Erweiterung des Flüchtlingsbegriffes. Anerkennung der geschlechtsspezifischen Verfolgung

ShortId
09.3561
Id
20093561
Updated
27.07.2023 21:51
Language
de
Title
Erweiterung des Flüchtlingsbegriffes. Anerkennung der geschlechtsspezifischen Verfolgung
AdditionalIndexing
2811;Asylrecht;Flüchtling;sexuelle Diskriminierung;sexuelle Minderheit
1
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
  • L05K0502040802, sexuelle Minderheit
  • L04K01080102, Asylrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Anlässlich der Asylgesetzrevision von 1998 wurde der in Artikel 3 Asylgesetz enthaltene Flüchtlingsbegriff erweitert und die frauenspezifischen Fluchtgründe ins Gesetz aufgenommen. Dies hat zu einer verstärkten Sensibilisierung aller involvierten Instanzen und Organisationen bezüglich frauenspezifischer Fluchtgründe geführt.</p><p>Die gleiche Sensibilisierung fehlt jedoch heute bezüglich der geschlechtsspezifischen Verfolgungssituation von Schwulen, Lesben, Bisexuellen, Transsexuellen usw. Eine Auswertung der Praxis der Schweizer Behörden (siehe Asyl 4/07) zeigt, dass zwischen 1993 und 2007 nur wenige als Flüchtlinge anerkannt wurden (vier von neunzig Asylgesuchen), obwohl sie in ihrer Heimat schwere Stigmatisierung, sozialen Ausschluss, private und staatliche Übergriffe gewärtigen müssen. In rund 85 Staaten sind einvernehmliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen desselben Geschlechts strafbar, und in einigen Staaten droht sogar die Todesstrafe. Vor diesem Hintergrund ist es absolut notwendig, dass die geschlechtsspezifische Verfolgung nicht einfach im Auffangtatbestand der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" subsumiert, sondern ein eigenes Verfolgungsmotiv geschaffen wird. Diesem Anliegen soll mit der Ergänzung des in Artikel 3 AsylGesetz enthaltenen Zusatzes zum Flüchtlingsbegriff nachgekommen werden.</p>
  • <p>Gemäss geltender Asylpraxis wird der Verfolgungsgrund der sexuellen Orientierung im Besonderen dem im Gesetz genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zugerechnet. Gemäss den Richtlinien des UNHCR betreffend geschlechterspezifische Verfolgung umfasst der Begriff der sozialen Gruppe auch Homosexuelle, Transsexuelle und Transvestiten (vgl. Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A /2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, UNHCR. Mai 2002, Kap. 30). </p><p>Die in der Zeitschrift "Asyl" veröffentlichten Zahlen, auf die sich die Motionärin bezieht, basieren auf Daten, die auf Grundlage einer Erhebung über den Zeitraum von 1993 bis 2005 erstellt und dem Autor des Artikels vom Bundesamt für Migration (BFM) ausgehändigt wurden. Anhand dieser Daten lässt sich jedoch keine umfassende Statistik erstellen, da es sich um Schätzungen handelt und die Daten zudem veraltet sind. In den Statistiken des BFM werden ausserdem lediglich allgemeine Daten wie Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit der asylsuchenden Personen erfasst, die vorgebrachten Asylgründe jedoch nicht ausdrücklich ausgewiesen.</p><p>Gestützt auf die Flüchtlingskonvention und Artikel 3 des Asylgesetzes prüft das BFM in jedem Einzelfall, ob eine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft, wird ihr in der Regel Asyl gewährt. Liegen keine Asylgründe vor, wird das Gesuch abgelehnt und in jedem Einzelfall geprüft, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich ist. Ist dies nicht der Fall, erhält die betroffene Person eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Diese umfassende Einzelfallprüfung findet auch bei dem von der Motionärin genannten Personenkreis Anwendung. Die entsprechende Praxis des BFM wurde vom Bundesverwaltungsgericht mehrmals bestätigt.</p><p>Schliesslich werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die entsprechende Asylgesuche prüfen, in einer spezifischen Ausbildung für die Schwierigkeiten und Eigenheiten im Zusammenhang mit der Prüfung derartiger Gesuche sensibilisiert. Zu diesem Zweck führen Experten der jeweiligen Fachgebiete Ausbildungen zu bestimmten Themen durch wie zum Beispiel zur asylrechtlichen Würdigung der sexuellen Orientierung.</p><p>Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat den vorgeschlagenen neuen Zusatz zu Artikel 3 Absatz 2 des Asylgesetzes als nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der geplanten Asylgesetzrevision eine explizite gesetzliche Grundlage für die Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung zu schaffen. </p><p>Artikel 3 Asylgesetz ist deshalb wie folgt zu ergänzen: </p><p>" .... und den Fluchtgründen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und/oder Identität ist Rechnung zu tragen."</p>
  • Erweiterung des Flüchtlingsbegriffes. Anerkennung der geschlechtsspezifischen Verfolgung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Anlässlich der Asylgesetzrevision von 1998 wurde der in Artikel 3 Asylgesetz enthaltene Flüchtlingsbegriff erweitert und die frauenspezifischen Fluchtgründe ins Gesetz aufgenommen. Dies hat zu einer verstärkten Sensibilisierung aller involvierten Instanzen und Organisationen bezüglich frauenspezifischer Fluchtgründe geführt.</p><p>Die gleiche Sensibilisierung fehlt jedoch heute bezüglich der geschlechtsspezifischen Verfolgungssituation von Schwulen, Lesben, Bisexuellen, Transsexuellen usw. Eine Auswertung der Praxis der Schweizer Behörden (siehe Asyl 4/07) zeigt, dass zwischen 1993 und 2007 nur wenige als Flüchtlinge anerkannt wurden (vier von neunzig Asylgesuchen), obwohl sie in ihrer Heimat schwere Stigmatisierung, sozialen Ausschluss, private und staatliche Übergriffe gewärtigen müssen. In rund 85 Staaten sind einvernehmliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen desselben Geschlechts strafbar, und in einigen Staaten droht sogar die Todesstrafe. Vor diesem Hintergrund ist es absolut notwendig, dass die geschlechtsspezifische Verfolgung nicht einfach im Auffangtatbestand der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" subsumiert, sondern ein eigenes Verfolgungsmotiv geschaffen wird. Diesem Anliegen soll mit der Ergänzung des in Artikel 3 AsylGesetz enthaltenen Zusatzes zum Flüchtlingsbegriff nachgekommen werden.</p>
    • <p>Gemäss geltender Asylpraxis wird der Verfolgungsgrund der sexuellen Orientierung im Besonderen dem im Gesetz genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zugerechnet. Gemäss den Richtlinien des UNHCR betreffend geschlechterspezifische Verfolgung umfasst der Begriff der sozialen Gruppe auch Homosexuelle, Transsexuelle und Transvestiten (vgl. Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A /2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, UNHCR. Mai 2002, Kap. 30). </p><p>Die in der Zeitschrift "Asyl" veröffentlichten Zahlen, auf die sich die Motionärin bezieht, basieren auf Daten, die auf Grundlage einer Erhebung über den Zeitraum von 1993 bis 2005 erstellt und dem Autor des Artikels vom Bundesamt für Migration (BFM) ausgehändigt wurden. Anhand dieser Daten lässt sich jedoch keine umfassende Statistik erstellen, da es sich um Schätzungen handelt und die Daten zudem veraltet sind. In den Statistiken des BFM werden ausserdem lediglich allgemeine Daten wie Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit der asylsuchenden Personen erfasst, die vorgebrachten Asylgründe jedoch nicht ausdrücklich ausgewiesen.</p><p>Gestützt auf die Flüchtlingskonvention und Artikel 3 des Asylgesetzes prüft das BFM in jedem Einzelfall, ob eine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft, wird ihr in der Regel Asyl gewährt. Liegen keine Asylgründe vor, wird das Gesuch abgelehnt und in jedem Einzelfall geprüft, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich ist. Ist dies nicht der Fall, erhält die betroffene Person eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Diese umfassende Einzelfallprüfung findet auch bei dem von der Motionärin genannten Personenkreis Anwendung. Die entsprechende Praxis des BFM wurde vom Bundesverwaltungsgericht mehrmals bestätigt.</p><p>Schliesslich werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die entsprechende Asylgesuche prüfen, in einer spezifischen Ausbildung für die Schwierigkeiten und Eigenheiten im Zusammenhang mit der Prüfung derartiger Gesuche sensibilisiert. Zu diesem Zweck führen Experten der jeweiligen Fachgebiete Ausbildungen zu bestimmten Themen durch wie zum Beispiel zur asylrechtlichen Würdigung der sexuellen Orientierung.</p><p>Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat den vorgeschlagenen neuen Zusatz zu Artikel 3 Absatz 2 des Asylgesetzes als nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der geplanten Asylgesetzrevision eine explizite gesetzliche Grundlage für die Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung zu schaffen. </p><p>Artikel 3 Asylgesetz ist deshalb wie folgt zu ergänzen: </p><p>" .... und den Fluchtgründen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und/oder Identität ist Rechnung zu tragen."</p>
    • Erweiterung des Flüchtlingsbegriffes. Anerkennung der geschlechtsspezifischen Verfolgung

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