Verstärkte Eigenverantwortung beim Leistungsbezug im Gesundheitswesen
- ShortId
-
09.3623
- Id
-
20093623
- Updated
-
27.07.2023 19:05
- Language
-
de
- Title
-
Verstärkte Eigenverantwortung beim Leistungsbezug im Gesundheitswesen
- AdditionalIndexing
-
2841;Verantwortung;Krankenversicherung;Notfallmedizin;Patient/in;Selbstbehalt
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011303, Selbstbehalt
- L04K01050514, Notfallmedizin
- L04K08020230, Verantwortung
- L04K01050517, Patient/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Verschiedene Versuche, die Erwartungshaltung der versicherten Patienten gegenüber dem Gesundheitswesen einzudämmen und somit die Eigenverantwortung zu fördern, sind gescheitert. Die Einschränkung der freien Wahl des Leistungserbringers ohne prämienseitige finanzielle Kompensation ist vor dem Volk gescheitert. Auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Praxisgebühr wird keine grosse Akzeptanz finden.</p><p>Das Ziel der vorliegenden Motion besteht darin, dass der Bundesrat die bereits im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Steigerung der Eigenverantwortung umsetzt und dass im Gesundheitswesen ein Denken in Alternativen dazu führt, dass Ressourcen bei der Erstversorgung von Krankheiten gezielt nach den tatsächlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Dazu muss das in der OKP vorherrschende Modell des "all inclusive" durch differenzierte Eintrittsschwellen bei der Erstversorgung abgelöst werden.</p><p>Die Kosten zulasten der sozialen Krankenversicherung eindämmen würde insbesondere die rasche Umsetzung der Anliegen dieser Motion im Bereich der spitalambulanten Versorgung und der Versorgung durch den Spezialarzt. Indem der Bundesrat in diesem Bereich den Selbstbehalt auf beispielsweise 20 Prozent anheben würde, könnten schätzungsweise rund 300 Millionen Franken an Entlastung der OKP erreicht werden.</p><p>Damit die Behandlung echter Notfälle und die fundierte Erstversorgung durch Spezialisten (z. B. Spezialärzte) nicht verzögert werden, sind Bedingungen und Ausnahmen festzulegen. Der Begriff "Notfallsituation" ist analog zu den vorgesehenen Ausnahmen bei besonderen Versicherungsmodellen anzuwenden.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 26. Mai 2004 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung im Bereich der Kostenbeteiligung (04.034) verabschiedet. Darin hat er die Erhöhung des Selbstbehalts auf 20 Prozent vorgeschlagen sowie eine Erweiterung der Kompetenz des Bundesrates, für bestimmte Leistungen eine geringere Kostenbeteiligung festzulegen. Am 15. September 2004 hat der Bundesrat ausserdem eine Vorlage über Managed-Care-Modelle (04.062) unterbreitet, welche alternative Versicherungsformen fördern will, indem den Versicherern die Möglichkeit eingeräumt wird, bei einer eingeschränkten Wahl der Leistungserbringer Prämienermässigungen zu gewähren. Mit beiden Vorlagen soll u. a. die Eigenverantwortung der Versicherten gestärkt werden. Sie sind zurzeit bei der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hängig.</p><p>Im Weiteren hat der Bundesrat dem Parlament am 29. Mai 2009 ein dringliches Massnahmenpaket vorgelegt, das insbesondere die Einführung eines Behandlungsbeitrages und die Einrichtung von kostenlosen telefonischen Beratungsdiensten vorsieht, um die Versicherten vom Bezug überflüssiger medizinischer Leistungen abzuhalten und dadurch ihre Eigenverantwortung zu erhöhen. Über die genannten Vorlagen hat nun das Parlament zu befinden. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass das Parlament geeignete und ausreichende Massnahmen zur Hand hat, um die Versicherten vermehrt in die Verantwortung einzubinden. Unter diesen Umständen erachtet der Bundesrat die Unterbreitung einer weiteren Vorlage an das Parlament als nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung des KVG zu unterbreiten:</p><p>Art. 64 Abs. 6bis (neu)</p><p>Der Bundesrat sieht für die Erstversorgung von Krankheiten durch Notfalleinrichtungen oder durch spezialisierte Leistungserbringer ohne Vorliegen einer Notfallsituation eine erhöhte Kostenbeteiligung vor. Er legt Bedingungen und Ausnahmen fest. Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a bleibt vorbehalten.</p>
- Verstärkte Eigenverantwortung beim Leistungsbezug im Gesundheitswesen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Verschiedene Versuche, die Erwartungshaltung der versicherten Patienten gegenüber dem Gesundheitswesen einzudämmen und somit die Eigenverantwortung zu fördern, sind gescheitert. Die Einschränkung der freien Wahl des Leistungserbringers ohne prämienseitige finanzielle Kompensation ist vor dem Volk gescheitert. Auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Praxisgebühr wird keine grosse Akzeptanz finden.</p><p>Das Ziel der vorliegenden Motion besteht darin, dass der Bundesrat die bereits im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Steigerung der Eigenverantwortung umsetzt und dass im Gesundheitswesen ein Denken in Alternativen dazu führt, dass Ressourcen bei der Erstversorgung von Krankheiten gezielt nach den tatsächlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Dazu muss das in der OKP vorherrschende Modell des "all inclusive" durch differenzierte Eintrittsschwellen bei der Erstversorgung abgelöst werden.</p><p>Die Kosten zulasten der sozialen Krankenversicherung eindämmen würde insbesondere die rasche Umsetzung der Anliegen dieser Motion im Bereich der spitalambulanten Versorgung und der Versorgung durch den Spezialarzt. Indem der Bundesrat in diesem Bereich den Selbstbehalt auf beispielsweise 20 Prozent anheben würde, könnten schätzungsweise rund 300 Millionen Franken an Entlastung der OKP erreicht werden.</p><p>Damit die Behandlung echter Notfälle und die fundierte Erstversorgung durch Spezialisten (z. B. Spezialärzte) nicht verzögert werden, sind Bedingungen und Ausnahmen festzulegen. Der Begriff "Notfallsituation" ist analog zu den vorgesehenen Ausnahmen bei besonderen Versicherungsmodellen anzuwenden.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 26. Mai 2004 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung im Bereich der Kostenbeteiligung (04.034) verabschiedet. Darin hat er die Erhöhung des Selbstbehalts auf 20 Prozent vorgeschlagen sowie eine Erweiterung der Kompetenz des Bundesrates, für bestimmte Leistungen eine geringere Kostenbeteiligung festzulegen. Am 15. September 2004 hat der Bundesrat ausserdem eine Vorlage über Managed-Care-Modelle (04.062) unterbreitet, welche alternative Versicherungsformen fördern will, indem den Versicherern die Möglichkeit eingeräumt wird, bei einer eingeschränkten Wahl der Leistungserbringer Prämienermässigungen zu gewähren. Mit beiden Vorlagen soll u. a. die Eigenverantwortung der Versicherten gestärkt werden. Sie sind zurzeit bei der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hängig.</p><p>Im Weiteren hat der Bundesrat dem Parlament am 29. Mai 2009 ein dringliches Massnahmenpaket vorgelegt, das insbesondere die Einführung eines Behandlungsbeitrages und die Einrichtung von kostenlosen telefonischen Beratungsdiensten vorsieht, um die Versicherten vom Bezug überflüssiger medizinischer Leistungen abzuhalten und dadurch ihre Eigenverantwortung zu erhöhen. Über die genannten Vorlagen hat nun das Parlament zu befinden. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass das Parlament geeignete und ausreichende Massnahmen zur Hand hat, um die Versicherten vermehrt in die Verantwortung einzubinden. Unter diesen Umständen erachtet der Bundesrat die Unterbreitung einer weiteren Vorlage an das Parlament als nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung des KVG zu unterbreiten:</p><p>Art. 64 Abs. 6bis (neu)</p><p>Der Bundesrat sieht für die Erstversorgung von Krankheiten durch Notfalleinrichtungen oder durch spezialisierte Leistungserbringer ohne Vorliegen einer Notfallsituation eine erhöhte Kostenbeteiligung vor. Er legt Bedingungen und Ausnahmen fest. Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a bleibt vorbehalten.</p>
- Verstärkte Eigenverantwortung beim Leistungsbezug im Gesundheitswesen
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