Keine Unterbringung von Asylsuchenden in unterirdischen Zivilschutzanlagen
- ShortId
-
09.3626
- Id
-
20093626
- Updated
-
27.07.2023 21:45
- Language
-
de
- Title
-
Keine Unterbringung von Asylsuchenden in unterirdischen Zivilschutzanlagen
- AdditionalIndexing
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2811;Flüchtlingsbetreuung;Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Asylverfahren;Zivilschutz
- 1
-
- L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L06K080701020108, Kanton
- L04K04030201, Zivilschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zwar ist die Unterbringung der Asylsuchenden im Asylgesetz weitgehend an die Kantone delegiert. Der Bund hat aber im Asylbereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz (Art. 121 der Bundesverfassung) und trägt damit eine Mitverantwortung für die Art der Unterbringung der Asylsuchenden in den Kantonen. Diese ist zuweilen nicht zufriedenstellend, weshalb sich der Erlass von Mindeststandards aufdrängt.</p><p>Es ist nachvollziehbar, dass aufgrund der schwankenden Gesuchstellerzahlen die provisorische Unterkunft in Notunterkünften wie Zivilschutzanlagen nicht immer vermieden werden kann. Eine dauerhafte Unterbringung der Gesuchsteller in solchen Einrichtungen lässt sich aber mit dem Anspruch auf eine menschenwürdige Abwicklung des Asylverfahrens in der Schweiz nicht in Einklang bringen. Das gilt ganz besonders dann, wenn Familien mit Kindern betroffen sind, und erst recht, wenn Gesuchsteller mit traumatischen Kriegs-, Gefangenschafts- und Misshandlungserfahrungen in Anlagen hausen müssen, die sie immer wieder mit ihren Erinnerungen an diese Erfahrungen konfrontieren.</p><p>Der Bund hat deshalb über Mindeststandards sicherzustellen, dass die Kantone die Unterkünfte für Asylsuchende so bewirtschaften, dass Zivilschutzanlagen oder ähnliche Anlagen nur bei einem starken Ansteigen der Gesuchszahlen kurzfristig eingesetzt werden müssen.</p>
- <p>Wie vom Motionär erwähnt, räumt die Bundesverfassung dem Bund im Ausländer- und Asylbereich weitgehende Kompetenzen (Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl) ein, belässt aber die Zuständigkeit für die Sozialhilfe bei den Kantonen. Die Gewährleistung der Sozialhilfe, wozu auch die Unterbringung zählt, erfolgt somit auch für Personen des Ausländer- und Asylrechtes nach kantonalem Recht. Dem Bund kommt in diesem Bereich weder ein Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht gegenüber den Kantonen zu, d. h., er kann den Kantonen nicht vorschreiben, wo und in welchem Rahmen sie Asylsuchende unterzubringen haben. Der Bund steht im Bereich der Sozialhilfe lediglich in einem subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen.</p><p>Eine inhaltliche Kontrolle der Sozialhilfe erfolgt daher über die Gerichte. Eine betroffene Person kann sich somit auf gerichtlichem Weg gegen eine allfällig unzumutbare Unterbringung zur Wehr zu setzen.</p><p>Die Kantone hätten aber die Möglichkeit, unter der Federführung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren - analog den Empfehlungen zur Nothilfe von ausreisepflichtigen Personen - im Unterbringungsbereich Richtlinien zu erlassen.</p><p>Die geltende Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Die Kantone sind besorgt, angemessene Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, damit der Alltag in den Asylunterkünften möglichst ohne Zwischenfälle verläuft. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Kantone ihre Aufgabe im Bereich der Unterbringung gut erfüllen. Wie der Motionär richtig feststellt, lässt sich aber aufgrund der schwankenden Gesuchszahlen eine provisorische Unterbringung in einer Zivilschutzanlage nicht immer vermeiden. Die Kantone berücksichtigen dabei jedoch in der Regel, dass in erster Priorität verletzliche Personen und Familien mit kleinen Kindern in geeignete Strukturen umplaziert werden. Dem Bundesrat ist kein Fall bekannt, bei dem es in der Praxis infolge der Unterbringung in unterirdischen Zivilschutzanlagen zu erheblichen Problemen gekommen wäre oder es sich bei den entsprechenden Unterkünften um Dauerlösungen gehandelt hätte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen seiner Regelungskompetenzen im Asylbereich Mindeststandards für die Unterbringung der Asylsuchenden in den Kantonen zu erlassen, die sicherstellen, dass Asylsuchende nicht längerfristig in Zivilschutzanlagen ohne direktes Tageslicht untergebracht werden. Besonders Familien mit Kindern und verletzliche Personen (insbesondere solche, die Krieg und Folter erlebt haben) sollen nur ausnahmsweise und kurzfristig in unterirdischen oder fensterlosen Anlagen untergebracht werden.</p>
- Keine Unterbringung von Asylsuchenden in unterirdischen Zivilschutzanlagen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zwar ist die Unterbringung der Asylsuchenden im Asylgesetz weitgehend an die Kantone delegiert. Der Bund hat aber im Asylbereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz (Art. 121 der Bundesverfassung) und trägt damit eine Mitverantwortung für die Art der Unterbringung der Asylsuchenden in den Kantonen. Diese ist zuweilen nicht zufriedenstellend, weshalb sich der Erlass von Mindeststandards aufdrängt.</p><p>Es ist nachvollziehbar, dass aufgrund der schwankenden Gesuchstellerzahlen die provisorische Unterkunft in Notunterkünften wie Zivilschutzanlagen nicht immer vermieden werden kann. Eine dauerhafte Unterbringung der Gesuchsteller in solchen Einrichtungen lässt sich aber mit dem Anspruch auf eine menschenwürdige Abwicklung des Asylverfahrens in der Schweiz nicht in Einklang bringen. Das gilt ganz besonders dann, wenn Familien mit Kindern betroffen sind, und erst recht, wenn Gesuchsteller mit traumatischen Kriegs-, Gefangenschafts- und Misshandlungserfahrungen in Anlagen hausen müssen, die sie immer wieder mit ihren Erinnerungen an diese Erfahrungen konfrontieren.</p><p>Der Bund hat deshalb über Mindeststandards sicherzustellen, dass die Kantone die Unterkünfte für Asylsuchende so bewirtschaften, dass Zivilschutzanlagen oder ähnliche Anlagen nur bei einem starken Ansteigen der Gesuchszahlen kurzfristig eingesetzt werden müssen.</p>
- <p>Wie vom Motionär erwähnt, räumt die Bundesverfassung dem Bund im Ausländer- und Asylbereich weitgehende Kompetenzen (Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl) ein, belässt aber die Zuständigkeit für die Sozialhilfe bei den Kantonen. Die Gewährleistung der Sozialhilfe, wozu auch die Unterbringung zählt, erfolgt somit auch für Personen des Ausländer- und Asylrechtes nach kantonalem Recht. Dem Bund kommt in diesem Bereich weder ein Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht gegenüber den Kantonen zu, d. h., er kann den Kantonen nicht vorschreiben, wo und in welchem Rahmen sie Asylsuchende unterzubringen haben. Der Bund steht im Bereich der Sozialhilfe lediglich in einem subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen.</p><p>Eine inhaltliche Kontrolle der Sozialhilfe erfolgt daher über die Gerichte. Eine betroffene Person kann sich somit auf gerichtlichem Weg gegen eine allfällig unzumutbare Unterbringung zur Wehr zu setzen.</p><p>Die Kantone hätten aber die Möglichkeit, unter der Federführung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren - analog den Empfehlungen zur Nothilfe von ausreisepflichtigen Personen - im Unterbringungsbereich Richtlinien zu erlassen.</p><p>Die geltende Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Die Kantone sind besorgt, angemessene Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, damit der Alltag in den Asylunterkünften möglichst ohne Zwischenfälle verläuft. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Kantone ihre Aufgabe im Bereich der Unterbringung gut erfüllen. Wie der Motionär richtig feststellt, lässt sich aber aufgrund der schwankenden Gesuchszahlen eine provisorische Unterbringung in einer Zivilschutzanlage nicht immer vermeiden. Die Kantone berücksichtigen dabei jedoch in der Regel, dass in erster Priorität verletzliche Personen und Familien mit kleinen Kindern in geeignete Strukturen umplaziert werden. Dem Bundesrat ist kein Fall bekannt, bei dem es in der Praxis infolge der Unterbringung in unterirdischen Zivilschutzanlagen zu erheblichen Problemen gekommen wäre oder es sich bei den entsprechenden Unterkünften um Dauerlösungen gehandelt hätte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen seiner Regelungskompetenzen im Asylbereich Mindeststandards für die Unterbringung der Asylsuchenden in den Kantonen zu erlassen, die sicherstellen, dass Asylsuchende nicht längerfristig in Zivilschutzanlagen ohne direktes Tageslicht untergebracht werden. Besonders Familien mit Kindern und verletzliche Personen (insbesondere solche, die Krieg und Folter erlebt haben) sollen nur ausnahmsweise und kurzfristig in unterirdischen oder fensterlosen Anlagen untergebracht werden.</p>
- Keine Unterbringung von Asylsuchenden in unterirdischen Zivilschutzanlagen
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