Konversion als Asylgrund insbesondere bei Zweitgesuchen
- ShortId
-
09.3581
- Id
-
20093581
- Updated
-
28.07.2023 09:49
- Language
-
de
- Title
-
Konversion als Asylgrund insbesondere bei Zweitgesuchen
- AdditionalIndexing
-
2811;2831;Asylrecht;religiöse Diskriminierung;Asylverfahren;Religionsfreiheit;Islam
- 1
-
- L04K01080102, Asylrecht
- L04K05020407, religiöse Diskriminierung
- L04K05020509, Religionsfreiheit
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L04K01060202, Islam
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Viele Asylsuchende kommen aus muslimischen Ländern, in denen Konvertiten mit der Todesstrafe rechnen müssen. Etliche von ihnen erleben während ihrem Aufenthalt in der Schweiz zum ersten Mal eine gleichwertige Darstellung anderer Religionen, manche entscheiden sich aufgrund dieser für sie neuen Religionsfreiheit zu einer Konversion. Nach einem negativ beurteilten Erstgesuch verändert sich damit ihre Ausgangslage entscheidend. Eine gründliche und faire Abklärung ist deshalb unerlässlich bei Erst- oder Zweitgesuchen mit Konversion als Asylgrund.</p><p>Die Prüfung der Nachhaltigkeit, Tiefe und Motivation sowie Unumkehrbarkeit einer Konversion ist ausgesprochen anspruchsvoll. Heute befindet darüber oft nur der zuständige Sachbearbeiter. Zudem ist im Entwurf zum neuen Asylgesetz vorgesehen, dass Zweitgesuche neu nur noch schriftlich eingereicht werden dürfen, was die Aufgabe zusätzlich erschwert.</p>
- <p>1. Das Bundesamt für Migration (BFM) prüft jeweils von Amtes wegen, ob eine erneute Gesuchseingabe nach abgeschlossenem Asylverfahren ein weiteres Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch darstellt. In beiden Fällen ist das Bundesamt verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt gemäss den geltenden Gesetzesbestimmungen abzuklären. Wer bei einem Wiedererwägungsgesuch eine Verfolgung glaubhaft machen kann, wird den nötigen Schutz erhalten. Dies gilt auch für Personen, die eine Verfolgung aufgrund einer Konversion zu befürchten haben.</p><p>2. Wird in einem Asylverfahren (dies gilt auch für Zweitgesuche beziehungsweise Wiedererwägungsgesuche) ein Religionswechsel geltend gemacht, so prüft das BFM in jedem Einzelfall die Glaubwürdigkeit dieser Aussage. Ist die Konversion belegt oder zumindest glaubhaft gemacht (Art. 7 Asylgesetz), ist in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob die betroffene Person deshalb im Heimat- oder Herkunftsland mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes rechnen muss. Die Entscheiderinnen und Entscheider des Bundesamtes verfügen über hohe berufliche Qualifikationen, haben ein breites Hintergrundwissen zur kulturellen, religiösen, politischen und sozialen Lage in den Herkunftsländern, werden speziell für ihre Aufgabe ausgebildet und haben zu allen relevanten Informationen Zugang. </p><p>3. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Interpellation Donzé 08.3255 ausgeführt hat, könnten spezielle Verfahren für Personen, die eine Konversion zum Christentum geltend machen, von anderen Glaubensangehörigen oder Atheisten als diskriminierend empfunden werden. Gemäss den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens stellt das BFM den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich der nötigen Beweismittel. Es greift insbesondere auf Auskünfte von Dritten oder auf Gutachten zurück. Die Mitarbeitenden des Bundesamtes werden zudem - wie bereits ausgeführt - für die Beurteilung der Gesuche entsprechend geschult, gegebenenfalls unter Beizug von Experten. Das BFM ist deshalb in der Lage, auch komplexe Fragestellungen sorgfältig zu beurteilen und kompetente Entscheide zu treffen. Die Notwendigkeit für die Schaffung einer besonderen Kommission besteht damit nicht. </p><p>4. Gegen Verfügungen des BFM können betroffene Personen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen (Art. 105 des Asylgesetzes). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) sieht vor, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht bei Verfügungen über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls ausgeschlossen ist (Art. 83 Bst. d BGG). Diese Ausnahmebestimmung fand sich bereits im früheren Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege. Mit der Verabschiedung des BGG hat das Parlament diese Regelung in jüngster Zeit bestätigt. </p><p>Durch die Einführung einer zweiten Beschwerdeinstanz würde die durchschnittliche Verfahrensdauer bis zum rechtskräftigen Entscheid deutlich verlängert, was dem Ziel, Asylverfahren rasch durchzuführen, entgegenstehen würde. </p><p>Zudem wäre damit zu rechnen, dass viele Gesuchsteller auch in aussichtslosen Fällen zusätzlich noch Beschwerde beim Bundesgericht führen würden, da den Beschwerden gegen die Wegweisung regelmässig die aufschiebende Wirkung gewährt werden müsste. Dies würde die Geschäftslast beim Bundesgericht zusätzlich erhöhen. Auch das Parlament hat sich bereits mit dieser Frage befasst und ist aus denselben Gründen einer entsprechenden Petition nicht gefolgt (vgl. 08.2018, Petition Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, "Für eine zweite Beschwerdeinstanz im Asylverfahren", Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 26. August 2008).</p><p>5. Können Asylsuchende aus Afghanistan glaubhaft machen, dass sie zum Christentum konvertiert und deshalb gefährdet sind, wird ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, und es wird ihnen in der Schweiz Schutz gewährt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie sichert der Bundesrat auch bei Wiedererwägungsverfahren, dass im Fall einer geltend gemachten religiösen Konversion früherer Muslime eine notwendige fachkundige Anhörung durchgeführt wird?</p><p>2. Wie stellt er sicher, dass die notwendige Sachkunde sowohl bezüglich Konversionsvorgang als auch bezüglich Islam und neu gewählter Religion in die Abklärung des Sachverhalts wie auch in die Entscheidfindung einfliesst?</p><p>3. Ist er bereit, eine Kommission von Fachleuten (Pfarrpersonen, Religionswissenschafter und -psychologen) zu schaffen, welche Asylsuchende mit Konversion als Asylgrund persönlich anhört und deren Beurteilung in den Entscheid des Bundesamtes für Migration (BFM) einfliesst?</p><p>4. Teilt er die Ansicht, dass bei Asylentscheiden höchste Rechtsgüter auf dem Spiel stehen und dass deshalb - auch zur Vermeidung von ungewollten Sonderpraktiken im Asylbereich - gegen oberinstanzliche Asylentscheide die Anrufung des Bundesgerichts zur Überprüfung der Rechtmässigkeit zulässig sein muss?</p><p>5. Mit welchen Sicherheiten lassen die Asylbehörden Konvertiten nach Afghanistan ausschaffen, nachdem dort die islamistische Religionspolizei reinstalliert wurde, jegliche fremdreligiöse Aktivität geradezu paranoid verfolgt wird und die Todesstrafe für Konvertiten - in krassester Verletzung ratifizierter Menschenrechtsverträge - durchgesetzt werden kann?</p>
- Konversion als Asylgrund insbesondere bei Zweitgesuchen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Viele Asylsuchende kommen aus muslimischen Ländern, in denen Konvertiten mit der Todesstrafe rechnen müssen. Etliche von ihnen erleben während ihrem Aufenthalt in der Schweiz zum ersten Mal eine gleichwertige Darstellung anderer Religionen, manche entscheiden sich aufgrund dieser für sie neuen Religionsfreiheit zu einer Konversion. Nach einem negativ beurteilten Erstgesuch verändert sich damit ihre Ausgangslage entscheidend. Eine gründliche und faire Abklärung ist deshalb unerlässlich bei Erst- oder Zweitgesuchen mit Konversion als Asylgrund.</p><p>Die Prüfung der Nachhaltigkeit, Tiefe und Motivation sowie Unumkehrbarkeit einer Konversion ist ausgesprochen anspruchsvoll. Heute befindet darüber oft nur der zuständige Sachbearbeiter. Zudem ist im Entwurf zum neuen Asylgesetz vorgesehen, dass Zweitgesuche neu nur noch schriftlich eingereicht werden dürfen, was die Aufgabe zusätzlich erschwert.</p>
- <p>1. Das Bundesamt für Migration (BFM) prüft jeweils von Amtes wegen, ob eine erneute Gesuchseingabe nach abgeschlossenem Asylverfahren ein weiteres Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch darstellt. In beiden Fällen ist das Bundesamt verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt gemäss den geltenden Gesetzesbestimmungen abzuklären. Wer bei einem Wiedererwägungsgesuch eine Verfolgung glaubhaft machen kann, wird den nötigen Schutz erhalten. Dies gilt auch für Personen, die eine Verfolgung aufgrund einer Konversion zu befürchten haben.</p><p>2. Wird in einem Asylverfahren (dies gilt auch für Zweitgesuche beziehungsweise Wiedererwägungsgesuche) ein Religionswechsel geltend gemacht, so prüft das BFM in jedem Einzelfall die Glaubwürdigkeit dieser Aussage. Ist die Konversion belegt oder zumindest glaubhaft gemacht (Art. 7 Asylgesetz), ist in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob die betroffene Person deshalb im Heimat- oder Herkunftsland mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes rechnen muss. Die Entscheiderinnen und Entscheider des Bundesamtes verfügen über hohe berufliche Qualifikationen, haben ein breites Hintergrundwissen zur kulturellen, religiösen, politischen und sozialen Lage in den Herkunftsländern, werden speziell für ihre Aufgabe ausgebildet und haben zu allen relevanten Informationen Zugang. </p><p>3. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Interpellation Donzé 08.3255 ausgeführt hat, könnten spezielle Verfahren für Personen, die eine Konversion zum Christentum geltend machen, von anderen Glaubensangehörigen oder Atheisten als diskriminierend empfunden werden. Gemäss den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens stellt das BFM den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich der nötigen Beweismittel. Es greift insbesondere auf Auskünfte von Dritten oder auf Gutachten zurück. Die Mitarbeitenden des Bundesamtes werden zudem - wie bereits ausgeführt - für die Beurteilung der Gesuche entsprechend geschult, gegebenenfalls unter Beizug von Experten. Das BFM ist deshalb in der Lage, auch komplexe Fragestellungen sorgfältig zu beurteilen und kompetente Entscheide zu treffen. Die Notwendigkeit für die Schaffung einer besonderen Kommission besteht damit nicht. </p><p>4. Gegen Verfügungen des BFM können betroffene Personen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen (Art. 105 des Asylgesetzes). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) sieht vor, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht bei Verfügungen über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls ausgeschlossen ist (Art. 83 Bst. d BGG). Diese Ausnahmebestimmung fand sich bereits im früheren Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege. Mit der Verabschiedung des BGG hat das Parlament diese Regelung in jüngster Zeit bestätigt. </p><p>Durch die Einführung einer zweiten Beschwerdeinstanz würde die durchschnittliche Verfahrensdauer bis zum rechtskräftigen Entscheid deutlich verlängert, was dem Ziel, Asylverfahren rasch durchzuführen, entgegenstehen würde. </p><p>Zudem wäre damit zu rechnen, dass viele Gesuchsteller auch in aussichtslosen Fällen zusätzlich noch Beschwerde beim Bundesgericht führen würden, da den Beschwerden gegen die Wegweisung regelmässig die aufschiebende Wirkung gewährt werden müsste. Dies würde die Geschäftslast beim Bundesgericht zusätzlich erhöhen. Auch das Parlament hat sich bereits mit dieser Frage befasst und ist aus denselben Gründen einer entsprechenden Petition nicht gefolgt (vgl. 08.2018, Petition Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, "Für eine zweite Beschwerdeinstanz im Asylverfahren", Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 26. August 2008).</p><p>5. Können Asylsuchende aus Afghanistan glaubhaft machen, dass sie zum Christentum konvertiert und deshalb gefährdet sind, wird ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, und es wird ihnen in der Schweiz Schutz gewährt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie sichert der Bundesrat auch bei Wiedererwägungsverfahren, dass im Fall einer geltend gemachten religiösen Konversion früherer Muslime eine notwendige fachkundige Anhörung durchgeführt wird?</p><p>2. Wie stellt er sicher, dass die notwendige Sachkunde sowohl bezüglich Konversionsvorgang als auch bezüglich Islam und neu gewählter Religion in die Abklärung des Sachverhalts wie auch in die Entscheidfindung einfliesst?</p><p>3. Ist er bereit, eine Kommission von Fachleuten (Pfarrpersonen, Religionswissenschafter und -psychologen) zu schaffen, welche Asylsuchende mit Konversion als Asylgrund persönlich anhört und deren Beurteilung in den Entscheid des Bundesamtes für Migration (BFM) einfliesst?</p><p>4. Teilt er die Ansicht, dass bei Asylentscheiden höchste Rechtsgüter auf dem Spiel stehen und dass deshalb - auch zur Vermeidung von ungewollten Sonderpraktiken im Asylbereich - gegen oberinstanzliche Asylentscheide die Anrufung des Bundesgerichts zur Überprüfung der Rechtmässigkeit zulässig sein muss?</p><p>5. Mit welchen Sicherheiten lassen die Asylbehörden Konvertiten nach Afghanistan ausschaffen, nachdem dort die islamistische Religionspolizei reinstalliert wurde, jegliche fremdreligiöse Aktivität geradezu paranoid verfolgt wird und die Todesstrafe für Konvertiten - in krassester Verletzung ratifizierter Menschenrechtsverträge - durchgesetzt werden kann?</p>
- Konversion als Asylgrund insbesondere bei Zweitgesuchen
Back to List