Maximaler Lärmpegel für Motorfahrzeuge

ShortId
09.3590
Id
20093590
Updated
14.11.2025 07:37
Language
de
Title
Maximaler Lärmpegel für Motorfahrzeuge
AdditionalIndexing
48;52;Lärmpegel;Motorfahrzeug;Lärmbelästigung;Zulassung des Fahrzeugs;Grenzwert;Lärmschutz
1
  • L04K18030101, Motorfahrzeug
  • L04K06010410, Lärmschutz
  • L04K06020308, Lärmbelästigung
  • L05K0601040402, Grenzwert
  • L04K18020307, Zulassung des Fahrzeugs
  • L05K0602010501, Lärmpegel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Nachtruhe ist für das Wohlbefinden der Bevölkerung ein hohes Gut. Umso störender ist es, dass diese durch eine Minderheit von Verkehrsteilnehmern mit stark lärmenden Fahrzeugen immer wieder gebrochen wird. Die Lärmbetroffenen finden sich sowohl in Städten wie auf dem Land und werden durch unnötig lärmendes Fahren aus dem Schlaf gerissen. </p><p>Die heutige Typenprüfung benutzt leider sehr standardisierte Verfahren, was die Zulassung von Motorfahrzeugen sowie Zubehörkomponenten erlaubt, welche die Lärmemissionen während des standardisierten Messzyklus tief halten, selbst wenn diese danach im Alltagsgebrauch viel höhere Lärmemissionen verursachen. </p><p>In seiner Antwort auf eine Interpellation zum Thema (08.3633) schreibt der Bundesrat: "Wenn Fahrzeuge im Verkehr durch störende Lärmemissionen auffallen, liegt dies meist daran, dass sie in unvernünftiger oder in unerlaubter Weise verwendet werden. Abhilfe kann die vermehrte Kontrolle durch die zuständigen kantonalen Polizeiorgane schaffen." Solche Kontrollen durch die Kantone stellen aber einen unverhältnismässigen Aufwand dar. So wären etwa mobile wie stationäre Lärmmessanlagen (analog zum Geschwindigkeitsradar) aufzustellen. Darum wäre es einfacher und sinnvoller, gleich bei der Typenprüfung dafür zu sorgen, dass ein gewisser Lärmgrenzwert nicht überschritten wird. Dies stände auch im Einklang mit dem Grundsatz der Lärmschutzverordnung, der klar besagt, dass Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen so weit begrenzt werden müssen, wie dies technisch und betrieblich möglich ist. </p><p>Eine solche Massnahme wäre ebenfalls mit den Abkommen über technische Handelshemmnisse (THG) kompatibel, da es sich um eine Massnahme zum Schutz der Gesundheit handelt. Gemäss WHO-Grenzwert sind über 1,3 Millionen Menschen in der Schweiz schädlichem Lärm ausgesetzt. Mit dieser Massnahme könnte ihre Gesundheitsbelastung vermindert werden.</p>
  • <p>Der Schutz der Menschen vor schädlichen Lärmemissionen ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Der Bundesrat begrüsst daher auch das Ziel der Motion. Dank strengen Geräuschbegrenzungen sind die heute zugelassenen Fahrzeuge verhältnismässig leise. Die vom Motionär erwähnte Aussage in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 08.3633 bezieht sich vor allem auf die lästigen Auswirkungen von Quads durch deren Verwendung im freien Gelände. Wenn aber im Strassenverkehr einzelne Fahrzeuge durch übermässige Lärmentwicklung auffallen, liegt dies primär daran, dass gewisse Fahrzeughalter ihre Fahrzeuge illegalerweise nachträglich abändern. Vermehrte Kontrollen durch die Polizei könnten hier Abhilfe schaffen. Die Polizei untersteht jedoch kantonaler Hoheit, sodass der Bund keinen direkten Einfluss nehmen kann. Eine Verschärfung der Geräuschgrenzwerte für die Typengenehmigung würde hier dagegen keine Verbesserung bewirken. </p><p>Die Schweiz hat ihre Anforderungen an Strassenfahrzeuge mit denjenigen der Europäischen Gemeinschaft (EG) harmonisiert. Diese Harmonisierung dient dem Abbau von technischen Handelshemmnissen. Sie erfolgte einerseits (für Personenwagen) im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA; SR 0.946.526.81) und anderseits (für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge) im Rahmen des autonomen Nachvollzugs aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51). Fahrzeuge oder Fahrzeugteile mit einer europäischen Genehmigung müssen deshalb auch in der Schweiz zugelassen werden. Daran will der Bundesrat grundsätzlich festhalten. </p><p>Es trifft aber zu, dass die aktuellen EG- bzw. ECE-Lärmvorschriften für Strassenfahrzeuge nur einen engen Bereich von exakt definierten Betriebsbedingungen erfassen. Einzelne Hersteller nützen dies aus und stimmen neuerdings ihre Fahrzeuge bzw. gewisse Fahrzeugkomponenten so ab, dass sie ausserhalb dieser Messbedingungen mehr Lärm erzeugen (z. B. durch den Einbau von sogenannten Klappenauspuffen). Die schweizerischen Geräuschvorschriften enthalten u. a. die ausdrücklichen Bestimmungen, dass Fahrzeuggeräusche das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten dürfen und dass Schalldämpfer dauerhaft und wirksam sein müssen (vgl. Art. 53 sowie Anhang 6 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS; SR 741.41). Unter Anwendung dieser Bestimmungen werden Klappenauspuffe in der Schweiz nicht zugelassen. Allerdings ist dies nur möglich bei Fahrzeugen bzw. Auspuffanlagen ohne entsprechende EG- bzw. ECE-Genehmigung.</p><p>Die Lücke in den internationalen Vorschriften ist erkannt und soll nun geschlossen werden. Entsprechende internationale Bestrebungen sind im Gang. Die Schweiz wird sich in der zuständigen Arbeitsgruppe der ECE, welche die nötigen Vorarbeiten ausführt, dafür einsetzen, dass schnell eine wirksame Lösung gefunden wird. In der Schweiz sollen die neuen Vorschriften zeitgleich wie in der EU zur Anwendung gelangen. Eine international gültige Regelung bietet - auch angesichts des heutigen grenzüberschreitenden Verkehrs - wesentliche Vorteile gegenüber einem Schweizer Alleingang. Ein solcher würde nur dann geprüft, wenn auf internationaler Ebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden würde.</p><p>Der Bundesrat begrüsst demnach das eigentliche Ziel der Motion, die Menschen vor schädlichen Lärmemissionen zu schützen. Er verfolgt zur Erreichung dieses Ziels jedoch einen anderen Weg als vom Motionär vorgeschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bund wird beauftragt, bei der Typenprüfung für Strassenfahrzeuge, insbesondere Motorräder, Quads und Tuning-Zubehör für Personenwagen, einen Lärmmaximalwert einzuführen, um die Kantone beim Lärmschutz zu entlasten.</p>
  • Maximaler Lärmpegel für Motorfahrzeuge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Nachtruhe ist für das Wohlbefinden der Bevölkerung ein hohes Gut. Umso störender ist es, dass diese durch eine Minderheit von Verkehrsteilnehmern mit stark lärmenden Fahrzeugen immer wieder gebrochen wird. Die Lärmbetroffenen finden sich sowohl in Städten wie auf dem Land und werden durch unnötig lärmendes Fahren aus dem Schlaf gerissen. </p><p>Die heutige Typenprüfung benutzt leider sehr standardisierte Verfahren, was die Zulassung von Motorfahrzeugen sowie Zubehörkomponenten erlaubt, welche die Lärmemissionen während des standardisierten Messzyklus tief halten, selbst wenn diese danach im Alltagsgebrauch viel höhere Lärmemissionen verursachen. </p><p>In seiner Antwort auf eine Interpellation zum Thema (08.3633) schreibt der Bundesrat: "Wenn Fahrzeuge im Verkehr durch störende Lärmemissionen auffallen, liegt dies meist daran, dass sie in unvernünftiger oder in unerlaubter Weise verwendet werden. Abhilfe kann die vermehrte Kontrolle durch die zuständigen kantonalen Polizeiorgane schaffen." Solche Kontrollen durch die Kantone stellen aber einen unverhältnismässigen Aufwand dar. So wären etwa mobile wie stationäre Lärmmessanlagen (analog zum Geschwindigkeitsradar) aufzustellen. Darum wäre es einfacher und sinnvoller, gleich bei der Typenprüfung dafür zu sorgen, dass ein gewisser Lärmgrenzwert nicht überschritten wird. Dies stände auch im Einklang mit dem Grundsatz der Lärmschutzverordnung, der klar besagt, dass Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen so weit begrenzt werden müssen, wie dies technisch und betrieblich möglich ist. </p><p>Eine solche Massnahme wäre ebenfalls mit den Abkommen über technische Handelshemmnisse (THG) kompatibel, da es sich um eine Massnahme zum Schutz der Gesundheit handelt. Gemäss WHO-Grenzwert sind über 1,3 Millionen Menschen in der Schweiz schädlichem Lärm ausgesetzt. Mit dieser Massnahme könnte ihre Gesundheitsbelastung vermindert werden.</p>
    • <p>Der Schutz der Menschen vor schädlichen Lärmemissionen ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Der Bundesrat begrüsst daher auch das Ziel der Motion. Dank strengen Geräuschbegrenzungen sind die heute zugelassenen Fahrzeuge verhältnismässig leise. Die vom Motionär erwähnte Aussage in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 08.3633 bezieht sich vor allem auf die lästigen Auswirkungen von Quads durch deren Verwendung im freien Gelände. Wenn aber im Strassenverkehr einzelne Fahrzeuge durch übermässige Lärmentwicklung auffallen, liegt dies primär daran, dass gewisse Fahrzeughalter ihre Fahrzeuge illegalerweise nachträglich abändern. Vermehrte Kontrollen durch die Polizei könnten hier Abhilfe schaffen. Die Polizei untersteht jedoch kantonaler Hoheit, sodass der Bund keinen direkten Einfluss nehmen kann. Eine Verschärfung der Geräuschgrenzwerte für die Typengenehmigung würde hier dagegen keine Verbesserung bewirken. </p><p>Die Schweiz hat ihre Anforderungen an Strassenfahrzeuge mit denjenigen der Europäischen Gemeinschaft (EG) harmonisiert. Diese Harmonisierung dient dem Abbau von technischen Handelshemmnissen. Sie erfolgte einerseits (für Personenwagen) im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA; SR 0.946.526.81) und anderseits (für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge) im Rahmen des autonomen Nachvollzugs aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51). Fahrzeuge oder Fahrzeugteile mit einer europäischen Genehmigung müssen deshalb auch in der Schweiz zugelassen werden. Daran will der Bundesrat grundsätzlich festhalten. </p><p>Es trifft aber zu, dass die aktuellen EG- bzw. ECE-Lärmvorschriften für Strassenfahrzeuge nur einen engen Bereich von exakt definierten Betriebsbedingungen erfassen. Einzelne Hersteller nützen dies aus und stimmen neuerdings ihre Fahrzeuge bzw. gewisse Fahrzeugkomponenten so ab, dass sie ausserhalb dieser Messbedingungen mehr Lärm erzeugen (z. B. durch den Einbau von sogenannten Klappenauspuffen). Die schweizerischen Geräuschvorschriften enthalten u. a. die ausdrücklichen Bestimmungen, dass Fahrzeuggeräusche das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten dürfen und dass Schalldämpfer dauerhaft und wirksam sein müssen (vgl. Art. 53 sowie Anhang 6 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS; SR 741.41). Unter Anwendung dieser Bestimmungen werden Klappenauspuffe in der Schweiz nicht zugelassen. Allerdings ist dies nur möglich bei Fahrzeugen bzw. Auspuffanlagen ohne entsprechende EG- bzw. ECE-Genehmigung.</p><p>Die Lücke in den internationalen Vorschriften ist erkannt und soll nun geschlossen werden. Entsprechende internationale Bestrebungen sind im Gang. Die Schweiz wird sich in der zuständigen Arbeitsgruppe der ECE, welche die nötigen Vorarbeiten ausführt, dafür einsetzen, dass schnell eine wirksame Lösung gefunden wird. In der Schweiz sollen die neuen Vorschriften zeitgleich wie in der EU zur Anwendung gelangen. Eine international gültige Regelung bietet - auch angesichts des heutigen grenzüberschreitenden Verkehrs - wesentliche Vorteile gegenüber einem Schweizer Alleingang. Ein solcher würde nur dann geprüft, wenn auf internationaler Ebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden würde.</p><p>Der Bundesrat begrüsst demnach das eigentliche Ziel der Motion, die Menschen vor schädlichen Lärmemissionen zu schützen. Er verfolgt zur Erreichung dieses Ziels jedoch einen anderen Weg als vom Motionär vorgeschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bund wird beauftragt, bei der Typenprüfung für Strassenfahrzeuge, insbesondere Motorräder, Quads und Tuning-Zubehör für Personenwagen, einen Lärmmaximalwert einzuführen, um die Kantone beim Lärmschutz zu entlasten.</p>
    • Maximaler Lärmpegel für Motorfahrzeuge

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