Abschaffung der Geldstrafe

ShortId
09.3621
Id
20093621
Updated
28.07.2023 00:52
Language
de
Title
Abschaffung der Geldstrafe
AdditionalIndexing
12;Strafgesetzbuch;Strafrecht (speziell);Strafe;Geldstrafe
1
  • L03K050102, Strafrecht (speziell)
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L03K050101, Strafe
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die mit der letzten Strafrechtsrevision eingeführte neue Sanktion in Form einer Geldstrafe hat kaum eine abschreckende Wirkung. Dies ist die Meinung zahlreicher Praktiker aus Justiz und Vollzug. Die Geldstrafe kann bei Straffälligen mit geringen finanziellen Mitteln zu einem wirkungslosen Strafmass führen; die Funktion der Strafe als Vergeltung für begangenes Unrecht entfällt. Da das Gesetz keinen Mindesttagessatz vorsieht, kann das Gericht für mittellose Verurteilte einen Tagessatz von einem Franken bestimmen, was die Geldstrafe klar jeglicher Abschreckungswirkung beraubt. Besonders stossend ist zudem der Umstand, dass in der Schweiz - anders als in Deutschland und Italien - die Geldstrafe bedingt aufgeschoben werden kann, ja der bedingte Strafvollzug in der Regel sogar zwingend zu gewähren ist. Ein Rechtsbrecher geht so trotz gerichtlicher Verurteilung straffrei aus.</p>
  • <p>Am 1. Januar 2007 ist das neue Strafensystem des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten. Ein zentrales Anliegen der Revision war die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten durch eine neue Geldstrafe im Tagessatzsystem und die gemeinnützige Arbeit.</p><p>Der Motionär verlangt, dass die Geldstrafe im Tagessatzsystem, die für Verbrechen und Vergehen vorgesehen ist und bis zu 1 080 000 Franken betragen kann, durch ein Bussensystem ersetzt wird, das sich an der altrechtlichen Busse nach Artikel 106 des alten StGB (aStGB) orientiert, die für Übertretungen vorgesehen war und in der Regel höchstens 5000 Franken betrug. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gestützt auf Artikel 102 aStGB die Zumessungs- und Vollzugsregeln nach den Artikeln 48 und 49 aStGB (welche für die Busse bei Verbrechen und Vergehen vorgesehen waren) auch für Übertretungsbussen galten.</p><p>Zahlreiche Elemente, die bei der neuen Geldstrafe kritisiert werden, waren bereits bei der altrechtlichen Busse vorhanden. So war auch bei der altrechtlichen Busse kein Minimalbetrag vorgesehen (Art. 48 Ziff. 1 und 106 Abs. 1 aStGB). Weiter musste sie in noch viel ausgeprägterem Masse nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters zugemessen werden. Für die Verhältnisse des Täters waren "namentlich von Bedeutung sein Einkommen und Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit" (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Ferner waren einzelne Regelungen der altrechtlichen Busse unbefriedigend. So war für nichtbezahlte Bussen ein Umwandlungssatz von 30 Franken pro Tag und eine Ersatzfreiheitsstrafe von maximal drei Monaten vorgesehen. Dies hatte zur Folge, dass Bussen über 2700 Franken nicht adäquat in Freiheitsstrafe umgewandelt werden konnten (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB). Aus heutiger Sicht unverständlich war schliesslich die Regelung, wonach das Gericht die Umwandlungsstrafe für nichtbezahlte Bussen ausschliessen konnte, sodass der Täter völlig straflos blieb (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB).</p><p>Unter dem alten Strafgesetzbuch wurden pro Jahr rund 44 000 Freiheitsstrafen zwischen drei Tagen und 18 Monaten bedingt verhängt, wobei die Hälfte dieser bedingten Strafen mit einer unbedingten Busse verbunden wurde. Das revidierte StGB hat insoweit zu einer Verschärfung geführt, als die Gerichte gestützt auf Artikel 42 Absatz 4 StGB den grössten Teil der bedingten Geldstrafen mit einer unbedingten Busse - d. h. mit einer für den Täter spürbaren Sanktion - verbinden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die bedingte Geldstrafe im Wiederholungsfall im Rahmen einer Gesamtstrafe in eine unbedingte Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann. Mit der bedingten Geldstrafe steht die Schweiz nicht alleine da. Namentlich in Österreich sind in bestimmten Gerichtsbezirken 70 Prozent aller ausgefällten Strafen bedingte Geldstrafen im Tagessatzsystem.</p><p>Das EJPD hat den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren im März 2009 einen Fragebogen zugestellt, in welchem diese nach ihren Erfahrungen mit dem neuen Strafensystem gefragt werden. Die grosse Mehrheit der Befragten hält die präventive Wirksamkeit unbedingter Geldstrafen für mittelmässig bis gut, jene bedingter Geldstrafen aber für mittelmässig bis schlecht. Ein ähnliches Bild ergibt sich hinsichtlich der Funktion dieser Strafen als schuldangemessener Tatausgleich. Die grosse Mehrheit der Befragten befürwortet die Wiedereinführung der bedingten kurzen Freiheitsstrafe. Mehrheitlich befürwortet wird auch der Verzicht auf die bedingte Geldstrafe. Die Mehrheit der Befragten ortet schliesslich bei der Berechnung und dem Vollzug der Geldstrafen grössere bis mittlere Schwierigkeiten.</p><p>Auf der Grundlage der Analyse der kantonalen Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der neuesten Zahlen der Anzeigen- und Urteilsstatistik wird das EJPD einen Vorentwurf zu jenen Gesetzesänderungen erarbeiten, die sich kurzfristig realisieren lassen. Weiter reichende Änderungen sollen erst aufgrund einer sorgfältigen Evaluation der einzelnen Strafen und einer soliden Faktenbasis geprüft und zur Diskussion gestellt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Teilrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT StGB) vorzulegen, mit welcher anstelle der Geldstrafen in Anlehnung an Artikel 106a StGB ein Bussensystem eingeführt wird.</p>
  • Abschaffung der Geldstrafe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die mit der letzten Strafrechtsrevision eingeführte neue Sanktion in Form einer Geldstrafe hat kaum eine abschreckende Wirkung. Dies ist die Meinung zahlreicher Praktiker aus Justiz und Vollzug. Die Geldstrafe kann bei Straffälligen mit geringen finanziellen Mitteln zu einem wirkungslosen Strafmass führen; die Funktion der Strafe als Vergeltung für begangenes Unrecht entfällt. Da das Gesetz keinen Mindesttagessatz vorsieht, kann das Gericht für mittellose Verurteilte einen Tagessatz von einem Franken bestimmen, was die Geldstrafe klar jeglicher Abschreckungswirkung beraubt. Besonders stossend ist zudem der Umstand, dass in der Schweiz - anders als in Deutschland und Italien - die Geldstrafe bedingt aufgeschoben werden kann, ja der bedingte Strafvollzug in der Regel sogar zwingend zu gewähren ist. Ein Rechtsbrecher geht so trotz gerichtlicher Verurteilung straffrei aus.</p>
    • <p>Am 1. Januar 2007 ist das neue Strafensystem des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten. Ein zentrales Anliegen der Revision war die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten durch eine neue Geldstrafe im Tagessatzsystem und die gemeinnützige Arbeit.</p><p>Der Motionär verlangt, dass die Geldstrafe im Tagessatzsystem, die für Verbrechen und Vergehen vorgesehen ist und bis zu 1 080 000 Franken betragen kann, durch ein Bussensystem ersetzt wird, das sich an der altrechtlichen Busse nach Artikel 106 des alten StGB (aStGB) orientiert, die für Übertretungen vorgesehen war und in der Regel höchstens 5000 Franken betrug. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gestützt auf Artikel 102 aStGB die Zumessungs- und Vollzugsregeln nach den Artikeln 48 und 49 aStGB (welche für die Busse bei Verbrechen und Vergehen vorgesehen waren) auch für Übertretungsbussen galten.</p><p>Zahlreiche Elemente, die bei der neuen Geldstrafe kritisiert werden, waren bereits bei der altrechtlichen Busse vorhanden. So war auch bei der altrechtlichen Busse kein Minimalbetrag vorgesehen (Art. 48 Ziff. 1 und 106 Abs. 1 aStGB). Weiter musste sie in noch viel ausgeprägterem Masse nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters zugemessen werden. Für die Verhältnisse des Täters waren "namentlich von Bedeutung sein Einkommen und Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit" (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Ferner waren einzelne Regelungen der altrechtlichen Busse unbefriedigend. So war für nichtbezahlte Bussen ein Umwandlungssatz von 30 Franken pro Tag und eine Ersatzfreiheitsstrafe von maximal drei Monaten vorgesehen. Dies hatte zur Folge, dass Bussen über 2700 Franken nicht adäquat in Freiheitsstrafe umgewandelt werden konnten (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB). Aus heutiger Sicht unverständlich war schliesslich die Regelung, wonach das Gericht die Umwandlungsstrafe für nichtbezahlte Bussen ausschliessen konnte, sodass der Täter völlig straflos blieb (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB).</p><p>Unter dem alten Strafgesetzbuch wurden pro Jahr rund 44 000 Freiheitsstrafen zwischen drei Tagen und 18 Monaten bedingt verhängt, wobei die Hälfte dieser bedingten Strafen mit einer unbedingten Busse verbunden wurde. Das revidierte StGB hat insoweit zu einer Verschärfung geführt, als die Gerichte gestützt auf Artikel 42 Absatz 4 StGB den grössten Teil der bedingten Geldstrafen mit einer unbedingten Busse - d. h. mit einer für den Täter spürbaren Sanktion - verbinden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die bedingte Geldstrafe im Wiederholungsfall im Rahmen einer Gesamtstrafe in eine unbedingte Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann. Mit der bedingten Geldstrafe steht die Schweiz nicht alleine da. Namentlich in Österreich sind in bestimmten Gerichtsbezirken 70 Prozent aller ausgefällten Strafen bedingte Geldstrafen im Tagessatzsystem.</p><p>Das EJPD hat den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren im März 2009 einen Fragebogen zugestellt, in welchem diese nach ihren Erfahrungen mit dem neuen Strafensystem gefragt werden. Die grosse Mehrheit der Befragten hält die präventive Wirksamkeit unbedingter Geldstrafen für mittelmässig bis gut, jene bedingter Geldstrafen aber für mittelmässig bis schlecht. Ein ähnliches Bild ergibt sich hinsichtlich der Funktion dieser Strafen als schuldangemessener Tatausgleich. Die grosse Mehrheit der Befragten befürwortet die Wiedereinführung der bedingten kurzen Freiheitsstrafe. Mehrheitlich befürwortet wird auch der Verzicht auf die bedingte Geldstrafe. Die Mehrheit der Befragten ortet schliesslich bei der Berechnung und dem Vollzug der Geldstrafen grössere bis mittlere Schwierigkeiten.</p><p>Auf der Grundlage der Analyse der kantonalen Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der neuesten Zahlen der Anzeigen- und Urteilsstatistik wird das EJPD einen Vorentwurf zu jenen Gesetzesänderungen erarbeiten, die sich kurzfristig realisieren lassen. Weiter reichende Änderungen sollen erst aufgrund einer sorgfältigen Evaluation der einzelnen Strafen und einer soliden Faktenbasis geprüft und zur Diskussion gestellt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Teilrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT StGB) vorzulegen, mit welcher anstelle der Geldstrafen in Anlehnung an Artikel 106a StGB ein Bussensystem eingeführt wird.</p>
    • Abschaffung der Geldstrafe

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