Personenfreizügigkeit und Optionsrecht bei der Krankenversicherung
- ShortId
-
09.3596
- Id
-
20093596
- Updated
-
28.07.2023 09:24
- Language
-
de
- Title
-
Personenfreizügigkeit und Optionsrecht bei der Krankenversicherung
- AdditionalIndexing
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2841;Versicherungsleistung;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Grenzgänger/in;Krankenversicherung;Italien;Fremdarbeiter/in
- 1
-
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- L05K0702020110, Grenzgänger/in
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K03010503, Italien
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) sieht die obligatorische Krankenpflegeversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen vor. Mit dem Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681) und dem Efta-Übereinkommen (SR 0.632.31) wurden auch bestimmte Personen mit Wohnort in einem EU-/Efta-Staat in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht ist die Erwerbstätigkeit oder die ehemalige Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Dabei sind die grössten Versichertengruppen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger einerseits und die Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente andererseits, jeweils mit ihren nichterwerbstätigen Familienangehörigen.</p><p>Mit einigen Staaten wurden Sondervereinbarungen getroffen. Je nach Wohnstaat können sich in der Schweiz versicherungspflichtige Personen von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie dem Krankenversicherungssystem ihres Wohnlandes angeschlossen bleiben wollen (Optionsrecht). So können z. B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnen, vom Optionsrecht Gebrauch machen. Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Behörde zu stellen. Diesen Befreiungsgrund hat die Schweiz in das nationale Recht übernommen. In Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) wird geregelt, dass diese Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, wenn sie nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind. Die Kantone sind verpflichtet zu überprüfen, ob die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen wollen, über einen genügenden anderweitigen Versicherungsschutz verfügen. Die Frist von drei Monaten für die Gesuchseinreichung wird von den meisten Kantonen grosszügig gehandhabt. Die Erfahrungen der Kantone haben gezeigt, dass vor allem die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Italien wohnen, mit der Anwendung dieses Verfahrens Mühe haben. </p><p>Zurzeit laufen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über Anpassungen im Rahmen des Anhangs 2 zum Freizügigkeitsabkommen, der die Fragen der sozialen Sicherheit regelt. Dabei wird beabsichtigt, das Optionsrecht als solches beizubehalten. Um aber die Umsetzung für alle Beteiligten zu erleichtern, wird die Schweiz mit einzelnen Staaten spezielle Durchführungsmodalitäten vereinbaren. In diesem Zusammenhang überprüft der Bundesrat, ob für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Italien wohnen, mit Italien ein spezielles Verfahren vereinbart werden könnte, das den betroffenen Personen besser entgegenkommt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die im Rahmen der Personenfreizügigkeit zum Arbeiten in die Schweiz kommen, müssen sich zu Beginn entscheiden, welchem Krankenversicherungssystem sie unterstellt werden wollen. Entgegen jeder Logik bleiben diese Personen nur dann weiterhin im Wohnsitzstaat versichert, wenn sie dies auch ausdrücklich erklären. Diese Situation widerspricht dem Zweck des Optionsrechtes und führt verbreitet zu Missverständnissen und zu unvermeidlichen Fehlern. Im Fall von Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien, wo Versicherungsschutz garantiert und die Kosten dafür deutlich tiefer sind, trifft die Anwendung dieser Regelung auf fast unüberwindbare Hindernisse. Trotz Hinweisen und ausnahmsweise verhängten Moratorien sind die Betroffenen weiterhin vom System beeinflusst, das in ihrem Land gilt, und machen deshalb häufig nicht vom Optionsrecht Gebrauch. Somit unterstehen diese Personen der Versicherungspflicht in unserem Land, wodurch sie finanziell äusserst stark belastet werden. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Gedenkt er nicht, eine Anpassung oder eine flexiblere Anwendung des derzeitigen Optionsrechtes, das augenscheinlich zu Missverständnissen führt, zu verlangen?</p><p>2. Gedenkt er dementsprechend nicht, zusammen mit den Staaten, die am stärksten von diesem Problem betroffen sind (insbesondere Italien), eine bilaterale Lösung zu vereinbaren, die verhindert, dass regelmässig solche Missverständnisse auftreten? Ist der Bundesrat gewillt, die heutige Praxis zu ändern, falls Italien erklären sollte, dass seine Bürgerinnen und Bürger prinzipiell der italienischen Ordnung unterstehen, solange sie nicht explizit darauf verzichten?</p>
- Personenfreizügigkeit und Optionsrecht bei der Krankenversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) sieht die obligatorische Krankenpflegeversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen vor. Mit dem Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681) und dem Efta-Übereinkommen (SR 0.632.31) wurden auch bestimmte Personen mit Wohnort in einem EU-/Efta-Staat in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht ist die Erwerbstätigkeit oder die ehemalige Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Dabei sind die grössten Versichertengruppen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger einerseits und die Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente andererseits, jeweils mit ihren nichterwerbstätigen Familienangehörigen.</p><p>Mit einigen Staaten wurden Sondervereinbarungen getroffen. Je nach Wohnstaat können sich in der Schweiz versicherungspflichtige Personen von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie dem Krankenversicherungssystem ihres Wohnlandes angeschlossen bleiben wollen (Optionsrecht). So können z. B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnen, vom Optionsrecht Gebrauch machen. Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Behörde zu stellen. Diesen Befreiungsgrund hat die Schweiz in das nationale Recht übernommen. In Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) wird geregelt, dass diese Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, wenn sie nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind. Die Kantone sind verpflichtet zu überprüfen, ob die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen wollen, über einen genügenden anderweitigen Versicherungsschutz verfügen. Die Frist von drei Monaten für die Gesuchseinreichung wird von den meisten Kantonen grosszügig gehandhabt. Die Erfahrungen der Kantone haben gezeigt, dass vor allem die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Italien wohnen, mit der Anwendung dieses Verfahrens Mühe haben. </p><p>Zurzeit laufen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über Anpassungen im Rahmen des Anhangs 2 zum Freizügigkeitsabkommen, der die Fragen der sozialen Sicherheit regelt. Dabei wird beabsichtigt, das Optionsrecht als solches beizubehalten. Um aber die Umsetzung für alle Beteiligten zu erleichtern, wird die Schweiz mit einzelnen Staaten spezielle Durchführungsmodalitäten vereinbaren. In diesem Zusammenhang überprüft der Bundesrat, ob für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Italien wohnen, mit Italien ein spezielles Verfahren vereinbart werden könnte, das den betroffenen Personen besser entgegenkommt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die im Rahmen der Personenfreizügigkeit zum Arbeiten in die Schweiz kommen, müssen sich zu Beginn entscheiden, welchem Krankenversicherungssystem sie unterstellt werden wollen. Entgegen jeder Logik bleiben diese Personen nur dann weiterhin im Wohnsitzstaat versichert, wenn sie dies auch ausdrücklich erklären. Diese Situation widerspricht dem Zweck des Optionsrechtes und führt verbreitet zu Missverständnissen und zu unvermeidlichen Fehlern. Im Fall von Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien, wo Versicherungsschutz garantiert und die Kosten dafür deutlich tiefer sind, trifft die Anwendung dieser Regelung auf fast unüberwindbare Hindernisse. Trotz Hinweisen und ausnahmsweise verhängten Moratorien sind die Betroffenen weiterhin vom System beeinflusst, das in ihrem Land gilt, und machen deshalb häufig nicht vom Optionsrecht Gebrauch. Somit unterstehen diese Personen der Versicherungspflicht in unserem Land, wodurch sie finanziell äusserst stark belastet werden. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Gedenkt er nicht, eine Anpassung oder eine flexiblere Anwendung des derzeitigen Optionsrechtes, das augenscheinlich zu Missverständnissen führt, zu verlangen?</p><p>2. Gedenkt er dementsprechend nicht, zusammen mit den Staaten, die am stärksten von diesem Problem betroffen sind (insbesondere Italien), eine bilaterale Lösung zu vereinbaren, die verhindert, dass regelmässig solche Missverständnisse auftreten? Ist der Bundesrat gewillt, die heutige Praxis zu ändern, falls Italien erklären sollte, dass seine Bürgerinnen und Bürger prinzipiell der italienischen Ordnung unterstehen, solange sie nicht explizit darauf verzichten?</p>
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