Gegen die Finanzierung verbotener Waffen

ShortId
09.3618
Id
20093618
Updated
25.06.2025 00:11
Language
de
Title
Gegen die Finanzierung verbotener Waffen
AdditionalIndexing
09;Investitionsvorschrift;Rüstungsindustrie;Bewaffnung;Legalität;Mine;Finanzierung
1
  • L03K040204, Bewaffnung
  • L04K08020502, Legalität
  • L05K0402040203, Mine
  • L03K110902, Finanzierung
  • L05K1109010605, Investitionsvorschrift
  • L04K04020203, Rüstungsindustrie
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Nachdem die Schweiz am 3. Dezember 2008 in Oslo das Übereinkommen über Streumunition unterzeichnet hat, wird der Bundesrat nun eine Änderung des KMG, die für die Ratifizierung des Übereinkommens über Streumunition Voraussetzung ist, in die Vernehmlassung geben.</p><p>Nach den allgemeinen Verpflichtungen von Artikel 1 des Übereinkommens verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter keinen Umständen jemals Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben oder irgendjemandem unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben. Dieser Artikel verbietet es auch, irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.</p><p>Das geltende KMG enthält keine Bestimmungen über die Finanzierung ausländischer Unternehmen, die nach dem Gesetz verbotene Waffen produzieren, durch natürliche oder juristische Personen. So könnte es geschehen, dass mit Ersparnissen oder Pensionskassengeldern der Bevölkerung, ohne deren Wissen und völlig legal, die Produktion von Waffen mit Streumunition und von anderen Waffen, die vom KMG verboten sind, wie etwa von Personenminen, finanziert wird. Das wäre eine schockierende Tatsache, die es mit einer Gesetzesrevision zu verhindern gilt.</p>
  • <p>Am 3. Dezember 2008 hat die Schweiz in Oslo das Übereinkommen über Streumunition unterzeichnet. Im Hinblick auf die Ratifizierung wird der Bundesrat den eidgenössischen Räten eine Änderung des Kriegsmaterialgesetzes unterbreiten. Es wird im Rahmen dieser Arbeiten zu klären sein, ob die von der Motion anvisierten Finanzierungsgeschäfte vom Gesetz bereits erfasst oder ob gesetzliche Klärungen oder Ergänzungen nötig sind.</p><p>Ein allfälliges Finanzierungsverbot illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit Streumunition und Antipersonenminen wird aber in jedem Fall ausschliesslich die direkte Finanzierung erfassen. Schon allein aus praktischen Gründen wäre es mit vernünftigem Aufwand kaum möglich zu prüfen, ob namentlich in ausländische Aktien angelegtes Geld nicht indirekt der Finanzierung einer nach dem Kriegsmaterialgesetz verbotenen Tätigkeit dient.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, anlässlich der Revision des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 (KMG) im Hinblick auf die Ratifizierung des Übereinkommens über Streumunition (sogenannter Oslo-Prozess) eine Bestimmung in das KMG aufzunehmen, die es jeder natürlichen oder juristischen Person verbietet, Waffen zu finanzieren, die durch dieses Gesetz verboten sind. Dieses Verbot soll ebenso für Antipersonenminen gelten, die schon heute im KMG aufgeführt sind. Unter Finanzierung soll jegliche Form finanzieller Unterstützung verstanden werden, seien es Kredite oder Bankgarantien oder auch der Erwerb - auf eigene Rechnung - von Finanzinstrumenten des betreffenden Unternehmens. Für Zuwiderhandlungen gegen das Verbot sind Strafen vorzusehen.</p>
  • Gegen die Finanzierung verbotener Waffen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20093589
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nachdem die Schweiz am 3. Dezember 2008 in Oslo das Übereinkommen über Streumunition unterzeichnet hat, wird der Bundesrat nun eine Änderung des KMG, die für die Ratifizierung des Übereinkommens über Streumunition Voraussetzung ist, in die Vernehmlassung geben.</p><p>Nach den allgemeinen Verpflichtungen von Artikel 1 des Übereinkommens verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter keinen Umständen jemals Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben oder irgendjemandem unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben. Dieser Artikel verbietet es auch, irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.</p><p>Das geltende KMG enthält keine Bestimmungen über die Finanzierung ausländischer Unternehmen, die nach dem Gesetz verbotene Waffen produzieren, durch natürliche oder juristische Personen. So könnte es geschehen, dass mit Ersparnissen oder Pensionskassengeldern der Bevölkerung, ohne deren Wissen und völlig legal, die Produktion von Waffen mit Streumunition und von anderen Waffen, die vom KMG verboten sind, wie etwa von Personenminen, finanziert wird. Das wäre eine schockierende Tatsache, die es mit einer Gesetzesrevision zu verhindern gilt.</p>
    • <p>Am 3. Dezember 2008 hat die Schweiz in Oslo das Übereinkommen über Streumunition unterzeichnet. Im Hinblick auf die Ratifizierung wird der Bundesrat den eidgenössischen Räten eine Änderung des Kriegsmaterialgesetzes unterbreiten. Es wird im Rahmen dieser Arbeiten zu klären sein, ob die von der Motion anvisierten Finanzierungsgeschäfte vom Gesetz bereits erfasst oder ob gesetzliche Klärungen oder Ergänzungen nötig sind.</p><p>Ein allfälliges Finanzierungsverbot illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit Streumunition und Antipersonenminen wird aber in jedem Fall ausschliesslich die direkte Finanzierung erfassen. Schon allein aus praktischen Gründen wäre es mit vernünftigem Aufwand kaum möglich zu prüfen, ob namentlich in ausländische Aktien angelegtes Geld nicht indirekt der Finanzierung einer nach dem Kriegsmaterialgesetz verbotenen Tätigkeit dient.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, anlässlich der Revision des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 (KMG) im Hinblick auf die Ratifizierung des Übereinkommens über Streumunition (sogenannter Oslo-Prozess) eine Bestimmung in das KMG aufzunehmen, die es jeder natürlichen oder juristischen Person verbietet, Waffen zu finanzieren, die durch dieses Gesetz verboten sind. Dieses Verbot soll ebenso für Antipersonenminen gelten, die schon heute im KMG aufgeführt sind. Unter Finanzierung soll jegliche Form finanzieller Unterstützung verstanden werden, seien es Kredite oder Bankgarantien oder auch der Erwerb - auf eigene Rechnung - von Finanzinstrumenten des betreffenden Unternehmens. Für Zuwiderhandlungen gegen das Verbot sind Strafen vorzusehen.</p>
    • Gegen die Finanzierung verbotener Waffen

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