Verordnung über Sömmerungsbeiträge. Ausnahmen für AOC-Produkte
- ShortId
-
09.3625
- Id
-
20093625
- Updated
-
28.07.2023 08:32
- Language
-
de
- Title
-
Verordnung über Sömmerungsbeiträge. Ausnahmen für AOC-Produkte
- AdditionalIndexing
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55;Tierernährung;Ursprungsbezeichnung;Ersatz von Futtergetreide;Landwirtschaft in Berggebieten;Käse;Gütezeichen
- 1
-
- L06K140103020703, Landwirtschaft in Berggebieten
- L04K14010104, Tierernährung
- L06K140101040101, Ersatz von Futtergetreide
- L05K1402060104, Käse
- L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
- L05K0701010304, Gütezeichen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 17 SöBV trägt weder den besonderen und spezifischen Produktionsbedingungen unserer AOC-Produkte noch den Produktionsvorschriften in den Milchkaufverträgen Rechnung, in denen festgehalten ist, dass die Milchkühe so zu füttern sind, dass ihr Energie-, Nährstoff- und Wirkstoffbedarf möglichst optimal gedeckt wird (art- und leistungsgerechte Fütterung).</p><p>Für die meisten Alpweiden in unserem Land, insbesondere für jene mit Kälbern oder jene mit Kühen und Kälbern, ergeben sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung keine Probleme. Für Alpweiden hingegen, auf denen es nur Kühe gibt und die saisonale Milchproduktion auf die Verarbeitung zu authentischen Produkten wie Gruyère d'alpage, Vacherin Mont d'Or oder L'Etivaz ausgerichtet ist, hat eine Beschränkung der Kraftfutterzufuhr negative Auswirkungen auf die ausgewogene Ernährung der Kühe, die sich mitten im Milchproduktionsprozess befinden.</p><p>Ausserdem kommt es durch die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips zu einer Wettbewerbsverzerrung. So kann beispielsweise der Mont d'Or auf der anderen Seite der Grenze, bei unseren französischen Nachbarn, ganz normal hergestellt werden gemäss den geltenden Vorschriften zur Tierfütterung und zur Zufuhr von Handelsdünger oder betriebseigenem Dünger. Diese anerkannten authentischen Produkte können wiederum importiert werden und konkurrieren dann mit unseren Produkten. Die neuen Einschränkungen in Artikel 17 SöBV bringen der Schweizer Produktion gegenüber der französischen keine Vorteile, sondern benachteiligen sie.</p>
- <p>In Artikel 17 der Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV; SR 910.133) ist die Zufuhr von alpfremdem Futter geregelt. Neben einer begrenzten Menge an Dürrfutter dürfen für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe zusätzlich 100 Kilogramm Kraftfutter pro Normalstoss, NST (1 NST gleich 1 Grossvieheinheit 100 Tage gesömmert), eingesetzt werden. Pro Tag kann somit (neben dem Dürrfutter) im Durchschnitt 1 Kilogramm Kraftfutter pro Milchkuh verfüttert werden. Diese Regelung erlaubt eine sinnvolle Ergänzung der Futterration bzw. eine bedarfsgerechte Fütterung gemolkener Tiere.</p><p>Bei den Sömmerungsbeiträgen handelt es sich explizit um eine ökologische Direktzahlungsart. An ökologische Direktzahlungen werden weitergehende spezifische Anforderungen gestellt. Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität und Landschaftsvielfalt leisten. Dies ist vor allem auf den ökologisch sensiblen Sömmerungsweiden wichtig. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat eine Begrenzung im obigen Sinn als angezeigt.</p><p>Die AOC-Produkte basieren im Wesentlichen auf der Identität eines Erzeugnisses, welche sich aus dem geografischen Ursprung ergibt und bodenspezifische, klimatische, technische und menschliche Komponenten beinhaltet, die dem Produkt seine Eigenart verleihen. Die durch die gesuchstellenden Gruppierungen erstellten Pflichtenhefte (z. B. Gruyère AOP, l'Etivaz AOP) enthalten Fütterungsvorschriften, die wie Artikel 17 SöBV auf einen möglichst hohen Anteil von betriebseigenem Raufutter in der Ration zielen. Als weiteres Beispiel steht das Pflichtenheft des Vacherin Mont d'Or AOP, welches die integrierte Produktion oder den biologischen Landbau zur Bedingung macht. Die AOC-Produkte stehen damit auch für eine nachhaltige, ökologische und tiergerechte Produktion. Sie schützen den Produktionsstandort und die Authentizität der Alpprodukte, ohne jedoch eine rationelle Bewirtschaftung zu verhindern.</p><p>Aus der Sicht der Konsumenten wäre eine Ausnahme für AOC-Produkte nicht nachvollziehbar, die de facto zu einer höheren Nährstoffzufuhr auf die Sömmerungsbetriebe als bei der übrigen Alpmilchproduktion führen würde.</p><p>Der Bundesrat sieht keine Wettbewerbsverzerrung bezüglich des Cassis-de-Dijon-Prinzips. Gerade die AOC-Kennzeichnung sichert den geografischen Ursprung, die Identität und damit die einmalige Positionierung der Produkte.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Bundesrat die bestehende Begrenzung der Zufuhr von alpfremdem Futter im Interesse einer nachhaltigen Alpwirtschaft und der Authentizität der AOC-Produkte liegt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Schweizer Produkte unter dem AOC- und anderen Labels Ausnahmen hinsichtlich der Anwendung der Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV) zuzulassen.</p>
- Verordnung über Sömmerungsbeiträge. Ausnahmen für AOC-Produkte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 17 SöBV trägt weder den besonderen und spezifischen Produktionsbedingungen unserer AOC-Produkte noch den Produktionsvorschriften in den Milchkaufverträgen Rechnung, in denen festgehalten ist, dass die Milchkühe so zu füttern sind, dass ihr Energie-, Nährstoff- und Wirkstoffbedarf möglichst optimal gedeckt wird (art- und leistungsgerechte Fütterung).</p><p>Für die meisten Alpweiden in unserem Land, insbesondere für jene mit Kälbern oder jene mit Kühen und Kälbern, ergeben sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung keine Probleme. Für Alpweiden hingegen, auf denen es nur Kühe gibt und die saisonale Milchproduktion auf die Verarbeitung zu authentischen Produkten wie Gruyère d'alpage, Vacherin Mont d'Or oder L'Etivaz ausgerichtet ist, hat eine Beschränkung der Kraftfutterzufuhr negative Auswirkungen auf die ausgewogene Ernährung der Kühe, die sich mitten im Milchproduktionsprozess befinden.</p><p>Ausserdem kommt es durch die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips zu einer Wettbewerbsverzerrung. So kann beispielsweise der Mont d'Or auf der anderen Seite der Grenze, bei unseren französischen Nachbarn, ganz normal hergestellt werden gemäss den geltenden Vorschriften zur Tierfütterung und zur Zufuhr von Handelsdünger oder betriebseigenem Dünger. Diese anerkannten authentischen Produkte können wiederum importiert werden und konkurrieren dann mit unseren Produkten. Die neuen Einschränkungen in Artikel 17 SöBV bringen der Schweizer Produktion gegenüber der französischen keine Vorteile, sondern benachteiligen sie.</p>
- <p>In Artikel 17 der Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV; SR 910.133) ist die Zufuhr von alpfremdem Futter geregelt. Neben einer begrenzten Menge an Dürrfutter dürfen für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe zusätzlich 100 Kilogramm Kraftfutter pro Normalstoss, NST (1 NST gleich 1 Grossvieheinheit 100 Tage gesömmert), eingesetzt werden. Pro Tag kann somit (neben dem Dürrfutter) im Durchschnitt 1 Kilogramm Kraftfutter pro Milchkuh verfüttert werden. Diese Regelung erlaubt eine sinnvolle Ergänzung der Futterration bzw. eine bedarfsgerechte Fütterung gemolkener Tiere.</p><p>Bei den Sömmerungsbeiträgen handelt es sich explizit um eine ökologische Direktzahlungsart. An ökologische Direktzahlungen werden weitergehende spezifische Anforderungen gestellt. Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität und Landschaftsvielfalt leisten. Dies ist vor allem auf den ökologisch sensiblen Sömmerungsweiden wichtig. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat eine Begrenzung im obigen Sinn als angezeigt.</p><p>Die AOC-Produkte basieren im Wesentlichen auf der Identität eines Erzeugnisses, welche sich aus dem geografischen Ursprung ergibt und bodenspezifische, klimatische, technische und menschliche Komponenten beinhaltet, die dem Produkt seine Eigenart verleihen. Die durch die gesuchstellenden Gruppierungen erstellten Pflichtenhefte (z. B. Gruyère AOP, l'Etivaz AOP) enthalten Fütterungsvorschriften, die wie Artikel 17 SöBV auf einen möglichst hohen Anteil von betriebseigenem Raufutter in der Ration zielen. Als weiteres Beispiel steht das Pflichtenheft des Vacherin Mont d'Or AOP, welches die integrierte Produktion oder den biologischen Landbau zur Bedingung macht. Die AOC-Produkte stehen damit auch für eine nachhaltige, ökologische und tiergerechte Produktion. Sie schützen den Produktionsstandort und die Authentizität der Alpprodukte, ohne jedoch eine rationelle Bewirtschaftung zu verhindern.</p><p>Aus der Sicht der Konsumenten wäre eine Ausnahme für AOC-Produkte nicht nachvollziehbar, die de facto zu einer höheren Nährstoffzufuhr auf die Sömmerungsbetriebe als bei der übrigen Alpmilchproduktion führen würde.</p><p>Der Bundesrat sieht keine Wettbewerbsverzerrung bezüglich des Cassis-de-Dijon-Prinzips. Gerade die AOC-Kennzeichnung sichert den geografischen Ursprung, die Identität und damit die einmalige Positionierung der Produkte.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Bundesrat die bestehende Begrenzung der Zufuhr von alpfremdem Futter im Interesse einer nachhaltigen Alpwirtschaft und der Authentizität der AOC-Produkte liegt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Schweizer Produkte unter dem AOC- und anderen Labels Ausnahmen hinsichtlich der Anwendung der Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV) zuzulassen.</p>
- Verordnung über Sömmerungsbeiträge. Ausnahmen für AOC-Produkte
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