Aufsicht und Anlagepolitik in der sozialen Krankenversicherung

ShortId
09.3566
Id
20093566
Updated
28.07.2023 10:47
Language
de
Title
Aufsicht und Anlagepolitik in der sozialen Krankenversicherung
AdditionalIndexing
2841;Anlagevorschrift;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Krankenkasse;Versicherungsaufsicht
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Einleitend hält der Bundesrat fest, dass die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geschätzte Steigerung der Prämien für 2010 vor allem auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Krankenversicherer für die Jahre 2008 und 2009 die Kostensteigerung zu gering eingeschätzt und dementsprechend in diesen Jahren die Prämien zu tief angesetzt haben. Das BAG kann die Prämien, die ihm die Versicherer unterbreiten, nur genehmigen oder nicht genehmigen. Es wird sie zum Beispiel nicht genehmigen, wenn offensichtlich ist, dass sie die Kosten nicht decken, oder wenn der Versicherer das Budget, aufgrund dessen er seine Prämien berechnet, fehlerhaft erstellt hat. Dies macht deutlich, dass die Verantwortung für die Berechnung von kostendeckenden Prämien und für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen im Bereich der Finanzierung bei den Versicherern liegt. Dem BAG obliegt hingegen die Aufgabe, die Prämieneingaben auf Plausibilität und Angemessenheit zu prüfen.</p><p>Die Versicherer haben dem BAG ihre Prämien für das kommende Jahr bis Ende Juli zur Genehmigung eingereicht. Wichtigste Grundlage für die Prämienberechnung ist die voraussichtliche Kostenentwicklung. Um diese zu schätzen, stützen sich die Versicherer auf ihre eigenen Daten sowie auf öffentlich zugängliche Statistiken. Die Prüfungen des BAG mit dem Hauptziel, die finanzielle Sicherheit des Krankenversicherers sicherzustellen, sind sehr umfassend. Die eingereichten Daten werden plausibilisiert und anschliessend verifiziert. Der Entwicklung der Reserven und Rückstellungen wird besondere Bedeutung beigemessen. </p><p>2. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass die soziale Krankenversicherung durch mehrere Versicherer durchgeführt wird, die untereinander in einem Wettbewerb stehen. Wo ein Wettbewerb existiert, gibt es auch unterschiedlich hohe Prämien. Es steht einerseits den Versicherten frei, denjenigen Versicherer zu wählen, der die billigsten Prämien anbietet, und andererseits ist es den Versicherern unbenommen, auf dem Markt eine bestimmte Kundschaft anzusprechen und ihre Werbung entsprechend auszurichten. Das KVG setzt dem Wettbewerbssystem jedoch auch Grenzen, indem es den Versicherern vorschreibt, dass sie in ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person aufnehmen und ihre Verwaltungskosten, zu denen auch die Werbekosten gehören, auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken müssen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird vom BAG kontrolliert.</p><p>3./4. Die Versicherten, die eine höhere Franchise wählen, übernehmen eine höhere Eigenverantwortung, indem sie allenfalls höhere Kosten tragen. Als Gegenleistung gewährt ihnen der Versicherer einen Prämienrabatt. Dieser darf heute je Kalenderjahr höchstens 80 Prozent des von der versicherten Person übernommenen Risikos, sich an den Kosten zu beteiligen, betragen. Das BAG überprüft die Einhaltung der Gewährung dieses Maximalrabattes bei jedem Versicherer im Rahmen der Prämiengenehmigung. Um die Solidarität zwischen den Versicherten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihrer wirtschaftlichen Situation eine höhere Franchise wählen, und den übrigen Versicherten zu stärken, hat der Bundesrat am 1. Juli 2009 beschlossen, diesen Höchstsatz auf 70 Prozent zu senken.</p><p>5. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Fetz 08.4046, die am 18. März 2009 vom Ständerat angenommen wurde, festhält, hat er mehrfach seinen Willen bekundet, die Reserven der Krankenversicherer zwischen den Kantonen bis 2012 anzugleichen. Diese Angleichung über mehrere Jahre hat zum Ziel, ein angemessenes Verhältnis zwischen den verschiedenen kalkulatorischen kantonalen Reservequoten je Versicherer zu erreichen. Die Reserven der Versicherer insgesamt sind zwar gesunken, die kantonalen Reservequoten unterscheiden sich aber weiterhin. Das BAG hat bereits begonnen, mittels Prämiengenehmigungsverfahren die kalkulatorischen kantonalen Reserven anzugleichen. Es wird dies weiterhin tun und die Versicherer in den nächsten Jahren anhalten, die erforderlichen, aber weiterhin vernünftigen Massnahmen zu treffen, um die Unterschiede zwischen den Kantonen abzubauen. </p><p>6. Artikel 60 KVG schreibt vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren zu finanzieren ist und dass die Krankenversicherer für bereits eingetretene Krankheiten und zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit über ausreichende Reserven verfügen müssen. Wie hoch die Reserven sein müssen, ist in Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) geregelt. Zudem verfolgt das BAG die finanzielle Entwicklung der Krankenversicherer laufend, und auch die Versicherer sind verpflichtet, bei einer allfälligen Gefährdung der finanziellen Sicherheit die Aufsichtsbehörde umgehend zu informieren. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Krankenversicherer die Prämien zu niedrig angesetzt hat bzw. dass die Kostensteigerung höher als erwartet ausgefallen ist, kann das BAG Sanierungsmassnahmen wie beispielsweise eine unterjährige Prämienerhöhung anordnen.</p><p>7. Der Bundesrat hält die Finanzierungsgrundsätze der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bis anhin für ausreichend klar definiert. Er überprüft jedoch, mit welchen neuen Instrumenten die finanzielle Sicherheit der Krankenversicherer noch mehr gestärkt werden kann. </p><p>8.-10. Das Vermögen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist nach den besonderen Vorschriften von Artikel 80 KVV zu verwalten. Die Krankenversicherer müssen für sämtliche Versicherungszweige getrennte Rechnungen führen. Das Gesetz schreibt vor, dass Gewinne und Verluste dem entsprechenden Betriebszweig zuzuweisen sind. Die interne Kontrollstelle, die gesetzliche Revisionsstelle und auch das BAG als Aufsichtsbehörde über die Krankenversicherer stellen sicher, dass dieser Grundsatz eingehalten wird.</p><p>Das EDI hat schon vor einiger Zeit mit der Überarbeitung der Anlagevorschriften begonnen, sie dann aufgrund der Finanzmarktkrise sistiert. Die entsprechenden Arbeiten werden nächstens wieder aufgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das BAG schätzt, dass die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Jahr 2010 im Schnitt um 15 Prozent steigen werden. Es begründet dies mit einem Nachholbedarf wegen zu niedrig kalkulierter Prämien für die Jahre 2008 und 2009 und zu tiefer Reserven. Es hält zudem fest, dass das BAG als Aufsichtsbehörde keine höheren Prämien verfügen, sondern lediglich Anträge ablehnen kann. Zu tief kalkulierte Prämien führen nun offenbar dazu, dass das Parlament aufgerufen sein wird, dringliche Massnahmen zu beschliessen. Damit stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Welche Massnahmen drängen sich auf, damit in Zukunft nicht wieder zu tiefe Prämien genehmigt werden müssen?</p><p>2. Kann die Aufsichtsbehörde gewährleisten, dass die Versicherer in Billigkassen keine Kundensegmentierung zulasten der Grundversicherung vornehmen?</p><p>3. Kann die Aufsichtsbehörde gewährleisten, dass in Modellen mit wählbarer Franchise keine zu hohen Prämienrabatte gewährt werden, sodass dadurch ein weiterer Ausgabenüberschuss der Versicherer bewirkt wird?</p><p>4. Was gedenkt die Aufsichtsbehörde zu tun, und was kann sie tun, um in Zukunft zu hohen Prämienrabatten vorzubeugen?</p><p>5. Die kantonalen Disparitäten beim Reservebestand sind Ausdruck langjährig zu hoch oder zu tief kalkulierter kantonaler Prämien. Was gedenkt die Aufsichtsbehörde zu tun, um in Zukunft langjährigen Über- oder Unterdeckungen, gesamtschweizerisch und kantonal, entgegenzutreten?</p><p>6. Ist es aus Sicht des EDI opportun, in Bezug auf die Prämienkalkulation klarere Vorschriften zu erlassen? Oder zieht es eine nachträgliche Korrektur zu hoher oder zu tiefer Prämien in den Folgejahren mittels Weisungen nach Artikel 92 Absatz 5 KVV vor?</p><p>7. Welche Instrumente fehlen der Aufsichtsbehörde, um künftig Verwerfungen in dem für 2010 angekündigten Ausmass auszuschliessen?</p><p>8. Welche Massnahmen gedenkt das EDI oder das BAG als Aufsichtsbehörde zu ergreifen, um das Anlagenrisiko der Krankenversicherer zu beschränken?</p><p>9. Ist das EDI bereit, eine Überarbeitung der Anlagenvorschriften der Krankenversicherer zu prüfen?</p><p>10. Kann die Aufsichtsbehörde gewährleisten, dass Anlagenerfolge nicht vorwiegend zugunsten der gewinnorientierten Zusatzversicherung realisiert werden?</p>
  • Aufsicht und Anlagepolitik in der sozialen Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Einleitend hält der Bundesrat fest, dass die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geschätzte Steigerung der Prämien für 2010 vor allem auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Krankenversicherer für die Jahre 2008 und 2009 die Kostensteigerung zu gering eingeschätzt und dementsprechend in diesen Jahren die Prämien zu tief angesetzt haben. Das BAG kann die Prämien, die ihm die Versicherer unterbreiten, nur genehmigen oder nicht genehmigen. Es wird sie zum Beispiel nicht genehmigen, wenn offensichtlich ist, dass sie die Kosten nicht decken, oder wenn der Versicherer das Budget, aufgrund dessen er seine Prämien berechnet, fehlerhaft erstellt hat. Dies macht deutlich, dass die Verantwortung für die Berechnung von kostendeckenden Prämien und für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen im Bereich der Finanzierung bei den Versicherern liegt. Dem BAG obliegt hingegen die Aufgabe, die Prämieneingaben auf Plausibilität und Angemessenheit zu prüfen.</p><p>Die Versicherer haben dem BAG ihre Prämien für das kommende Jahr bis Ende Juli zur Genehmigung eingereicht. Wichtigste Grundlage für die Prämienberechnung ist die voraussichtliche Kostenentwicklung. Um diese zu schätzen, stützen sich die Versicherer auf ihre eigenen Daten sowie auf öffentlich zugängliche Statistiken. Die Prüfungen des BAG mit dem Hauptziel, die finanzielle Sicherheit des Krankenversicherers sicherzustellen, sind sehr umfassend. Die eingereichten Daten werden plausibilisiert und anschliessend verifiziert. Der Entwicklung der Reserven und Rückstellungen wird besondere Bedeutung beigemessen. </p><p>2. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass die soziale Krankenversicherung durch mehrere Versicherer durchgeführt wird, die untereinander in einem Wettbewerb stehen. Wo ein Wettbewerb existiert, gibt es auch unterschiedlich hohe Prämien. Es steht einerseits den Versicherten frei, denjenigen Versicherer zu wählen, der die billigsten Prämien anbietet, und andererseits ist es den Versicherern unbenommen, auf dem Markt eine bestimmte Kundschaft anzusprechen und ihre Werbung entsprechend auszurichten. Das KVG setzt dem Wettbewerbssystem jedoch auch Grenzen, indem es den Versicherern vorschreibt, dass sie in ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person aufnehmen und ihre Verwaltungskosten, zu denen auch die Werbekosten gehören, auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken müssen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird vom BAG kontrolliert.</p><p>3./4. Die Versicherten, die eine höhere Franchise wählen, übernehmen eine höhere Eigenverantwortung, indem sie allenfalls höhere Kosten tragen. Als Gegenleistung gewährt ihnen der Versicherer einen Prämienrabatt. Dieser darf heute je Kalenderjahr höchstens 80 Prozent des von der versicherten Person übernommenen Risikos, sich an den Kosten zu beteiligen, betragen. Das BAG überprüft die Einhaltung der Gewährung dieses Maximalrabattes bei jedem Versicherer im Rahmen der Prämiengenehmigung. Um die Solidarität zwischen den Versicherten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihrer wirtschaftlichen Situation eine höhere Franchise wählen, und den übrigen Versicherten zu stärken, hat der Bundesrat am 1. Juli 2009 beschlossen, diesen Höchstsatz auf 70 Prozent zu senken.</p><p>5. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Fetz 08.4046, die am 18. März 2009 vom Ständerat angenommen wurde, festhält, hat er mehrfach seinen Willen bekundet, die Reserven der Krankenversicherer zwischen den Kantonen bis 2012 anzugleichen. Diese Angleichung über mehrere Jahre hat zum Ziel, ein angemessenes Verhältnis zwischen den verschiedenen kalkulatorischen kantonalen Reservequoten je Versicherer zu erreichen. Die Reserven der Versicherer insgesamt sind zwar gesunken, die kantonalen Reservequoten unterscheiden sich aber weiterhin. Das BAG hat bereits begonnen, mittels Prämiengenehmigungsverfahren die kalkulatorischen kantonalen Reserven anzugleichen. Es wird dies weiterhin tun und die Versicherer in den nächsten Jahren anhalten, die erforderlichen, aber weiterhin vernünftigen Massnahmen zu treffen, um die Unterschiede zwischen den Kantonen abzubauen. </p><p>6. Artikel 60 KVG schreibt vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren zu finanzieren ist und dass die Krankenversicherer für bereits eingetretene Krankheiten und zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit über ausreichende Reserven verfügen müssen. Wie hoch die Reserven sein müssen, ist in Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) geregelt. Zudem verfolgt das BAG die finanzielle Entwicklung der Krankenversicherer laufend, und auch die Versicherer sind verpflichtet, bei einer allfälligen Gefährdung der finanziellen Sicherheit die Aufsichtsbehörde umgehend zu informieren. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Krankenversicherer die Prämien zu niedrig angesetzt hat bzw. dass die Kostensteigerung höher als erwartet ausgefallen ist, kann das BAG Sanierungsmassnahmen wie beispielsweise eine unterjährige Prämienerhöhung anordnen.</p><p>7. Der Bundesrat hält die Finanzierungsgrundsätze der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bis anhin für ausreichend klar definiert. Er überprüft jedoch, mit welchen neuen Instrumenten die finanzielle Sicherheit der Krankenversicherer noch mehr gestärkt werden kann. </p><p>8.-10. Das Vermögen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist nach den besonderen Vorschriften von Artikel 80 KVV zu verwalten. Die Krankenversicherer müssen für sämtliche Versicherungszweige getrennte Rechnungen führen. Das Gesetz schreibt vor, dass Gewinne und Verluste dem entsprechenden Betriebszweig zuzuweisen sind. Die interne Kontrollstelle, die gesetzliche Revisionsstelle und auch das BAG als Aufsichtsbehörde über die Krankenversicherer stellen sicher, dass dieser Grundsatz eingehalten wird.</p><p>Das EDI hat schon vor einiger Zeit mit der Überarbeitung der Anlagevorschriften begonnen, sie dann aufgrund der Finanzmarktkrise sistiert. Die entsprechenden Arbeiten werden nächstens wieder aufgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das BAG schätzt, dass die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Jahr 2010 im Schnitt um 15 Prozent steigen werden. Es begründet dies mit einem Nachholbedarf wegen zu niedrig kalkulierter Prämien für die Jahre 2008 und 2009 und zu tiefer Reserven. Es hält zudem fest, dass das BAG als Aufsichtsbehörde keine höheren Prämien verfügen, sondern lediglich Anträge ablehnen kann. Zu tief kalkulierte Prämien führen nun offenbar dazu, dass das Parlament aufgerufen sein wird, dringliche Massnahmen zu beschliessen. Damit stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Welche Massnahmen drängen sich auf, damit in Zukunft nicht wieder zu tiefe Prämien genehmigt werden müssen?</p><p>2. Kann die Aufsichtsbehörde gewährleisten, dass die Versicherer in Billigkassen keine Kundensegmentierung zulasten der Grundversicherung vornehmen?</p><p>3. Kann die Aufsichtsbehörde gewährleisten, dass in Modellen mit wählbarer Franchise keine zu hohen Prämienrabatte gewährt werden, sodass dadurch ein weiterer Ausgabenüberschuss der Versicherer bewirkt wird?</p><p>4. Was gedenkt die Aufsichtsbehörde zu tun, und was kann sie tun, um in Zukunft zu hohen Prämienrabatten vorzubeugen?</p><p>5. Die kantonalen Disparitäten beim Reservebestand sind Ausdruck langjährig zu hoch oder zu tief kalkulierter kantonaler Prämien. Was gedenkt die Aufsichtsbehörde zu tun, um in Zukunft langjährigen Über- oder Unterdeckungen, gesamtschweizerisch und kantonal, entgegenzutreten?</p><p>6. Ist es aus Sicht des EDI opportun, in Bezug auf die Prämienkalkulation klarere Vorschriften zu erlassen? Oder zieht es eine nachträgliche Korrektur zu hoher oder zu tiefer Prämien in den Folgejahren mittels Weisungen nach Artikel 92 Absatz 5 KVV vor?</p><p>7. Welche Instrumente fehlen der Aufsichtsbehörde, um künftig Verwerfungen in dem für 2010 angekündigten Ausmass auszuschliessen?</p><p>8. Welche Massnahmen gedenkt das EDI oder das BAG als Aufsichtsbehörde zu ergreifen, um das Anlagenrisiko der Krankenversicherer zu beschränken?</p><p>9. Ist das EDI bereit, eine Überarbeitung der Anlagenvorschriften der Krankenversicherer zu prüfen?</p><p>10. Kann die Aufsichtsbehörde gewährleisten, dass Anlagenerfolge nicht vorwiegend zugunsten der gewinnorientierten Zusatzversicherung realisiert werden?</p>
    • Aufsicht und Anlagepolitik in der sozialen Krankenversicherung

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