils, eine regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen bei jeder Indikationserweiterung sowie die Erweiterung des Länderkorbs beim Auslandpreisvergleich. Neu werden neben Deutschland, Dänemark, Grossbritannien und den Niederlanden auch Frankreich und Österreich einbezogen. Italien wird nicht mit einbezogen, da es nicht über ein einheitliches nationales Arzneimittelvergütungssystem verfügt. In Kraft gesetzt werden diese Massnahmen per 1. Oktober 2009; die Umsetzung erfolgt gestaffelt. Ziel ist es, Kostenwirksamkeit im Jahr 2010 zu erreichen. Ein weiter gehender Handlungsbedarf besteht aus heutiger Sicht nicht.</p><p>Bezüglich Packungsgrössen äusserte sich der Bundesrat ausführlich in seiner Stellungnahme zur Motion Humbel Näf 09.3255. Bereits heute werden bei der Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste (SL) geeignete Packungsgrössen von den Herstellern gefordert, um das Kriterium der Zweckmässigkeit zu erfüllen. Zweckmässige Packungsgrössen sind auf die Indikationen des Arzneimittels abzustimmen. Es müssen neben den Grosspackungen auch kleine Packungen zur Aufnahme in die SL angemeldet werden, damit zur Einleitung einer allfälligen Langzeittherapie mit Kleinpackungen der Therapieerfolg geprüft werden kann. Dem Anliegen der Motion wird damit also bereits Rechnung getragen. </p><p>Eine Einschränkung der Beschwerdemöglichkeiten wäre zwar denkbar, indem die Spezialitätenliste als Verordnung ausgestaltet würde. Da aber mit dem heutigen Preisbildungssystem in der SL mit einem solchen Entscheid Rechte und Pflichten der Firma, welche ein namentlich genanntes Arzneimittel vertreibt, begründet werden, dürfte in jedem Fall ein Rechtsmittelverfahren notwendig sein. Diese Anforderung ist mit dem heutigen Verfahren erfüllt. Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sieht zudem bereits heute vor, dass die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann, wenn die angefochtene Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Bei der Genehmigung von Medikamentenpreisen für die Aufnahme in die SL handelt es sich gerade nicht um eine Entscheidung über eine Geldleistung, sodass einer entsprechenden Beschwerde bereits heute die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament im Dringlichkeitsverfahren eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten respektive Verordnungsanpassungen vorzunehmen, die folgende Ziele verfolgen: </p><p>- Der Länderkorb für den Preisvergleich bei der Festsetzung der Medikamentenpreise ist so zu ändern, dass nebst Deutschland auch Frankreich, Italien und Österreich aufgenommen werden. </p><p>- Die Überprüfung der Preise jener Medikamente, die auf der Spezialitätenliste sind, findet alle drei Jahre statt. </p><p>- Der Arzneimittelindustrie werden Vorgaben bezüglich Packungsgrössen gemacht. </p><p>- Die Rekursmöglichkeiten der Arzneimittelindustrie gegen Preisfestsetzungen werden eingeschränkt. Als minimale Massnahme wird die aufschiebende Wirkung entzogen.</p>
- Senkung der Medikamentenpreise
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach intensivem Lobbying hat der Nationalrat am 1. Oktober 2008 mit 97 zu 83 Stimmen jene Vorlage abgelehnt, welche einen Beitrag zu tieferen Arzneimittelpreisen geleistet hätte. Nebst einer häufigeren Preisanpassung und einem erweiterten Länderkorb hätten auch die Bestimmungen zur Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit verschärft werden sollen. </p><p>Mit Blick auf die drohende Prämienerhöhung und die unverhohlenen Drohungen der Pharmaindustrie, Preissenkungsverfügungen durch langjährige Gesetzesverfahren zu verzögern, müssen die nötigen Gesetzesanpassungen wieder aufgenommen, rasch beraten und umgesetzt werden.</p>
- <p>Nachdem der Nationalrat am 1. Oktober 2008 eine Gesetzesvorlage zur Medikamentenpreisbildung abgelehnt hat, hat sich der Bundesrat mehrfach bereiterklärt, den bestehenden Spielraum auf Verordnungsstufe auszuschöpfen und geeignete Massnahmen zur Senkung der Medikamentenpreise auf Verordnungsebene zu realisieren. Dementsprechend haben mit Beschluss vom 1. Juli 2009 der Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern folgende Massnahmen verabschiedet: Änderungen im Bereich der Generikapreisfestsetzung, eine dreijährliche periodische Überprüfung der Aufnahmebedingungen, eine erneute ausserordentliche Preisüberprüfung, die Senkung des preisbezogenen Zuschlags des Vertriebsanteils, eine regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen bei jeder Indikationserweiterung sowie die Erweiterung des Länderkorbs beim Auslandpreisvergleich. Neu werden neben Deutschland, Dänemark, Grossbritannien und den Niederlanden auch Frankreich und Österreich einbezogen. Italien wird nicht mit einbezogen, da es nicht über ein einheitliches nationales Arzneimittelvergütungssystem verfügt. In Kraft gesetzt werden diese Massnahmen per 1. Oktober 2009; die Umsetzung erfolgt gestaffelt. Ziel ist es, Kostenwirksamkeit im Jahr 2010 zu erreichen. Ein weiter gehender Handlungsbedarf besteht aus heutiger Sicht nicht.</p><p>Bezüglich Packungsgrössen äusserte sich der Bundesrat ausführlich in seiner Stellungnahme zur Motion Humbel Näf 09.3255. Bereits heute werden bei der Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste (SL) geeignete Packungsgrössen von den Herstellern gefordert, um das Kriterium der Zweckmässigkeit zu erfüllen. Zweckmässige Packungsgrössen sind auf die Indikationen des Arzneimittels abzustimmen. Es müssen neben den Grosspackungen auch kleine Packungen zur Aufnahme in die SL angemeldet werden, damit zur Einleitung einer allfälligen Langzeittherapie mit Kleinpackungen der Therapieerfolg geprüft werden kann. Dem Anliegen der Motion wird damit also bereits Rechnung getragen. </p><p>Eine Einschränkung der Beschwerdemöglichkeiten wäre zwar denkbar, indem die Spezialitätenliste als Verordnung ausgestaltet würde. Da aber mit dem heutigen Preisbildungssystem in der SL mit einem solchen Entscheid Rechte und Pflichten der Firma, welche ein namentlich genanntes Arzneimittel vertreibt, begründet werden, dürfte in jedem Fall ein Rechtsmittelverfahren notwendig sein. Diese Anforderung ist mit dem heutigen Verfahren erfüllt. Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sieht zudem bereits heute vor, dass die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann, wenn die angefochtene Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Bei der Genehmigung von Medikamentenpreisen für die Aufnahme in die SL handelt es sich gerade nicht um eine Entscheidung über eine Geldleistung, sodass einer entsprechenden Beschwerde bereits heute die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament im Dringlichkeitsverfahren eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten respektive Verordnungsanpassungen vorzunehmen, die folgende Ziele verfolgen: </p><p>- Der Länderkorb für den Preisvergleich bei der Festsetzung der Medikamentenpreise ist so zu ändern, dass nebst Deutschland auch Frankreich, Italien und Österreich aufgenommen werden. </p><p>- Die Überprüfung der Preise jener Medikamente, die auf der Spezialitätenliste sind, findet alle drei Jahre statt. </p><p>- Der Arzneimittelindustrie werden Vorgaben bezüglich Packungsgrössen gemacht. </p><p>- Die Rekursmöglichkeiten der Arzneimittelindustrie gegen Preisfestsetzungen werden eingeschränkt. Als minimale Massnahme wird die aufschiebende Wirkung entzogen.</p>
- Senkung der Medikamentenpreise
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