Risiken der Zusammenlegung von Nachrichtendiensten im VBS
- ShortId
-
09.3559
- Id
-
20093559
- Updated
-
14.11.2025 07:13
- Language
-
de
- Title
-
Risiken der Zusammenlegung von Nachrichtendiensten im VBS
- AdditionalIndexing
-
09;Interessenkonflikt;Verwaltungsreform;Nachrichtendienst;parlamentarische Kontrolle;Dienst für Analyse und Prävention
- 1
-
- L05K0402031401, Nachrichtendienst
- L05K0804030101, Dienst für Analyse und Prävention
- L04K08060108, Verwaltungsreform
- L04K08030207, parlamentarische Kontrolle
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die eidgenössischen Räte haben am 3. Oktober 2008 dem neuen Bundesgesetz über die Zuständigkeit im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) zugestimmt. Der Bundesrat hat das VBS am 25. März 2009 beauftragt, den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) und den Strategischen Nachrichtendienst (SND) per 1. Januar 2010 in einem Bundesamt zusammenzuführen. Mit diesem Entscheid führt der Bundesrat den vom Parlament mit dem Erlass des ZNDG initiierten und beschlossenen Weg konsequent zum Ziel. </p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Mit seinem Entscheid zur Zusammenlegung im VBS erfüllte der Bundesrat 2008 eine langjährige Forderung des Parlamentes nach einer gemeinsamen Unterstellung der zivilen Nachrichtendienste DAP und SND unter ein Departement. Der Militärische Nachrichtendienst (MND) wird auch in Zukunft zur Gruppe Verteidigung gehören. Es findet daher keine Zusammenführung ziviler und militärischer Nachrichtendienste statt. Die Zusammenführung der zivilen Dienste in einem Bundesamt auf Anfang 2010 soll eine Erhöhung der nachrichtendienstlichen Gesamtleistung erlauben. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) soll als eines der zentralen Instrumente unserer Sicherheitspolitik das Kompetenzzentrum für sämtliche nachrichtendienstlichen und lagerelevanten Belange der inneren und äusseren Sicherheit sein.</p><p>3.a Die Informationsweitergaben, auch an militärische Dienststellen, für unter dem Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) beschaffte Informationen sind im BWIS und in dessen Verordnung geregelt. Der NDB wird diese Vorschriften im Inland gleich zu vollziehen haben wie bisher der DAP. Es entstehen dadurch keine neuen Informationsrechte oder Zuständigkeiten der militärischen Führung. Die formellgesetzlichen Voraussetzungen für den heutigen DAP und für den heutigen SND bleiben materiell unverändert bestehen, und der zukünftige NDB unterliegt für die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen zu Zwecken der inneren Sicherheit und zu Zwecken der äusseren Sicherheit unterschiedlichen formellgesetzlichen Regeln (BWIS einerseits, MG bzw. ZNDG andererseits). Ein Austausch von Informationen zwischen DAP und SND unterliegt daher den bestehenden gesetzlichen Schranken.</p><p>3.b Die Schnittstellen zwischen dem NDB und dem MND werden durch das BWIS, das Militärgesetz (MG; SR 510.10) und, nach dessen Inkrafttreten, das ZNDG definiert. Die notwendigen Anpassungen der Vollzugsverordnungen sind derzeit in Arbeit.</p><p>3.c Die Wahrung der nationalen Sicherheit gehört auch im internationalen Kontext zum ureigenen Kompetenzbereich jedes einzelnen Staates. Innerstaatliche Organisationsentscheide führen zu keinen Kommentaren ausländischer Staaten oder Dienststellen. Da der Vollzugsbereich des BWIS ebenso wie der gesetzliche Rahmen unverändert ist, haben sich für die internationale Zusammenarbeit keine Probleme ergeben.</p><p>3.d Jeder zivile Nachrichtendienst hat im Rahmen der nationalen Rechtsgrundlagen die Möglichkeit, Informationen in geeigneter Form auch militärischen Stellen zukommen zu lassen. Die internationalen Partnerdienste respektieren im Allgemeinen die nationalen Zuständigkeiten und wenden sich an die sachlich zuständigen Stellen. </p><p>3.e Ein internationaler Vergleich ist aufgrund der unterschiedlichen ministerialen Organisationsformen der verschiedenen Staaten wenig aussagekräftig und würde den Rahmen einer solchen Interpellationsantwort überschreiten. So sind die Inlandnachrichtendienste in den meisten europäischen Staaten dem Innenministerium unterstellt. Dieses hat in der Schweiz aber ganz andere Funktionen. Auch unterhalten mehrere europäische Länder (namentlich Italien, Frankreich, Spanien) Polizeiformationen, die den dortigen Verteidigungsministerien unterstellt sind und Aufgaben erfüllen, die in der Schweiz die zivile Polizei erfüllt. Auch kann das VBS nicht auf ein Verteidigungsministerium reduziert werden. </p><p>4. Der Luftwaffennachrichtendienst (LWND) besteht seit 2007 nicht mehr. Mit der Schaffung des neuen Bundesamtes wird die Zahl der Nachrichtendienste auf zwei reduziert. Der MND verbleibt weiterhin in der Armee und wird damit nicht mit dem NDB vergleichbar sein, der direkt dem Departementsvorsteher VBS untersteht. Dies steht im Einklang mit internationalen, staatspolitischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen.</p><p>5. Die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS besteht zurzeit aus drei Personen (300 Stellenprozente). Dieses Kontrollorgan wird parallel zur Zusammenführung der beiden Nachrichtendienste weiterentwickelt.</p><p>6. Aus der Sicht des Bundesrates hat sich die Zusammenarbeit mit der Geschäftsprüfungsdelegation und der Nachrichtendienstlichen Aufsicht des VBS etabliert, sodass sich die exekutive und die parlamentarische Aufsicht gut ergänzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 21. Mai 2008 unterstellte der Bundesrat den zivilen Inlandnachrichtendienst, den Dienst für Analyse und Prävention (DAP), dem Verteidigungsdepartement (VBS). Am 25. März 2009 ging der Bundesrat noch einen Schritt weiter und entschied, den DAP per 1. Januar 2010 mit dem Auslandnachrichtendienst Strategischer Nachrichtendienst (SND) in einem Bundesamt zusammenzuführen. Diese Entscheide werfen Fragen auf, um deren Beantwortung ich hiermit bitte:</p><p>1. Welche Grundsätze und Ziele verfolgt der Bundesrat mit der Zusammenlegung ziviler und militärischer Nachrichtendienste?</p><p>2. Wie wirkt sich die Zusammenlegung unter dem Dach VBS auf die tägliche Arbeit der involvierten Dienste aus?</p><p>3. Der DAP ist ein ziviler, polizeilicher Inlandnachrichtendienst zur Wahrung der inneren Sicherheit. Der SND beschafft demgegenüber seine Informationen nicht nur zuhanden der politischen, sondern auch zuhanden der militärischen Führung.</p><p>a. Mit welchen Vorkehrungen sorgt der Bundesrat dafür, dass die militärische Führung nicht mit sensiblen Informationen zur Wahrung der inneren Sicherheit bedient wird oder daraus gar neue Zuständigkeiten ableitet?</p><p>b. Wie sind die Schnittstellen zwischen zivilen und militärischen Nachrichtendiensten und deren Beratung der zivilen und militärischen Führung geregelt?</p><p>c. Wie beurteilen ausländische Partnerdienste die Unterstellung des DAP unter das Verteidigungsministerium und die Zusammenführung mit dem SND in einem einzigen Bundesamt?</p><p>d. Gibt es ausländische Partnerdienste, die nur zivilen, nicht aber militärischen Nachrichtendiensten Informationen liefern?</p><p>e. In welchen mit der Schweiz vergleichbaren demokratischen Rechtsstaaten ist der zivile, polizeiliche Inlandnachrichtendienst dem Verteidigungsministerium unterstellt?</p><p>4. Neben SND und DAP sind dem VBS auch der Militärische Nachrichtendienst (MND) und der Luftwaffennachrichtendienst (LWND) unterstellt. Wie ist diese Ballung von vier Nachrichtendiensten in einem Departement aus internationaler, staatspolitischer und rechtsstaatlicher Sicht zu beurteilen? </p><p>5. Dem Chef VBS steht ein vom Nachrichtendienst unabhängiges Organ zur Verfügung, das die Aufsicht über alle Nachrichtendienste in Bund und Kantonen sicherstellen soll. Welche personellen Ressourcen stehen diesem Organ zur Verfügung?</p><p>6. Genügt die Geschäftsprüfungsdelegation als Milizorgan zur Ausübung der demokratischen Kontrollfunktion des Parlaments?</p>
- Risiken der Zusammenlegung von Nachrichtendiensten im VBS
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die eidgenössischen Räte haben am 3. Oktober 2008 dem neuen Bundesgesetz über die Zuständigkeit im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) zugestimmt. Der Bundesrat hat das VBS am 25. März 2009 beauftragt, den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) und den Strategischen Nachrichtendienst (SND) per 1. Januar 2010 in einem Bundesamt zusammenzuführen. Mit diesem Entscheid führt der Bundesrat den vom Parlament mit dem Erlass des ZNDG initiierten und beschlossenen Weg konsequent zum Ziel. </p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Mit seinem Entscheid zur Zusammenlegung im VBS erfüllte der Bundesrat 2008 eine langjährige Forderung des Parlamentes nach einer gemeinsamen Unterstellung der zivilen Nachrichtendienste DAP und SND unter ein Departement. Der Militärische Nachrichtendienst (MND) wird auch in Zukunft zur Gruppe Verteidigung gehören. Es findet daher keine Zusammenführung ziviler und militärischer Nachrichtendienste statt. Die Zusammenführung der zivilen Dienste in einem Bundesamt auf Anfang 2010 soll eine Erhöhung der nachrichtendienstlichen Gesamtleistung erlauben. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) soll als eines der zentralen Instrumente unserer Sicherheitspolitik das Kompetenzzentrum für sämtliche nachrichtendienstlichen und lagerelevanten Belange der inneren und äusseren Sicherheit sein.</p><p>3.a Die Informationsweitergaben, auch an militärische Dienststellen, für unter dem Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) beschaffte Informationen sind im BWIS und in dessen Verordnung geregelt. Der NDB wird diese Vorschriften im Inland gleich zu vollziehen haben wie bisher der DAP. Es entstehen dadurch keine neuen Informationsrechte oder Zuständigkeiten der militärischen Führung. Die formellgesetzlichen Voraussetzungen für den heutigen DAP und für den heutigen SND bleiben materiell unverändert bestehen, und der zukünftige NDB unterliegt für die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen zu Zwecken der inneren Sicherheit und zu Zwecken der äusseren Sicherheit unterschiedlichen formellgesetzlichen Regeln (BWIS einerseits, MG bzw. ZNDG andererseits). Ein Austausch von Informationen zwischen DAP und SND unterliegt daher den bestehenden gesetzlichen Schranken.</p><p>3.b Die Schnittstellen zwischen dem NDB und dem MND werden durch das BWIS, das Militärgesetz (MG; SR 510.10) und, nach dessen Inkrafttreten, das ZNDG definiert. Die notwendigen Anpassungen der Vollzugsverordnungen sind derzeit in Arbeit.</p><p>3.c Die Wahrung der nationalen Sicherheit gehört auch im internationalen Kontext zum ureigenen Kompetenzbereich jedes einzelnen Staates. Innerstaatliche Organisationsentscheide führen zu keinen Kommentaren ausländischer Staaten oder Dienststellen. Da der Vollzugsbereich des BWIS ebenso wie der gesetzliche Rahmen unverändert ist, haben sich für die internationale Zusammenarbeit keine Probleme ergeben.</p><p>3.d Jeder zivile Nachrichtendienst hat im Rahmen der nationalen Rechtsgrundlagen die Möglichkeit, Informationen in geeigneter Form auch militärischen Stellen zukommen zu lassen. Die internationalen Partnerdienste respektieren im Allgemeinen die nationalen Zuständigkeiten und wenden sich an die sachlich zuständigen Stellen. </p><p>3.e Ein internationaler Vergleich ist aufgrund der unterschiedlichen ministerialen Organisationsformen der verschiedenen Staaten wenig aussagekräftig und würde den Rahmen einer solchen Interpellationsantwort überschreiten. So sind die Inlandnachrichtendienste in den meisten europäischen Staaten dem Innenministerium unterstellt. Dieses hat in der Schweiz aber ganz andere Funktionen. Auch unterhalten mehrere europäische Länder (namentlich Italien, Frankreich, Spanien) Polizeiformationen, die den dortigen Verteidigungsministerien unterstellt sind und Aufgaben erfüllen, die in der Schweiz die zivile Polizei erfüllt. Auch kann das VBS nicht auf ein Verteidigungsministerium reduziert werden. </p><p>4. Der Luftwaffennachrichtendienst (LWND) besteht seit 2007 nicht mehr. Mit der Schaffung des neuen Bundesamtes wird die Zahl der Nachrichtendienste auf zwei reduziert. Der MND verbleibt weiterhin in der Armee und wird damit nicht mit dem NDB vergleichbar sein, der direkt dem Departementsvorsteher VBS untersteht. Dies steht im Einklang mit internationalen, staatspolitischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen.</p><p>5. Die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS besteht zurzeit aus drei Personen (300 Stellenprozente). Dieses Kontrollorgan wird parallel zur Zusammenführung der beiden Nachrichtendienste weiterentwickelt.</p><p>6. Aus der Sicht des Bundesrates hat sich die Zusammenarbeit mit der Geschäftsprüfungsdelegation und der Nachrichtendienstlichen Aufsicht des VBS etabliert, sodass sich die exekutive und die parlamentarische Aufsicht gut ergänzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 21. Mai 2008 unterstellte der Bundesrat den zivilen Inlandnachrichtendienst, den Dienst für Analyse und Prävention (DAP), dem Verteidigungsdepartement (VBS). Am 25. März 2009 ging der Bundesrat noch einen Schritt weiter und entschied, den DAP per 1. Januar 2010 mit dem Auslandnachrichtendienst Strategischer Nachrichtendienst (SND) in einem Bundesamt zusammenzuführen. Diese Entscheide werfen Fragen auf, um deren Beantwortung ich hiermit bitte:</p><p>1. Welche Grundsätze und Ziele verfolgt der Bundesrat mit der Zusammenlegung ziviler und militärischer Nachrichtendienste?</p><p>2. Wie wirkt sich die Zusammenlegung unter dem Dach VBS auf die tägliche Arbeit der involvierten Dienste aus?</p><p>3. Der DAP ist ein ziviler, polizeilicher Inlandnachrichtendienst zur Wahrung der inneren Sicherheit. Der SND beschafft demgegenüber seine Informationen nicht nur zuhanden der politischen, sondern auch zuhanden der militärischen Führung.</p><p>a. Mit welchen Vorkehrungen sorgt der Bundesrat dafür, dass die militärische Führung nicht mit sensiblen Informationen zur Wahrung der inneren Sicherheit bedient wird oder daraus gar neue Zuständigkeiten ableitet?</p><p>b. Wie sind die Schnittstellen zwischen zivilen und militärischen Nachrichtendiensten und deren Beratung der zivilen und militärischen Führung geregelt?</p><p>c. Wie beurteilen ausländische Partnerdienste die Unterstellung des DAP unter das Verteidigungsministerium und die Zusammenführung mit dem SND in einem einzigen Bundesamt?</p><p>d. Gibt es ausländische Partnerdienste, die nur zivilen, nicht aber militärischen Nachrichtendiensten Informationen liefern?</p><p>e. In welchen mit der Schweiz vergleichbaren demokratischen Rechtsstaaten ist der zivile, polizeiliche Inlandnachrichtendienst dem Verteidigungsministerium unterstellt?</p><p>4. Neben SND und DAP sind dem VBS auch der Militärische Nachrichtendienst (MND) und der Luftwaffennachrichtendienst (LWND) unterstellt. Wie ist diese Ballung von vier Nachrichtendiensten in einem Departement aus internationaler, staatspolitischer und rechtsstaatlicher Sicht zu beurteilen? </p><p>5. Dem Chef VBS steht ein vom Nachrichtendienst unabhängiges Organ zur Verfügung, das die Aufsicht über alle Nachrichtendienste in Bund und Kantonen sicherstellen soll. Welche personellen Ressourcen stehen diesem Organ zur Verfügung?</p><p>6. Genügt die Geschäftsprüfungsdelegation als Milizorgan zur Ausübung der demokratischen Kontrollfunktion des Parlaments?</p>
- Risiken der Zusammenlegung von Nachrichtendiensten im VBS
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