Weg von der Fürsorgeabhängigkeit bei Pflegebedürftigkeit
- ShortId
-
09.3563
- Id
-
20093563
- Updated
-
28.07.2023 13:11
- Language
-
de
- Title
-
Weg von der Fürsorgeabhängigkeit bei Pflegebedürftigkeit
- AdditionalIndexing
-
28;2841;Armut;Ergänzungsleistung;Gebrechlichenpflege;Langzeitpflege;Sozialhilfe;älterer Mensch
- 1
-
- L07K01050511010101, Langzeitpflege
- L04K01040402, Gebrechlichenpflege
- L05K0107010201, älterer Mensch
- L04K01040106, Ergänzungsleistung
- L04K01040408, Sozialhilfe
- L04K01010203, Armut
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Finanzierung der Langzeitpflege stellt in der Schweiz auch in der neuen Form einen wunden Punkt dar. Nicht in allen Fällen lässt sich der Pflegeheimaufenthalt vollumfänglich über die Ergänzungsleistungen (EL) finanzieren. Das erhöhte Sozialhilferisiko für schwer pflegebedürftige Rentnerinnen und Rentner mit geringen finanziellen Mitteln ist auch nach der Erfüllung der NFA nicht verschwunden. Die Kantone sollten deshalb, im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung, zur verbindlichen Ausrichtung von Bedarfsleistungen an pflegebedürftige von der Armut Betroffene verpflichtet werden. Die Kantone sollen sich so weit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution beteiligen, dass keine Person im AHV-Alter wegen diesem Aufenthalt Sozialhilfe benötigt. Der geltende Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG verpflichtet die Kantone lediglich dazu, "in der Regel" dafür zu sorgen, dass Pflegebedürftigkeit im Alter keine Sozialhilfeabhängigkeit nach sich zieht. Diese Formulierung lässt zu viel Interpretationsspielraum zu.</p>
- <p>Der geltende Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG enthält keine Verpflichtung der Kantone, die Sozialhilfeabhängigkeit bei Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim zu verhindern. Eine solche Verpflichtung wurde erst im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung ins ELG aufgenommen. Diese Regelung wird am 1. Juli 2010 in Kraft treten.</p><p>Der von der Motionärin beanstandete Wortlaut von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG entspricht weitgehend ihrem Anliegen, die Sozialhilfeabhängigkeit bei Heimaufenthalt zu verhindern. Ohne die Zulassung von gewissen Ausnahmen würde die Regelung jedoch zu stossenden Ergebnissen führen. Zu denken ist insbesondere an Fälle, in denen Personen auf Vermögen verzichten. Bei der EL-Berechnung werden solche Vermögenswerte berücksichtigt, wie wenn sie noch vorhanden wären. Dies führt zu einer Verminderung der Ergänzungsleistungen. Wenn in jedem Fall die Kosten des Pflegeheimes über die Ergänzungsleistungen gedeckt werden müssten, würden die EL-beziehenden Personen geradezu ermuntert, ihr ganzes Vermögen beispielsweise ihren Kindern zu verschenken.</p><p>Der Bundesrat hat keinen Anlass, die eben erst getroffene Regelung vor deren Inkrafttreten wieder infrage zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, entsprechend dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von Personen mit einer Behinderung (IFEG), die Kantone zur verbindlichen Ausrichtung von Bedarfsleistungen an pflegebedürftige, arme Rentnerinnen und Rentner zu verpflichten, z. B. indem Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG in diesem Sinne überarbeitet wird.</p>
- Weg von der Fürsorgeabhängigkeit bei Pflegebedürftigkeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Finanzierung der Langzeitpflege stellt in der Schweiz auch in der neuen Form einen wunden Punkt dar. Nicht in allen Fällen lässt sich der Pflegeheimaufenthalt vollumfänglich über die Ergänzungsleistungen (EL) finanzieren. Das erhöhte Sozialhilferisiko für schwer pflegebedürftige Rentnerinnen und Rentner mit geringen finanziellen Mitteln ist auch nach der Erfüllung der NFA nicht verschwunden. Die Kantone sollten deshalb, im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung, zur verbindlichen Ausrichtung von Bedarfsleistungen an pflegebedürftige von der Armut Betroffene verpflichtet werden. Die Kantone sollen sich so weit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution beteiligen, dass keine Person im AHV-Alter wegen diesem Aufenthalt Sozialhilfe benötigt. Der geltende Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG verpflichtet die Kantone lediglich dazu, "in der Regel" dafür zu sorgen, dass Pflegebedürftigkeit im Alter keine Sozialhilfeabhängigkeit nach sich zieht. Diese Formulierung lässt zu viel Interpretationsspielraum zu.</p>
- <p>Der geltende Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG enthält keine Verpflichtung der Kantone, die Sozialhilfeabhängigkeit bei Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim zu verhindern. Eine solche Verpflichtung wurde erst im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung ins ELG aufgenommen. Diese Regelung wird am 1. Juli 2010 in Kraft treten.</p><p>Der von der Motionärin beanstandete Wortlaut von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG entspricht weitgehend ihrem Anliegen, die Sozialhilfeabhängigkeit bei Heimaufenthalt zu verhindern. Ohne die Zulassung von gewissen Ausnahmen würde die Regelung jedoch zu stossenden Ergebnissen führen. Zu denken ist insbesondere an Fälle, in denen Personen auf Vermögen verzichten. Bei der EL-Berechnung werden solche Vermögenswerte berücksichtigt, wie wenn sie noch vorhanden wären. Dies führt zu einer Verminderung der Ergänzungsleistungen. Wenn in jedem Fall die Kosten des Pflegeheimes über die Ergänzungsleistungen gedeckt werden müssten, würden die EL-beziehenden Personen geradezu ermuntert, ihr ganzes Vermögen beispielsweise ihren Kindern zu verschenken.</p><p>Der Bundesrat hat keinen Anlass, die eben erst getroffene Regelung vor deren Inkrafttreten wieder infrage zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, entsprechend dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von Personen mit einer Behinderung (IFEG), die Kantone zur verbindlichen Ausrichtung von Bedarfsleistungen an pflegebedürftige, arme Rentnerinnen und Rentner zu verpflichten, z. B. indem Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG in diesem Sinne überarbeitet wird.</p>
- Weg von der Fürsorgeabhängigkeit bei Pflegebedürftigkeit
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