Verstärkter Lärmschutz in Naturpärken und Schutzgebieten
- ShortId
-
09.3591
- Id
-
20093591
- Updated
-
28.07.2023 13:40
- Language
-
de
- Title
-
Verstärkter Lärmschutz in Naturpärken und Schutzgebieten
- AdditionalIndexing
-
52;Lärmbelästigung;Naturschutzgebiet;Schutzgebiet;Lärmschutz
- 1
-
- L05K0601041202, Naturschutzgebiet
- L04K06010412, Schutzgebiet
- L04K06010410, Lärmschutz
- L04K06020308, Lärmbelästigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Lärmempfindlichkeitsstufen der Lärmschutzverordnung gelten nur für Räume, nicht aber für Naturpärke, Naturlandschaften und andere Schutzgebiete. Entsprechend können diese nur in einem langen Verfahren vor übermässigen Lärmimmissionen geschützt werden (z. B. durch entsprechende Vorschriften in den Schutzbeschlüssen). Naturpärke, Naturlandschaften und andere Schutzgebiete zeichnen sich nebst der biologischen Vielfalt, der landschaftlichen Schönheit, dem ungestörten Erscheinungsbild, einer guten Luftqualität auch durch eine entsprechende Lärmkulisse aus. Deshalb ist die Möglichkeit vorzusehen, dass Kantone und Gemeinden im üblichen Verfahren nach Umweltschutzgesetz und Lärmschutzverordnung diese Gebiete in besonderem Masse vor Lärmbelastungen schützen können.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, wonach die Wahrnehmung einer Landschaft auch über das Ohr geschieht. Dieses Qualitätsmerkmal hat das Bafu in seinen Recherchen zum Thema "Die Ruhe in geeigneten Gebieten erhalten" untersucht und dabei verschiedene Ansätze zum Erhalt der natürlichen Klanglandschaft geprüft.</p><p>Grundsätzlich eignet sich die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe I nach Artikel 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), um die Erhaltung von Ruhe in den erwähnten Schutzgebieten zu konkretisieren. Damit würde eine quantifizierbare Minimalanforderung an die Lärmbelastung festgelegt.</p><p>Allerdings muss berücksichtigt werden, dass in diesen Schutzgebieten auch schon Siedlungen mit einer bundesrechtskonformen und bereits rechtskräftig zugeordneten höheren Empfindlichkeitsstufe existieren. Erschwerend befinden sich in den Schutzgebieten bereits lärmerzeugende Anlagen (z. B. Infrastruktur, Tourismus und Militär). Deren Interessen sind zwingend zu berücksichtigen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es deshalb als nicht bundesrechtskonform, den Schutzgebieten flächendeckend die Empfindlichkeitsstufe I zuzuordnen. Er ist gegebenenfalls bereit, die materiellen und bundesrechtlichen Voraussetzung für eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe I in geeigneten Gebieten von Schutzzonen zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass in Naturpärken, Naturlandschaften und anderen Schutzgebieten flächendeckend - und nicht nur für die lärmempfindlichen Räume - die Lärmempfindlichkeitsstufe 1 gemäss der Lärmschutzverordnung durch die zuständigen Organe festgelegt werden kann. Die finanzielle Unterstützung von Naturpärken, Naturlandschaften und anderen Schutzgebieten soll von der Einführung von Vorschriften bezüglich des Lärmschutzes abhängig gemacht werden.</p>
- Verstärkter Lärmschutz in Naturpärken und Schutzgebieten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Lärmempfindlichkeitsstufen der Lärmschutzverordnung gelten nur für Räume, nicht aber für Naturpärke, Naturlandschaften und andere Schutzgebiete. Entsprechend können diese nur in einem langen Verfahren vor übermässigen Lärmimmissionen geschützt werden (z. B. durch entsprechende Vorschriften in den Schutzbeschlüssen). Naturpärke, Naturlandschaften und andere Schutzgebiete zeichnen sich nebst der biologischen Vielfalt, der landschaftlichen Schönheit, dem ungestörten Erscheinungsbild, einer guten Luftqualität auch durch eine entsprechende Lärmkulisse aus. Deshalb ist die Möglichkeit vorzusehen, dass Kantone und Gemeinden im üblichen Verfahren nach Umweltschutzgesetz und Lärmschutzverordnung diese Gebiete in besonderem Masse vor Lärmbelastungen schützen können.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, wonach die Wahrnehmung einer Landschaft auch über das Ohr geschieht. Dieses Qualitätsmerkmal hat das Bafu in seinen Recherchen zum Thema "Die Ruhe in geeigneten Gebieten erhalten" untersucht und dabei verschiedene Ansätze zum Erhalt der natürlichen Klanglandschaft geprüft.</p><p>Grundsätzlich eignet sich die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe I nach Artikel 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), um die Erhaltung von Ruhe in den erwähnten Schutzgebieten zu konkretisieren. Damit würde eine quantifizierbare Minimalanforderung an die Lärmbelastung festgelegt.</p><p>Allerdings muss berücksichtigt werden, dass in diesen Schutzgebieten auch schon Siedlungen mit einer bundesrechtskonformen und bereits rechtskräftig zugeordneten höheren Empfindlichkeitsstufe existieren. Erschwerend befinden sich in den Schutzgebieten bereits lärmerzeugende Anlagen (z. B. Infrastruktur, Tourismus und Militär). Deren Interessen sind zwingend zu berücksichtigen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es deshalb als nicht bundesrechtskonform, den Schutzgebieten flächendeckend die Empfindlichkeitsstufe I zuzuordnen. Er ist gegebenenfalls bereit, die materiellen und bundesrechtlichen Voraussetzung für eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe I in geeigneten Gebieten von Schutzzonen zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass in Naturpärken, Naturlandschaften und anderen Schutzgebieten flächendeckend - und nicht nur für die lärmempfindlichen Räume - die Lärmempfindlichkeitsstufe 1 gemäss der Lärmschutzverordnung durch die zuständigen Organe festgelegt werden kann. Die finanzielle Unterstützung von Naturpärken, Naturlandschaften und anderen Schutzgebieten soll von der Einführung von Vorschriften bezüglich des Lärmschutzes abhängig gemacht werden.</p>
- Verstärkter Lärmschutz in Naturpärken und Schutzgebieten
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