Spitexversorgung unter dem Regime der neuen Spitalfinanzierung

ShortId
09.3565
Id
20093565
Updated
28.07.2023 09:03
Language
de
Title
Spitexversorgung unter dem Regime der neuen Spitalfinanzierung
AdditionalIndexing
2841;Tarif;Festpreis;Kostenrechnung;Gebrechlichenpflege;Spitex;Spital;Finanzierung
1
  • L05K0105051105, Spitex
  • L05K0105051101, Spital
  • L03K110902, Finanzierung
  • L05K1105030201, Festpreis
  • L04K01040402, Gebrechlichenpflege
  • L06K110503020101, Tarif
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Aufgrund der in Artikel 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) festgehaltenen Kompetenzausscheidung stellt die Gesundheitsversorgung eine öffentliche Aufgabe der Kantone dar. Der Bund hat seinerseits dafür zu sorgen, dass sich die gesamte Bevölkerung gegen die Risiken von Krankheit und Unfall zu tragbaren Bedingungen versichern kann (Art. 117 BV). In diesem Sinne ist es folglich nicht Aufgabe des Bundes, zuhanden der Kantone Leitlinien oder Empfehlungen zur Sicherstellung der Spitex-Versorgung zu erlassen. Bund und Kantone treffen sich indessen regelmässig im Rahmen des Dialogs "Nationale Gesundheitspolitik Schweiz". Es ist daher möglich, dass die von der Interpellantin aufgeworfene Frage in dieser Plattform behandelt wird.</p><p>2. Bei den für die Pflegeleistungen geltenden Tarifen handelt es sich um Rahmentarife pro Stunde zur Deckung der Leistungen, die von Leistungserbringern nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) durchgeführt werden. Über diese Tarife, die nicht für die Deckung der Kosten eines 24-Stunden-Spitexdienstes vorgesehen sind, sollen die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen nach Artikel 7 Absatz 2 KLV abgegolten werden. Ausserdem ist daran zu erinnern, dass die neue Pflegefinanzierung, welche die Aufteilung der Pflegekosten und deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Versicherten und die Kantone regelt, auf den 1. Juli 2010 in Kraft treten wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die neue Spitalfinanzierung unter dem Regime der DRG hat u. a. auch zum Ziel, wenn immer möglich die Dauer der stationären Spitalaufenthalte zu verkürzen. Dies bedingt eine Sicherstellung und damit allenfalls den Ausbau und die Verbesserung des heutigen Spitexangebotes sowie organisatorische Veränderungen der Spitexstrukturen. Dazu gehören: </p><p>a. eine Ausdehnung der Spitextagesangebote auf eine 24-Stunden-Versorgung;</p><p>b. ein Know-how-Transfer von der Akut-Spitalpflege in die Spitexpflege;</p><p>c. eine Verlagerung der Rehabilitation und Aktivpflege und z. T. auch der Palliativpflege in die Spitex;</p><p>d. eine organisatorische Bündelung und Professionalisierung, sprich vermehrte Zusammenschlüsse von Spitexorganisationen;</p><p>e. das Erstellen von Leistungsvereinbarungen zwischen Spital- und Spitexorganisationen;</p><p>f. eine planerische Sicherstellung der Spitexpflege als Angebot im Nachgang zur planerisch sichergestellten stationären Versorgung. </p><p>Diese Aufgabenverschiebung bedingt eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen Kantonen, Versicherern, Spitälern und den Spitexorganisationen. Wir bitten daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wieweit kann beziehungsweise sollte der Bund den Kantonen Leitlinien oder Empfehlungen zur Erstellung eines entsprechenden Konzeptes zur Sicherstellung der Spitexversorgung der Patienten nach dem Spitalaufenthalt abgeben oder sich eines solchen vergewissern?</p><p>2. Sind die heute geltenden Spitextagestarife für ein 24-Stunden-Angebot kostendeckend, bzw. müssten diese nicht mit einem adäquaten Nachtzuschlag ergänzt werden?</p>
  • Spitexversorgung unter dem Regime der neuen Spitalfinanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Aufgrund der in Artikel 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) festgehaltenen Kompetenzausscheidung stellt die Gesundheitsversorgung eine öffentliche Aufgabe der Kantone dar. Der Bund hat seinerseits dafür zu sorgen, dass sich die gesamte Bevölkerung gegen die Risiken von Krankheit und Unfall zu tragbaren Bedingungen versichern kann (Art. 117 BV). In diesem Sinne ist es folglich nicht Aufgabe des Bundes, zuhanden der Kantone Leitlinien oder Empfehlungen zur Sicherstellung der Spitex-Versorgung zu erlassen. Bund und Kantone treffen sich indessen regelmässig im Rahmen des Dialogs "Nationale Gesundheitspolitik Schweiz". Es ist daher möglich, dass die von der Interpellantin aufgeworfene Frage in dieser Plattform behandelt wird.</p><p>2. Bei den für die Pflegeleistungen geltenden Tarifen handelt es sich um Rahmentarife pro Stunde zur Deckung der Leistungen, die von Leistungserbringern nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) durchgeführt werden. Über diese Tarife, die nicht für die Deckung der Kosten eines 24-Stunden-Spitexdienstes vorgesehen sind, sollen die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen nach Artikel 7 Absatz 2 KLV abgegolten werden. Ausserdem ist daran zu erinnern, dass die neue Pflegefinanzierung, welche die Aufteilung der Pflegekosten und deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Versicherten und die Kantone regelt, auf den 1. Juli 2010 in Kraft treten wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die neue Spitalfinanzierung unter dem Regime der DRG hat u. a. auch zum Ziel, wenn immer möglich die Dauer der stationären Spitalaufenthalte zu verkürzen. Dies bedingt eine Sicherstellung und damit allenfalls den Ausbau und die Verbesserung des heutigen Spitexangebotes sowie organisatorische Veränderungen der Spitexstrukturen. Dazu gehören: </p><p>a. eine Ausdehnung der Spitextagesangebote auf eine 24-Stunden-Versorgung;</p><p>b. ein Know-how-Transfer von der Akut-Spitalpflege in die Spitexpflege;</p><p>c. eine Verlagerung der Rehabilitation und Aktivpflege und z. T. auch der Palliativpflege in die Spitex;</p><p>d. eine organisatorische Bündelung und Professionalisierung, sprich vermehrte Zusammenschlüsse von Spitexorganisationen;</p><p>e. das Erstellen von Leistungsvereinbarungen zwischen Spital- und Spitexorganisationen;</p><p>f. eine planerische Sicherstellung der Spitexpflege als Angebot im Nachgang zur planerisch sichergestellten stationären Versorgung. </p><p>Diese Aufgabenverschiebung bedingt eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen Kantonen, Versicherern, Spitälern und den Spitexorganisationen. Wir bitten daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wieweit kann beziehungsweise sollte der Bund den Kantonen Leitlinien oder Empfehlungen zur Erstellung eines entsprechenden Konzeptes zur Sicherstellung der Spitexversorgung der Patienten nach dem Spitalaufenthalt abgeben oder sich eines solchen vergewissern?</p><p>2. Sind die heute geltenden Spitextagestarife für ein 24-Stunden-Angebot kostendeckend, bzw. müssten diese nicht mit einem adäquaten Nachtzuschlag ergänzt werden?</p>
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