Raserrennen und Rechtsstaat
- ShortId
-
09.3632
- Id
-
20093632
- Updated
-
28.07.2023 08:38
- Language
-
de
- Title
-
Raserrennen und Rechtsstaat
- AdditionalIndexing
-
12;Auto;Strafgesetzbuch;Strafbarkeit;strafbare Handlung;Geschwindigkeitsregelung
- 1
-
- L05K1803010101, Auto
- L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- L04K05010110, Strafbarkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit einigen Jahren sorgen Raserrennen in der Schweiz für Schlagzeilen. Der Bundesrat hat im Rahmen des Programms Via sicura Massnahmen zur Verhinderung solcher Rennen vorgeschlagen.</p><p>Was die Repression betrifft, so hat das Bundesgericht ebenfalls seine Praxis verschärft. Mithilfe der Konzepte des Eventualvorsatzes und der Mittäterschaft hat es mit seiner Rechtsprechung faktisch eine neue Straftat eingeführt. Wer an einem Rennen mit Todesfolge teilnimmt, kann neu wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt werden (BGE 130 IV 58).</p><p>Diese Rechtsprechung hat den Nachteil, dass sie auf einer sehr schwachen gesetzlichen Grundlage steht und sich hart an der Grenze des zentralen rechtsstaatlichen Grundsatzes "nullum crimen sine lege" bewegt. Es gibt nämlich keine Strafbestimmung, die die Teilnahme an Rennen mit tödlichem Ausgang explizit unter Strafe stellt. Hinzu kommt, dass so Raserinnen und Raser, die gar nicht selber getötet haben, wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt werden.</p><p>Um diesem unbefriedigenden Zustand abzuhelfen, soll ein neuer Artikel ins StGB aufgenommen werden, der etwa den folgenden Wortlaut haben könnte: "Wer als Fahrer eines Motorfahrzeugs an einem Raserrennen teilnimmt, das zum Tod eines Menschen oder zu einer schweren Körperverletzung führt, wird mit Freiheitsstrafe von ... Monaten/Jahren bis zu ... Jahren oder Geldstrafe bestraft."</p><p>Dem Bundesrat obliegt es, in seinem Entwurf eine angemessene Mindest- und Höchstdauer der Strafe für diese neue Straftat zu bestimmen. Mit einem solchen Artikel kann dem Bedürfnis nach einer Bestrafung der Raserinnen und Raser entsprochen werden. Gleichzeitig hat der Artikel eine starke Signalwirkung auf die Bevölkerung. Durch seine Einführung werden Artikel 1 StGB und der Volkswille respektiert, und Rechtsfrieden und Rechtssicherheit werden verstärkt.</p>
- <p>Führt ein Raserrennen zu einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung, so kann der Unfallverursacher, der (eventual)vorsätzlich gehandelt hat, nach Artikel 111 des Strafgesetzbuches (StGB; Vorsätzliche Tötung; SR 311.0) oder Artikel 122 StGB (Schwere Körperverletzung) bestraft werden. Hat er fahrlässig gehandelt, so kommen Artikel 117 StGB (Fahrlässige Tötung) oder Artikel 125 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) zur Anwendung. Je nach Konstellation kommen zusätzlich Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90ff. SVG; SR 741.01) zum Tragen.</p><p>Der am Raserrennen Beteiligte, der die Tötung oder Körperverletzung nicht direkt verursacht hat, kann trotzdem deswegen belangt werden. Das StGB enthält zwar keine Definition der Mittäterschaft. Beim Vorsatzdelikt wird diese Form der Täterschaft jedoch von Lehre und Praxis seit jeher anerkannt. Zudem ergibt sich aus Artikel 27 StGB (Persönliche Verhältnisse) und insbesondere Artikel 343 Absatz 2 StGB (Gerichtsstand der Teilnehmer), dass das Gesetz die Konstellation der Mittäterschaft als möglich erachtet. Dem Grundsatz "nulla poena sine lege" untersteht nur der Besondere Teil des StGB ausnahmslos. Im Allgemeinen Teil hat der Gesetzgeber einige Fragen - darunter diejenige der Täterschaft - bewusst nicht geregelt und der Entscheidung durch Rechtsprechung und Doktrin überlassen (Hans Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechtes, Erster Band, 4. Auflage, Bern 1982, S. 54; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes - und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 2012). So wurde - wie in der Motion ausgeführt - vom Bundesgericht in BGE 130 IV 58 ein Urteil, mit welchem nicht nur der Unfallverursacher, sondern auch der zweite Raser wegen eventualvorsätzlicher Tötung unbeteiligter Dritter verurteilt worden war, gestützt. Das Prinzip der Mittäterschaft findet jedoch nicht nur bei Raserdelikten Anwendung, sondern gilt grundsätzlich bei allen Deliktsarten. Auch bei fahrlässig begangenen Delikten kann die Tat einem Beteiligten, der den Tatbestand nicht unmittelbar erfüllt hat, strafrechtlich zugerechnet werden. Dies stellt keinen Verstoss gegen Artikel 1 StGB dar. Ein im Sinne der Motion neu geschaffener Straftatbestand würde an diesen Zurechnungsregeln grundsätzlich nichts ändern. Ein solcher könnte lediglich als Auffangtatbestand fungieren, falls Beweisschwierigkeiten vorliegen und nicht klar ist, wer wen verletzt oder getötet hat.</p><p>Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Antworten zur Interpellation Aeschbacher 04.3420, "Raserunfälle. Haltung des Bundesrates", sowie zur Interpellation Gutzwiller 07.3460, "Missachtung von Verkehrsregeln. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf", und insbesondere darauf, dass im Rahmen des EJPD-Projektes "Harmonisierung der Strafrahmen im StGB" eine Erhöhung der Maximalstrafe in Artikel 117 StGB geprüft wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) zu unterbreiten, wonach Personen, die mit Motorfahrzeugen an Raserrennen teilnehmen, bestraft werden.</p>
- Raserrennen und Rechtsstaat
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit einigen Jahren sorgen Raserrennen in der Schweiz für Schlagzeilen. Der Bundesrat hat im Rahmen des Programms Via sicura Massnahmen zur Verhinderung solcher Rennen vorgeschlagen.</p><p>Was die Repression betrifft, so hat das Bundesgericht ebenfalls seine Praxis verschärft. Mithilfe der Konzepte des Eventualvorsatzes und der Mittäterschaft hat es mit seiner Rechtsprechung faktisch eine neue Straftat eingeführt. Wer an einem Rennen mit Todesfolge teilnimmt, kann neu wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt werden (BGE 130 IV 58).</p><p>Diese Rechtsprechung hat den Nachteil, dass sie auf einer sehr schwachen gesetzlichen Grundlage steht und sich hart an der Grenze des zentralen rechtsstaatlichen Grundsatzes "nullum crimen sine lege" bewegt. Es gibt nämlich keine Strafbestimmung, die die Teilnahme an Rennen mit tödlichem Ausgang explizit unter Strafe stellt. Hinzu kommt, dass so Raserinnen und Raser, die gar nicht selber getötet haben, wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt werden.</p><p>Um diesem unbefriedigenden Zustand abzuhelfen, soll ein neuer Artikel ins StGB aufgenommen werden, der etwa den folgenden Wortlaut haben könnte: "Wer als Fahrer eines Motorfahrzeugs an einem Raserrennen teilnimmt, das zum Tod eines Menschen oder zu einer schweren Körperverletzung führt, wird mit Freiheitsstrafe von ... Monaten/Jahren bis zu ... Jahren oder Geldstrafe bestraft."</p><p>Dem Bundesrat obliegt es, in seinem Entwurf eine angemessene Mindest- und Höchstdauer der Strafe für diese neue Straftat zu bestimmen. Mit einem solchen Artikel kann dem Bedürfnis nach einer Bestrafung der Raserinnen und Raser entsprochen werden. Gleichzeitig hat der Artikel eine starke Signalwirkung auf die Bevölkerung. Durch seine Einführung werden Artikel 1 StGB und der Volkswille respektiert, und Rechtsfrieden und Rechtssicherheit werden verstärkt.</p>
- <p>Führt ein Raserrennen zu einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung, so kann der Unfallverursacher, der (eventual)vorsätzlich gehandelt hat, nach Artikel 111 des Strafgesetzbuches (StGB; Vorsätzliche Tötung; SR 311.0) oder Artikel 122 StGB (Schwere Körperverletzung) bestraft werden. Hat er fahrlässig gehandelt, so kommen Artikel 117 StGB (Fahrlässige Tötung) oder Artikel 125 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) zur Anwendung. Je nach Konstellation kommen zusätzlich Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90ff. SVG; SR 741.01) zum Tragen.</p><p>Der am Raserrennen Beteiligte, der die Tötung oder Körperverletzung nicht direkt verursacht hat, kann trotzdem deswegen belangt werden. Das StGB enthält zwar keine Definition der Mittäterschaft. Beim Vorsatzdelikt wird diese Form der Täterschaft jedoch von Lehre und Praxis seit jeher anerkannt. Zudem ergibt sich aus Artikel 27 StGB (Persönliche Verhältnisse) und insbesondere Artikel 343 Absatz 2 StGB (Gerichtsstand der Teilnehmer), dass das Gesetz die Konstellation der Mittäterschaft als möglich erachtet. Dem Grundsatz "nulla poena sine lege" untersteht nur der Besondere Teil des StGB ausnahmslos. Im Allgemeinen Teil hat der Gesetzgeber einige Fragen - darunter diejenige der Täterschaft - bewusst nicht geregelt und der Entscheidung durch Rechtsprechung und Doktrin überlassen (Hans Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechtes, Erster Band, 4. Auflage, Bern 1982, S. 54; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes - und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 2012). So wurde - wie in der Motion ausgeführt - vom Bundesgericht in BGE 130 IV 58 ein Urteil, mit welchem nicht nur der Unfallverursacher, sondern auch der zweite Raser wegen eventualvorsätzlicher Tötung unbeteiligter Dritter verurteilt worden war, gestützt. Das Prinzip der Mittäterschaft findet jedoch nicht nur bei Raserdelikten Anwendung, sondern gilt grundsätzlich bei allen Deliktsarten. Auch bei fahrlässig begangenen Delikten kann die Tat einem Beteiligten, der den Tatbestand nicht unmittelbar erfüllt hat, strafrechtlich zugerechnet werden. Dies stellt keinen Verstoss gegen Artikel 1 StGB dar. Ein im Sinne der Motion neu geschaffener Straftatbestand würde an diesen Zurechnungsregeln grundsätzlich nichts ändern. Ein solcher könnte lediglich als Auffangtatbestand fungieren, falls Beweisschwierigkeiten vorliegen und nicht klar ist, wer wen verletzt oder getötet hat.</p><p>Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Antworten zur Interpellation Aeschbacher 04.3420, "Raserunfälle. Haltung des Bundesrates", sowie zur Interpellation Gutzwiller 07.3460, "Missachtung von Verkehrsregeln. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf", und insbesondere darauf, dass im Rahmen des EJPD-Projektes "Harmonisierung der Strafrahmen im StGB" eine Erhöhung der Maximalstrafe in Artikel 117 StGB geprüft wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) zu unterbreiten, wonach Personen, die mit Motorfahrzeugen an Raserrennen teilnehmen, bestraft werden.</p>
- Raserrennen und Rechtsstaat
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