Keine Provisionszahlungen und Werbeausgaben auf dem Buckel der Prämienzahlerinnen und -zahler

ShortId
09.3540
Id
20093540
Updated
28.07.2023 09:16
Language
de
Title
Keine Provisionszahlungen und Werbeausgaben auf dem Buckel der Prämienzahlerinnen und -zahler
AdditionalIndexing
2841;Gemeinkosten;Versicherungsvertrag;Buchführung;Krankenkassenprämie;zusätzliche Vergütung;Krankenversicherung;Zusatzversicherung;Werbeetat;Werbung
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0702010101, zusätzliche Vergütung
  • L04K07030201, Buchführung
  • L04K11100113, Versicherungsvertrag
  • L06K070101030204, Werbeetat
  • L05K0701010302, Werbung
  • L05K1110011201, Zusatzversicherung
  • L06K070302020105, Gemeinkosten
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss seriösen Schätzungen, basierend auf Provisionsreglementen und Insiderangaben, zahlen Versicherungskonzerne mindestens 200 bis 300 Millionen Franken pro Jahr für Provisionen an Maklerinnen und Makler, welche neue Versicherungen mit sogenannt "guten Risiken" abschliessen. Diese Kosten entsprechen 1,5 Prämienprozenten. Diese Kosten werden unter "Verwaltungskosten" abgebucht und werden damit auf die Prämien überwälzt. </p><p>Solche Provisionszahlungen sind sofort zu verbieten. Als zentrales Element der Risikoselektion untergraben sie die Solidarität der Grundversicherung. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Maklerkosten der Grundversicherung angelastet werden, dient doch die Risikoselektion letztlich dem Zusatzversicherungsgeschäft. </p><p>Gleiches gilt für die Werbeausgaben. Auch diese dienen letztlich dem Zusatzversicherungsgeschäft, da die Versicherungen nur mit den Zusatzversicherungen Gewinne erzielen können.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich bereits in seinen Antworten auf die Interpellation Forster 09.3090, die Anfrage Lang 09.1030 und die Frage Lang 09.5249 zu den Werbe- und Vermittlungskosten in der sozialen Krankenversicherung geäussert. Er hielt dabei fest, dass das KVG einen Wettbewerb zwischen den Versicherern vorsieht, womit der Einsatz von Mitteln für Werbung und Vermittlungsprovisionen systembedingt ist. Diese Mittel sind Teil der Verwaltungskosten. Die Versicherer haben dem Bundesamt für Gesundheit angegeben, dass sie im Jahr 2007 rund eine Milliarde Franken für die Verwaltung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgewendet haben, wovon rund 78 Millionen Franken für Werbung und Marketing inklusive Vermittlungsprovisionen bestimmt waren. Dies entspricht in etwa 0,5 Prämienprozenten. Der Bundesrat hält diesen Betrag für vertretbar. Ein Verbot, Werbe- und Vermittlungskosten aus der sozialen Krankenversicherung zu finanzieren, erachtet er für systemwidrig. Zudem wäre die Einhaltung eines entsprechenden Verbotes kaum kontrollierbar.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament im Dringlichkeitsverfahren eine Vorlage zu unterbreiten mit folgenden Zielsetzungen:</p><p>1. Provisionszahlungen im Zusammenhang mit der Grundversicherung sind zu verbieten. </p><p>2. Die Kosten, welche die Versicherungskonzerne für Provisionen ausgerichtet haben, sind nicht auf die Prämien zu überwälzen, sondern müssen von den Versicherungen (Zusatzversicherungsgeschäft) selber getragen werden.</p><p>3. Die Kosten für die Werbeausgaben sind dem Zusatzversicherungsgeschäft anzulasten.</p>
  • Keine Provisionszahlungen und Werbeausgaben auf dem Buckel der Prämienzahlerinnen und -zahler
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss seriösen Schätzungen, basierend auf Provisionsreglementen und Insiderangaben, zahlen Versicherungskonzerne mindestens 200 bis 300 Millionen Franken pro Jahr für Provisionen an Maklerinnen und Makler, welche neue Versicherungen mit sogenannt "guten Risiken" abschliessen. Diese Kosten entsprechen 1,5 Prämienprozenten. Diese Kosten werden unter "Verwaltungskosten" abgebucht und werden damit auf die Prämien überwälzt. </p><p>Solche Provisionszahlungen sind sofort zu verbieten. Als zentrales Element der Risikoselektion untergraben sie die Solidarität der Grundversicherung. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Maklerkosten der Grundversicherung angelastet werden, dient doch die Risikoselektion letztlich dem Zusatzversicherungsgeschäft. </p><p>Gleiches gilt für die Werbeausgaben. Auch diese dienen letztlich dem Zusatzversicherungsgeschäft, da die Versicherungen nur mit den Zusatzversicherungen Gewinne erzielen können.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich bereits in seinen Antworten auf die Interpellation Forster 09.3090, die Anfrage Lang 09.1030 und die Frage Lang 09.5249 zu den Werbe- und Vermittlungskosten in der sozialen Krankenversicherung geäussert. Er hielt dabei fest, dass das KVG einen Wettbewerb zwischen den Versicherern vorsieht, womit der Einsatz von Mitteln für Werbung und Vermittlungsprovisionen systembedingt ist. Diese Mittel sind Teil der Verwaltungskosten. Die Versicherer haben dem Bundesamt für Gesundheit angegeben, dass sie im Jahr 2007 rund eine Milliarde Franken für die Verwaltung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgewendet haben, wovon rund 78 Millionen Franken für Werbung und Marketing inklusive Vermittlungsprovisionen bestimmt waren. Dies entspricht in etwa 0,5 Prämienprozenten. Der Bundesrat hält diesen Betrag für vertretbar. Ein Verbot, Werbe- und Vermittlungskosten aus der sozialen Krankenversicherung zu finanzieren, erachtet er für systemwidrig. Zudem wäre die Einhaltung eines entsprechenden Verbotes kaum kontrollierbar.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament im Dringlichkeitsverfahren eine Vorlage zu unterbreiten mit folgenden Zielsetzungen:</p><p>1. Provisionszahlungen im Zusammenhang mit der Grundversicherung sind zu verbieten. </p><p>2. Die Kosten, welche die Versicherungskonzerne für Provisionen ausgerichtet haben, sind nicht auf die Prämien zu überwälzen, sondern müssen von den Versicherungen (Zusatzversicherungsgeschäft) selber getragen werden.</p><p>3. Die Kosten für die Werbeausgaben sind dem Zusatzversicherungsgeschäft anzulasten.</p>
    • Keine Provisionszahlungen und Werbeausgaben auf dem Buckel der Prämienzahlerinnen und -zahler

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