Krankenkassen. Geschönte Bilanzen wegen fehlender Kontrolle?

ShortId
09.3593
Id
20093593
Updated
28.07.2023 07:41
Language
de
Title
Krankenkassen. Geschönte Bilanzen wegen fehlender Kontrolle?
AdditionalIndexing
2841;Bilanz;Krankenkasse;allgemeine Buchhaltung;Kapitalanlage;Versicherungsaufsicht
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L05K0703020101, allgemeine Buchhaltung
  • L06K070302010103, Bilanz
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2./3. Die Aufsicht über die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) betreiben, wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) ausgeübt. Das BAG beaufsichtigt aktuell 83 Versicherer, welche die obligatorische Grundversicherung anbieten. Im BAG beschäftigen sich 12 Vollzeitstellen mit der Aufsicht der Krankenversicherer.</p><p>4./5./10. Die Aufsicht des BAG gewährleistet im Wesentlichen die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie die Wahrung der Solvenz der Versicherer. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 5. Juni 2009 auf die dringliche Interpellation der grünen Fraktion 09.3477 erklärt hat, basiert die Aufsicht des BAG auf folgenden drei Säulen:</p><p>a) Retrospektive Aufsicht: Diese erfolgt anhand der von den Versicherern einzureichenden Betriebsrechnungen, Bilanzen und Geschäftsberichten für das Vorjahr; </p><p>b) Aktuelle Aufsicht: Darunter fallen einerseits die Audits am Sitz des Krankenversicherers sowie andererseits die laufende Überwachung der einheitlichen Anwendung des Bundesrechtes; </p><p>c) Prospektive Aufsicht: Diese umfasst die Prüfung und Genehmigung der Prämientarife nach Artikel 61 Absatz 5 KVG und Artikel 92 KVV und die Überprüfung der Versicherungsangebote auf ihre Gesetzmässigkeit. </p><p>Das geltende Recht (Krankenversicherungsgesetzgebung, Obligationenrecht) enthält detaillierte Vorschriften bezüglich Rechnungslegung, Finanzierungsverfahren, Reserven und Kapitalanlagen. Zudem müssen die Versicherer einen einheitlichen Kontenplan und dazu erlassene Weisungen des BAG einhalten. Die Rechnungslegung der Krankenversicherer wird jährlich von unabhängigen Revisionsstellen auf Basis der gesetzlichen Grundlagen und der Vorgaben des BAG geprüft. Die externe Revisionsstelle überprüft dabei insbesondere, ob Buchhaltung, Jahresrechnung und Statistiken den gesetzlichen Auflagen entsprechen. Das BAG prüft seinerseits die eingereichten und durch die externen Revisionsstellen revidierten Bilanzen und die Betriebsrechnungen. Auch die Rechnungslegung und die Bilanzdarstellungen bilden Gegenstand der Überprüfung. So stellt das BAG nebst der Gewährleistung der finanziellen Sicherheit der Krankenversicherer sicher, dass die vorgegebenen Standards (z. B. Kontenpläne) eingehalten werden.</p><p>6./7. Die Bestimmungen und Grundsätze über die Kapitalanlagen der Krankenversicherer sind in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) geregelt. Artikel 80 KVV schreibt vor, dass die Krankenversicherer ein Anlagereglement erstellen müssen. Dieses Anlagereglement und allfällige Änderungen sind dem BAG zur Kenntnis zu bringen. Die Krankenversicherer haben sich, insbesondere für die Bewertungen, an die Regeln des BAG-Kontenrahmens und die Rechnungslegungsrichtlinie für KVG-Versicherer zu halten. Das BAG kann Auskünfte über die vorgenommenen Anlagen verlangen und Weisungen zur Einhaltung der Grundsätze erteilen. Es kann weiter einzelne Anlagen untersagen oder Einschränkungen vorschreiben. Zudem überprüfen die externen Revisionsstellen der Krankenversicherer, ob diese die erwähnten Vorgaben eingehalten haben. Die Revisionsstellen müssen dies gegenüber dem BAG mit einem dafür vorgesehenen Erhebungsformular zur Prüfung der Jahresrechnung bestätigen. </p><p>8./9./11./12. Die Abschreibungspraxis richtet sich nach den geltenden Standards gemäss Obligationenrecht, BAG-Kontenrahmen und Rechnungslegungsrichtlinie. Das BAG empfiehlt in seinen Kontierungsrichtlinien, auf Gebäuden eine jährliche Abschreibung von 1 bis 2 Prozent vom bilanzierten Anschaffungswert vorzunehmen. Höhere Abschreibungen werden in der Regel nicht toleriert. Abschreibungen auf Grundstücken können nach Bedarf vorgenommen werden, sind jedoch in der Regel tiefer als bei Gebäuden. Die Revisionsstelle hat im Rahmen des jährlichen Revisionsauftrages der Aufsichtsbehörde zu bestätigen, dass die Abschreibungen nach den Richtlinien des BAG vorgenommen wurden. </p><p>Im Jahr 2008 betrugen die Wertberichtigungen auf Gebäuden und Grundstücken der Krankenversicherer weniger als 1 Prozent des Anschaffungswertes. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Krankenversicherer die Wertberichtigungen zurückhaltend und nach gängiger Praxis vorgenommen haben und diese somit keinen Einfluss auf die Höhe der Prämien haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In den statistischen Unterlagen des BAG finden sich sämtliche Zahlen zu den Versicherern der obligatorischen Krankenversicherung. Interessant sind die Zahlen zu den Bilanzen. Interessant sind hier vor allem das Anlagevermögen einerseits und die Wertberichtigungen andererseits. 2007 verfügten die Versicherer über Brutto-Kapitalanlagen von knapp 11 Milliarden Franken, minus 500 Millionen Franken Wertberichtigungen.</p><p>Rund 65 Prozent der Kapitalanlagen sind Wertpapiere und andere an der Börse kotierte Anlagen. Grundstücke und Gebäude im Anlagevermögen figurieren in der Höhe von 1,36 Milliarden Franken in den Bilanzen der Versicherer. Davon wurden im Jahr 2007 466 Millionen wertberichtigt respektive abgeschrieben, was einem Liegenschaften-Abschreibungssatz von 34 Prozent entspricht. </p><p>Die Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge stehen mit brutto 920 Millionen Franken in den Bilanzen, minus Wertberichtigungen (Abschreibungen von 793 Millionen Franken respektive satten 86 Prozent). Im Jahr 2007 wurden nur im Anlagevermögen Wertberichtigungen und Abschreibungen vorgenommen im Umfang von gut 1,8 Milliarden Franken.</p><p>Im Frühling 2009 beantragten die Versicherer massive Prämienerhöhungen wegen einem Jahresverlust von 800 Millionen Franken im Jahre 2008, was rund 45 Prozent der Wertberichtigungen und Abschreibungen des Vorjahres entspricht. Dies relativiert die Notwendigkeit der Prämienerhöhung, und es stellen sich zusätzlich folgende Fragen:</p><p>1. Wer beaufsichtigt die Krankenversicherer?</p><p>2. Um wie viele Versicherer handelt es sich?</p><p>3. Über welchen Personalbestand verfügt die Aufsicht der Krankenversicherer?</p><p>4. Handelt es sich um eine aktive oder passive Aufsicht?</p><p>5. Bezieht sich die Aufsicht auch auf die Rechnungslegungen, Abschreibungspraxen und Bilanzdarstellungen?</p><p>6. Wer definiert die Anlagepraxis der Krankenkassen?</p><p>7. Wer überprüft, ob die Versicherer die Anlagerichtlinien einhalten?</p><p>8. Wer legt die Abschreibungspraxis fest und überprüft diese?</p><p>9. Ist es üblich, dass Versicherer bei Wertberichtigungen bei Gebäuden und Grundstücken von einem Satz von 34 Prozent ausgehen?</p><p>10. Welche qualitativen Vorgaben gibt es für die Revisionsstellen der Versicherer?</p><p>11. Haben die Versicherer im Jahr 2008 Wertberichtigungen in ähnlichem Masse vorgenommen?</p><p>12. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass bei einer zurückhaltenderen Wertberichtigung respektive Abschreibungspraxis der Versicherer kein Jahresverlust 2008 resultiert wäre und in der Folge sich eine Prämienerhöhung grundsätzlich erübrigt?</p>
  • Krankenkassen. Geschönte Bilanzen wegen fehlender Kontrolle?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2./3. Die Aufsicht über die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) betreiben, wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) ausgeübt. Das BAG beaufsichtigt aktuell 83 Versicherer, welche die obligatorische Grundversicherung anbieten. Im BAG beschäftigen sich 12 Vollzeitstellen mit der Aufsicht der Krankenversicherer.</p><p>4./5./10. Die Aufsicht des BAG gewährleistet im Wesentlichen die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie die Wahrung der Solvenz der Versicherer. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 5. Juni 2009 auf die dringliche Interpellation der grünen Fraktion 09.3477 erklärt hat, basiert die Aufsicht des BAG auf folgenden drei Säulen:</p><p>a) Retrospektive Aufsicht: Diese erfolgt anhand der von den Versicherern einzureichenden Betriebsrechnungen, Bilanzen und Geschäftsberichten für das Vorjahr; </p><p>b) Aktuelle Aufsicht: Darunter fallen einerseits die Audits am Sitz des Krankenversicherers sowie andererseits die laufende Überwachung der einheitlichen Anwendung des Bundesrechtes; </p><p>c) Prospektive Aufsicht: Diese umfasst die Prüfung und Genehmigung der Prämientarife nach Artikel 61 Absatz 5 KVG und Artikel 92 KVV und die Überprüfung der Versicherungsangebote auf ihre Gesetzmässigkeit. </p><p>Das geltende Recht (Krankenversicherungsgesetzgebung, Obligationenrecht) enthält detaillierte Vorschriften bezüglich Rechnungslegung, Finanzierungsverfahren, Reserven und Kapitalanlagen. Zudem müssen die Versicherer einen einheitlichen Kontenplan und dazu erlassene Weisungen des BAG einhalten. Die Rechnungslegung der Krankenversicherer wird jährlich von unabhängigen Revisionsstellen auf Basis der gesetzlichen Grundlagen und der Vorgaben des BAG geprüft. Die externe Revisionsstelle überprüft dabei insbesondere, ob Buchhaltung, Jahresrechnung und Statistiken den gesetzlichen Auflagen entsprechen. Das BAG prüft seinerseits die eingereichten und durch die externen Revisionsstellen revidierten Bilanzen und die Betriebsrechnungen. Auch die Rechnungslegung und die Bilanzdarstellungen bilden Gegenstand der Überprüfung. So stellt das BAG nebst der Gewährleistung der finanziellen Sicherheit der Krankenversicherer sicher, dass die vorgegebenen Standards (z. B. Kontenpläne) eingehalten werden.</p><p>6./7. Die Bestimmungen und Grundsätze über die Kapitalanlagen der Krankenversicherer sind in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) geregelt. Artikel 80 KVV schreibt vor, dass die Krankenversicherer ein Anlagereglement erstellen müssen. Dieses Anlagereglement und allfällige Änderungen sind dem BAG zur Kenntnis zu bringen. Die Krankenversicherer haben sich, insbesondere für die Bewertungen, an die Regeln des BAG-Kontenrahmens und die Rechnungslegungsrichtlinie für KVG-Versicherer zu halten. Das BAG kann Auskünfte über die vorgenommenen Anlagen verlangen und Weisungen zur Einhaltung der Grundsätze erteilen. Es kann weiter einzelne Anlagen untersagen oder Einschränkungen vorschreiben. Zudem überprüfen die externen Revisionsstellen der Krankenversicherer, ob diese die erwähnten Vorgaben eingehalten haben. Die Revisionsstellen müssen dies gegenüber dem BAG mit einem dafür vorgesehenen Erhebungsformular zur Prüfung der Jahresrechnung bestätigen. </p><p>8./9./11./12. Die Abschreibungspraxis richtet sich nach den geltenden Standards gemäss Obligationenrecht, BAG-Kontenrahmen und Rechnungslegungsrichtlinie. Das BAG empfiehlt in seinen Kontierungsrichtlinien, auf Gebäuden eine jährliche Abschreibung von 1 bis 2 Prozent vom bilanzierten Anschaffungswert vorzunehmen. Höhere Abschreibungen werden in der Regel nicht toleriert. Abschreibungen auf Grundstücken können nach Bedarf vorgenommen werden, sind jedoch in der Regel tiefer als bei Gebäuden. Die Revisionsstelle hat im Rahmen des jährlichen Revisionsauftrages der Aufsichtsbehörde zu bestätigen, dass die Abschreibungen nach den Richtlinien des BAG vorgenommen wurden. </p><p>Im Jahr 2008 betrugen die Wertberichtigungen auf Gebäuden und Grundstücken der Krankenversicherer weniger als 1 Prozent des Anschaffungswertes. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Krankenversicherer die Wertberichtigungen zurückhaltend und nach gängiger Praxis vorgenommen haben und diese somit keinen Einfluss auf die Höhe der Prämien haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In den statistischen Unterlagen des BAG finden sich sämtliche Zahlen zu den Versicherern der obligatorischen Krankenversicherung. Interessant sind die Zahlen zu den Bilanzen. Interessant sind hier vor allem das Anlagevermögen einerseits und die Wertberichtigungen andererseits. 2007 verfügten die Versicherer über Brutto-Kapitalanlagen von knapp 11 Milliarden Franken, minus 500 Millionen Franken Wertberichtigungen.</p><p>Rund 65 Prozent der Kapitalanlagen sind Wertpapiere und andere an der Börse kotierte Anlagen. Grundstücke und Gebäude im Anlagevermögen figurieren in der Höhe von 1,36 Milliarden Franken in den Bilanzen der Versicherer. Davon wurden im Jahr 2007 466 Millionen wertberichtigt respektive abgeschrieben, was einem Liegenschaften-Abschreibungssatz von 34 Prozent entspricht. </p><p>Die Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge stehen mit brutto 920 Millionen Franken in den Bilanzen, minus Wertberichtigungen (Abschreibungen von 793 Millionen Franken respektive satten 86 Prozent). Im Jahr 2007 wurden nur im Anlagevermögen Wertberichtigungen und Abschreibungen vorgenommen im Umfang von gut 1,8 Milliarden Franken.</p><p>Im Frühling 2009 beantragten die Versicherer massive Prämienerhöhungen wegen einem Jahresverlust von 800 Millionen Franken im Jahre 2008, was rund 45 Prozent der Wertberichtigungen und Abschreibungen des Vorjahres entspricht. Dies relativiert die Notwendigkeit der Prämienerhöhung, und es stellen sich zusätzlich folgende Fragen:</p><p>1. Wer beaufsichtigt die Krankenversicherer?</p><p>2. Um wie viele Versicherer handelt es sich?</p><p>3. Über welchen Personalbestand verfügt die Aufsicht der Krankenversicherer?</p><p>4. Handelt es sich um eine aktive oder passive Aufsicht?</p><p>5. Bezieht sich die Aufsicht auch auf die Rechnungslegungen, Abschreibungspraxen und Bilanzdarstellungen?</p><p>6. Wer definiert die Anlagepraxis der Krankenkassen?</p><p>7. Wer überprüft, ob die Versicherer die Anlagerichtlinien einhalten?</p><p>8. Wer legt die Abschreibungspraxis fest und überprüft diese?</p><p>9. Ist es üblich, dass Versicherer bei Wertberichtigungen bei Gebäuden und Grundstücken von einem Satz von 34 Prozent ausgehen?</p><p>10. Welche qualitativen Vorgaben gibt es für die Revisionsstellen der Versicherer?</p><p>11. Haben die Versicherer im Jahr 2008 Wertberichtigungen in ähnlichem Masse vorgenommen?</p><p>12. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass bei einer zurückhaltenderen Wertberichtigung respektive Abschreibungspraxis der Versicherer kein Jahresverlust 2008 resultiert wäre und in der Folge sich eine Prämienerhöhung grundsätzlich erübrigt?</p>
    • Krankenkassen. Geschönte Bilanzen wegen fehlender Kontrolle?

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