Familienzulagen für alle Kinder mit Rechtsanspruch
- ShortId
-
09.3578
- Id
-
20093578
- Updated
-
28.07.2023 03:49
- Language
-
de
- Title
-
Familienzulagen für alle Kinder mit Rechtsanspruch
- AdditionalIndexing
-
28;Familienzulage;geschiedene Person;Familienunterhalt;Alleinerziehende/r;getrennt lebende Person
- 1
-
- L04K01040108, Familienzulage
- L04K01030501, geschiedene Person
- L04K01030303, Alleinerziehende/r
- L04K01030502, getrennt lebende Person
- L04K01030305, Familienunterhalt
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Familienzulagengesetz (FamZG) hat sich sehr bald als problematisch erwiesen, wenn bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern der Elternteil mit dem Sorgerecht - meistens die Mutter - keine Erwerbstätigkeit ausübt.</p><p>Nach Artikel 7 FamZG steht der Anspruch auf Familienzulagen für das Kind zuerst dem Elternteil zu, der erwerbstätig ist. Für zusammenlebende Eltern bietet diese Bestimmung keine Probleme. Schwieriger wird die Sache aber im Falle einer Trennung oder Scheidung, und zwar ganz besonders in wirtschaftlich schwierigen Umständen: bei Erwerbslosigkeit, bei Abhängigkeit von der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Sozialhilfe. Es muss nur noch ein angespanntes Verhältnis zwischen den getrennten oder geschiedenen Eltern hinzukommen - was leider nur allzu oft der Fall ist - und die Weigerung des erwerbstätigen Elternteils, die Familienzulage zu beanspruchen oder an den andern Elternteil weiterzugeben, und schon droht das Kind genau in der Zeit in materielle Unsicherheit abzugleiten, in der es Stabilität und Unterstützung am meisten nötig hat.</p><p>Es erscheint deshalb viel vernünftiger, die Familienzulage direkt dem Elternteil auszurichten, bei dem das Kind überwiegend lebt. Nur so wird gewährleistet, dass die Zulagen tatsächlich dem Unterhalt des Kindes dienen und nicht ungerechtfertigt ausbezahlt werden.</p>
- <p>Das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) hat eine klare, gesamtschweizerische Regelung der Anspruchskonkurrenz gebracht. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a FamZG statuiert den Vorrang der erwerbstätigen Person. Diese Regelung knüpft u. a. an den Finanzierungsmodus an, wonach die Familienzulagen an Arbeitnehmer über Arbeitgeberbeiträge an die Familienausgleichskassen finanziert werden. Es gilt nun, mit dieser Regelung Erfahrungen zu sammeln, diese zu evaluieren und erst gestützt hierauf eine allfällige Änderung in Betracht zu ziehen.</p><p>Die Motion strebt eine solche Änderung an. In Fällen getrennter und geschiedener Eltern soll der Vorrang der Person mit der Obhut statuiert werden, auch wenn diese nicht erwerbstätig ist. Diese Lösung galt vor Inkrafttreten des FamZG im Kanton Genf. Da die Kosten der Familienzulagen an Nichterwerbstätige zur Hauptsache durch die Kantone getragen werden, würde die vorgeschlagene Änderung zu Mehrkosten für die Kantone führen. </p><p>Die vorgeschlagene Änderung rechtfertigt sich aber auch in sachlicher Hinsicht nicht. Der in der Motion angesprochene Fall, in welchem sich der erwerbstätige Elternteil weigert, einen Antrag auf Familienzulagen zu stellen, führt nach den geltenden Bestimmungen zu keinen Problemen. Der andere Elternteil (oder das volljährige Kind) kann anstelle desjenigen Elternteils, welcher seinen Anspruch nicht geltend macht, den Antrag auf Familienzulagen stellen. Nach der Rechtsprechung kann Antrag stellen, wer beschwerdeberechtigt ist. Die Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen wurde im Rahmen der letzten Aktualisierung vom 17. Juni 2009 explizit um einen entsprechenden Passus ergänzt (Randziffer 801a), um diese Sachlage für die Vollzugsstellen klarzustellen. Fälle, in denen der Anspruchsberechtigte die Zulagen nicht weiterleitet, sind ebenfalls geregelt: Nach Artikel 9 Absatz 1 FamZG kann bei der zuständigen Familienausgleichskasse ein entsprechendes, begründetes Gesuch um Drittauszahlung gestellt werden. Damit sollten die aufgeführten Fälle zu keinen Problemen mehr führen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, welche die Ausrichtung von Familienzulagen an die Person zulässt, bei der das Kind überwiegend lebt, das zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigt.</p>
- Familienzulagen für alle Kinder mit Rechtsanspruch
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Familienzulagengesetz (FamZG) hat sich sehr bald als problematisch erwiesen, wenn bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern der Elternteil mit dem Sorgerecht - meistens die Mutter - keine Erwerbstätigkeit ausübt.</p><p>Nach Artikel 7 FamZG steht der Anspruch auf Familienzulagen für das Kind zuerst dem Elternteil zu, der erwerbstätig ist. Für zusammenlebende Eltern bietet diese Bestimmung keine Probleme. Schwieriger wird die Sache aber im Falle einer Trennung oder Scheidung, und zwar ganz besonders in wirtschaftlich schwierigen Umständen: bei Erwerbslosigkeit, bei Abhängigkeit von der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Sozialhilfe. Es muss nur noch ein angespanntes Verhältnis zwischen den getrennten oder geschiedenen Eltern hinzukommen - was leider nur allzu oft der Fall ist - und die Weigerung des erwerbstätigen Elternteils, die Familienzulage zu beanspruchen oder an den andern Elternteil weiterzugeben, und schon droht das Kind genau in der Zeit in materielle Unsicherheit abzugleiten, in der es Stabilität und Unterstützung am meisten nötig hat.</p><p>Es erscheint deshalb viel vernünftiger, die Familienzulage direkt dem Elternteil auszurichten, bei dem das Kind überwiegend lebt. Nur so wird gewährleistet, dass die Zulagen tatsächlich dem Unterhalt des Kindes dienen und nicht ungerechtfertigt ausbezahlt werden.</p>
- <p>Das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) hat eine klare, gesamtschweizerische Regelung der Anspruchskonkurrenz gebracht. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a FamZG statuiert den Vorrang der erwerbstätigen Person. Diese Regelung knüpft u. a. an den Finanzierungsmodus an, wonach die Familienzulagen an Arbeitnehmer über Arbeitgeberbeiträge an die Familienausgleichskassen finanziert werden. Es gilt nun, mit dieser Regelung Erfahrungen zu sammeln, diese zu evaluieren und erst gestützt hierauf eine allfällige Änderung in Betracht zu ziehen.</p><p>Die Motion strebt eine solche Änderung an. In Fällen getrennter und geschiedener Eltern soll der Vorrang der Person mit der Obhut statuiert werden, auch wenn diese nicht erwerbstätig ist. Diese Lösung galt vor Inkrafttreten des FamZG im Kanton Genf. Da die Kosten der Familienzulagen an Nichterwerbstätige zur Hauptsache durch die Kantone getragen werden, würde die vorgeschlagene Änderung zu Mehrkosten für die Kantone führen. </p><p>Die vorgeschlagene Änderung rechtfertigt sich aber auch in sachlicher Hinsicht nicht. Der in der Motion angesprochene Fall, in welchem sich der erwerbstätige Elternteil weigert, einen Antrag auf Familienzulagen zu stellen, führt nach den geltenden Bestimmungen zu keinen Problemen. Der andere Elternteil (oder das volljährige Kind) kann anstelle desjenigen Elternteils, welcher seinen Anspruch nicht geltend macht, den Antrag auf Familienzulagen stellen. Nach der Rechtsprechung kann Antrag stellen, wer beschwerdeberechtigt ist. Die Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen wurde im Rahmen der letzten Aktualisierung vom 17. Juni 2009 explizit um einen entsprechenden Passus ergänzt (Randziffer 801a), um diese Sachlage für die Vollzugsstellen klarzustellen. Fälle, in denen der Anspruchsberechtigte die Zulagen nicht weiterleitet, sind ebenfalls geregelt: Nach Artikel 9 Absatz 1 FamZG kann bei der zuständigen Familienausgleichskasse ein entsprechendes, begründetes Gesuch um Drittauszahlung gestellt werden. Damit sollten die aufgeführten Fälle zu keinen Problemen mehr führen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, welche die Ausrichtung von Familienzulagen an die Person zulässt, bei der das Kind überwiegend lebt, das zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigt.</p>
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