Ausweitung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung
- ShortId
-
09.3558
- Id
-
20093558
- Updated
-
27.07.2023 21:21
- Language
-
de
- Title
-
Ausweitung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung
- AdditionalIndexing
-
28;Versicherungsleistung;Berggebiet;Schlechtwetterentschädigung;regionale Wirtschaft
- 1
-
- L05K0104010202, Schlechtwetterentschädigung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K06030102, Berggebiet
- L05K0704060209, regionale Wirtschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat im Rahmen der per 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beschlossen, die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung auf sechs Monate innerhalb von zwei Jahren zu begrenzen. Diesem Entscheid liegt die Argumentation zugrunde, dass Schlechtwettersituationen für die anspruchsberechtigten Betriebe zum normalen Geschäftsrisiko gehören, das nicht voll und ganz von der Arbeitslosenversicherung getragen werden kann. Der Gesetzgeber hat entsprechend keine der Kurzarbeitsentschädigung analoge Bestimmung eingeführt, die es dem Bundesrat erlauben würde, die Dauer der Schlechtwetterentschädigung bei besonders nachteiligen Wetterbedingungen zu verlängern.</p><p>Eine Auswertung der Statistik zeigt zudem, dass im letzten Winter nur wenige Unternehmen die Schlechtwetterentschädigung für mehr als drei Monate beansprucht haben (3,7 Prozent der betroffenen Unternehmungen).</p><p>Der Bundesrat erachtet die heutige Regelung als sinnvoll. Weiter kann er nach der heutigen gesetzlichen Grundlage keine Änderung der Dauer der Schlechtwetterentschädigung beschliessen, auch nicht ausnahmsweise oder vorübergehend.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht vor, dass ein Unternehmen innerhalb einer Rahmenfrist während höchstens sechs Abrechnungsperioden Schlechtwetterentschädigung erhalten kann. Dabei gilt: Auch wenn der Arbeitsausfall in einem Monat nur für kurze Zeit eintritt, wird dies bereits als ganze Abrechnungsperiode angesehen.</p><p>Die Wetterbedingungen waren in den vergangenen Monaten besonders ungünstig. Zahlreiche Unternehmen, vor allem in Gebieten mit starken Niederschlägen, haben deshalb ihren Entschädigungsanspruch bereits ausgeschöpft.</p><p>Falls es weitere Schlechtwetterperioden geben sollte, könnten diese Unternehmen keine entsprechenden Entschädigungen mehr erhalten.</p><p>Insbesondere in Berggebieten, in denen es im Winter 2009/10 fast sicher zu weiteren Arbeitsausfällen kommen wird, wächst so die Gefahr für Entlassungen.</p><p>In Anbetracht der besonderen Situation in diesem Jahr frage ich den Bundesrat, ob er den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung nicht ausnahmsweise und temporär auszuweiten gedenkt.</p>
- Ausweitung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat im Rahmen der per 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beschlossen, die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung auf sechs Monate innerhalb von zwei Jahren zu begrenzen. Diesem Entscheid liegt die Argumentation zugrunde, dass Schlechtwettersituationen für die anspruchsberechtigten Betriebe zum normalen Geschäftsrisiko gehören, das nicht voll und ganz von der Arbeitslosenversicherung getragen werden kann. Der Gesetzgeber hat entsprechend keine der Kurzarbeitsentschädigung analoge Bestimmung eingeführt, die es dem Bundesrat erlauben würde, die Dauer der Schlechtwetterentschädigung bei besonders nachteiligen Wetterbedingungen zu verlängern.</p><p>Eine Auswertung der Statistik zeigt zudem, dass im letzten Winter nur wenige Unternehmen die Schlechtwetterentschädigung für mehr als drei Monate beansprucht haben (3,7 Prozent der betroffenen Unternehmungen).</p><p>Der Bundesrat erachtet die heutige Regelung als sinnvoll. Weiter kann er nach der heutigen gesetzlichen Grundlage keine Änderung der Dauer der Schlechtwetterentschädigung beschliessen, auch nicht ausnahmsweise oder vorübergehend.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht vor, dass ein Unternehmen innerhalb einer Rahmenfrist während höchstens sechs Abrechnungsperioden Schlechtwetterentschädigung erhalten kann. Dabei gilt: Auch wenn der Arbeitsausfall in einem Monat nur für kurze Zeit eintritt, wird dies bereits als ganze Abrechnungsperiode angesehen.</p><p>Die Wetterbedingungen waren in den vergangenen Monaten besonders ungünstig. Zahlreiche Unternehmen, vor allem in Gebieten mit starken Niederschlägen, haben deshalb ihren Entschädigungsanspruch bereits ausgeschöpft.</p><p>Falls es weitere Schlechtwetterperioden geben sollte, könnten diese Unternehmen keine entsprechenden Entschädigungen mehr erhalten.</p><p>Insbesondere in Berggebieten, in denen es im Winter 2009/10 fast sicher zu weiteren Arbeitsausfällen kommen wird, wächst so die Gefahr für Entlassungen.</p><p>In Anbetracht der besonderen Situation in diesem Jahr frage ich den Bundesrat, ob er den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung nicht ausnahmsweise und temporär auszuweiten gedenkt.</p>
- Ausweitung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung
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