Avig. Erstausbildung vor beruflicher Eingliederung für Erwachsene

ShortId
09.3634
Id
20093634
Updated
28.07.2023 11:29
Language
de
Title
Avig. Erstausbildung vor beruflicher Eingliederung für Erwachsene
AdditionalIndexing
28;32;Arbeitslose/r;Taggeld;Versicherungsleistung;Arbeitslosenversicherung;berufliche Bildung;Erwachsenenbildung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L06K111001130401, Taggeld
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L06K070202010401, Arbeitslose/r
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K13030202, Erwachsenenbildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine kürzlich durchgeführte Studie des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (Bass) zeigt, dass der Gesellschaft durch Personen ohne Grundausbildung Kosten von etwa 10 000 Franken pro Jahr und Person entstehen, auch wenn diese erwerbstätig sind. Dies äussert sich dadurch, dass die Sozialversicherungen stark in Anspruch genommen werden und die Steuereinnahmen sowie die Prämien für die Sozialversicherungen tiefer ausfallen. </p><p>Eine 25-jährige Person ohne Ausbildung, die heute mit gezielter Unterstützung eine Berufsausbildung absolvieren und ein EFZ erlangen kann, ermöglicht es der Gesellschaft, bis zu ihrer Pensionierung Sozialkosten in Höhe von 400 000 Franken zu sparen. Ausserdem würde die betroffene Person durchschnittlich 1500 Franken pro Monat mehr verdienen. Für eine 45-jährige Person würden sich die Einsparungen bei den Sozialkosten auf knapp 200 000 Franken belaufen.</p><p>Im Bereich der Arbeitslosenversicherung braucht es einen Paradigmenwechsel: "Erstausbildung vor beruflicher Eingliederung". Die Arbeitslosigkeit steigt, und Personen ohne Ausbildung sind davon am stärksten bedroht. Deshalb muss die gegenwärtige Situation dazu genutzt werden, diesen Personen eine Erstausbildung anzubieten, die als Garant für eine langfristige berufliche Eingliederung gilt. Die Krise muss in eine Chance zur Qualifikation umgewandelt werden. </p><p>Doch die Anforderungen, die dafür erfüllt werden müssen, sind in jeder Hinsicht zu restriktiv. Insbesondere die Einkommensbegrenzung auf 3500 Franken (Lehrlingslohn ergänzt mit Beiträgen aus der Arbeitslosenversicherung bis maximal 3500 Franken) macht es für einen Erwachsenen, der für seine Familie sorgen muss, schwierig, diesen Weg einzuschlagen. </p><p>Die neuen Möglichkeiten bei der Ausbildung auf der Sekundarstufe II - der Erwerb eines eidgenössischen Berufsattestes nach zweijähriger Grundbildung oder eines EFZ über den Weg der Validierung von Bildungsleistungen - müssen bei Arbeitslosigkeit konsequent ausgeschöpft werden. Diese völlig zumutbare und zeitlich begrenzte Zusatzbelastung hat positive Auswirkungen, da sich so langfristig Einsparungen für alle Sozialversicherungen ergeben.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die fehlende Berufsausbildung erwerbsloser Personen bei deren dauerhafter Eingliederung in den Arbeitsmarkt nachteilig auswirkt. Deshalb wurden die erforderlichen Instrumente im Rahmen der Berufsbildungspolitik in den letzten Jahren erweitert (Brückenangebote zur Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung, Coaching, Case Management für schulisch und sozial Benachteiligte). Es geht vor allem darum, Jugendlichen zu einem ersten beruflichen Abschluss zu verhelfen (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Berufsattest). Erwachsene ohne berufliche Grundbildung haben die Möglichkeit, einen Abschluss über die Validierung von Bildungsleistungen zu erlangen. Die entsprechenden finanziellen Mittel sind im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes bereits eingeplant. </p><p>Subsidiär dazu bietet die Arbeitslosenversicherung für Jugendliche im Übergang von der obligatorischen Schule in die Berufsbildung die Motivationssemester an. Darüber hinaus hat der Bundesrat in Übereinkunft mit dem Parlament und im Rahmen der Arbeitslosenversicherung die Ausbildungsfördermassnahme "Ausbildungszuschüsse" (AZ) eingeführt. Dies ermöglicht es älteren Personen ohne Berufsausbildung bzw. mit überholter Qualifikation, eine Berufslehre zu absolvieren und somit ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) bzw. ein eidgenössisches Berufsattest (EBA, zweijährige berufliche Grundbildung) zu erlangen.</p><p>Das Mindestalter für Ausbildungszuschüsse ist gesetzlich geregelt und liegt bei 30 Jahren. Ebenfalls gesetzlich verankert ist die Möglichkeit einer Abweichung von der erwähnten Altersgrenze durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung. Diese Möglichkeit wird bei über 25-Jährigen häufig genutzt. Beiträge für die Ausbildung von jüngeren Versicherten müssen jedoch von anderen Organisationen geleistet werden.</p><p>Personen, die AZ beziehen, sind im Übrigen von den Kontrollvorschriften gegenüber der Arbeitslosenversicherung befreit (Vermittlungsfähigkeit, Stellensuche, Beratungsgespräche usw.) und erhalten zum Lehrlingslohn einen Zuschuss bis zum maximalen Gesamtbetrag von 3500 Franken. Diese Einkommenshöhe bedeutet kein Hindernis zur Aufnahme einer Ausbildung, befindet sich der Betrag doch etwa im Rahmen der in den Gesamtarbeitsverträgen festgehaltenen Mindestlöhne für Erwerbstätige nach Lehrabschluss. Zudem soll nicht unerwähnt bleiben, dass diese Massnahme der versicherten Person den Ausstieg aus der Erwerbslosigkeit ermöglicht. Zuschuss und Lehrlingslohn zusammen bilden das Einkommen, von welchem Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Damit kann gegebenenfalls ein neuer Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung generiert werden. </p><p>Zusammenfassend kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Massnahme nicht zu restriktiv sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die Artikel 60 und 66a sowie 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) sollen dahingehend geändert werden, dass arbeitslose Erwachsene über 25 Jahre, die keine Ausbildung auf der Sekundarstufe II absolviert haben, eine Erstausbildung machen können und gleichzeitig Taggelder erhalten. Personen, die eine solche Ausbildung absolvieren, dürfen nicht dazu gezwungen werden, einen Arbeitsplatz zu suchen oder vermittlungsfähig zu bleiben.</p>
  • Avig. Erstausbildung vor beruflicher Eingliederung für Erwachsene
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine kürzlich durchgeführte Studie des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (Bass) zeigt, dass der Gesellschaft durch Personen ohne Grundausbildung Kosten von etwa 10 000 Franken pro Jahr und Person entstehen, auch wenn diese erwerbstätig sind. Dies äussert sich dadurch, dass die Sozialversicherungen stark in Anspruch genommen werden und die Steuereinnahmen sowie die Prämien für die Sozialversicherungen tiefer ausfallen. </p><p>Eine 25-jährige Person ohne Ausbildung, die heute mit gezielter Unterstützung eine Berufsausbildung absolvieren und ein EFZ erlangen kann, ermöglicht es der Gesellschaft, bis zu ihrer Pensionierung Sozialkosten in Höhe von 400 000 Franken zu sparen. Ausserdem würde die betroffene Person durchschnittlich 1500 Franken pro Monat mehr verdienen. Für eine 45-jährige Person würden sich die Einsparungen bei den Sozialkosten auf knapp 200 000 Franken belaufen.</p><p>Im Bereich der Arbeitslosenversicherung braucht es einen Paradigmenwechsel: "Erstausbildung vor beruflicher Eingliederung". Die Arbeitslosigkeit steigt, und Personen ohne Ausbildung sind davon am stärksten bedroht. Deshalb muss die gegenwärtige Situation dazu genutzt werden, diesen Personen eine Erstausbildung anzubieten, die als Garant für eine langfristige berufliche Eingliederung gilt. Die Krise muss in eine Chance zur Qualifikation umgewandelt werden. </p><p>Doch die Anforderungen, die dafür erfüllt werden müssen, sind in jeder Hinsicht zu restriktiv. Insbesondere die Einkommensbegrenzung auf 3500 Franken (Lehrlingslohn ergänzt mit Beiträgen aus der Arbeitslosenversicherung bis maximal 3500 Franken) macht es für einen Erwachsenen, der für seine Familie sorgen muss, schwierig, diesen Weg einzuschlagen. </p><p>Die neuen Möglichkeiten bei der Ausbildung auf der Sekundarstufe II - der Erwerb eines eidgenössischen Berufsattestes nach zweijähriger Grundbildung oder eines EFZ über den Weg der Validierung von Bildungsleistungen - müssen bei Arbeitslosigkeit konsequent ausgeschöpft werden. Diese völlig zumutbare und zeitlich begrenzte Zusatzbelastung hat positive Auswirkungen, da sich so langfristig Einsparungen für alle Sozialversicherungen ergeben.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die fehlende Berufsausbildung erwerbsloser Personen bei deren dauerhafter Eingliederung in den Arbeitsmarkt nachteilig auswirkt. Deshalb wurden die erforderlichen Instrumente im Rahmen der Berufsbildungspolitik in den letzten Jahren erweitert (Brückenangebote zur Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung, Coaching, Case Management für schulisch und sozial Benachteiligte). Es geht vor allem darum, Jugendlichen zu einem ersten beruflichen Abschluss zu verhelfen (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Berufsattest). Erwachsene ohne berufliche Grundbildung haben die Möglichkeit, einen Abschluss über die Validierung von Bildungsleistungen zu erlangen. Die entsprechenden finanziellen Mittel sind im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes bereits eingeplant. </p><p>Subsidiär dazu bietet die Arbeitslosenversicherung für Jugendliche im Übergang von der obligatorischen Schule in die Berufsbildung die Motivationssemester an. Darüber hinaus hat der Bundesrat in Übereinkunft mit dem Parlament und im Rahmen der Arbeitslosenversicherung die Ausbildungsfördermassnahme "Ausbildungszuschüsse" (AZ) eingeführt. Dies ermöglicht es älteren Personen ohne Berufsausbildung bzw. mit überholter Qualifikation, eine Berufslehre zu absolvieren und somit ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) bzw. ein eidgenössisches Berufsattest (EBA, zweijährige berufliche Grundbildung) zu erlangen.</p><p>Das Mindestalter für Ausbildungszuschüsse ist gesetzlich geregelt und liegt bei 30 Jahren. Ebenfalls gesetzlich verankert ist die Möglichkeit einer Abweichung von der erwähnten Altersgrenze durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung. Diese Möglichkeit wird bei über 25-Jährigen häufig genutzt. Beiträge für die Ausbildung von jüngeren Versicherten müssen jedoch von anderen Organisationen geleistet werden.</p><p>Personen, die AZ beziehen, sind im Übrigen von den Kontrollvorschriften gegenüber der Arbeitslosenversicherung befreit (Vermittlungsfähigkeit, Stellensuche, Beratungsgespräche usw.) und erhalten zum Lehrlingslohn einen Zuschuss bis zum maximalen Gesamtbetrag von 3500 Franken. Diese Einkommenshöhe bedeutet kein Hindernis zur Aufnahme einer Ausbildung, befindet sich der Betrag doch etwa im Rahmen der in den Gesamtarbeitsverträgen festgehaltenen Mindestlöhne für Erwerbstätige nach Lehrabschluss. Zudem soll nicht unerwähnt bleiben, dass diese Massnahme der versicherten Person den Ausstieg aus der Erwerbslosigkeit ermöglicht. Zuschuss und Lehrlingslohn zusammen bilden das Einkommen, von welchem Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Damit kann gegebenenfalls ein neuer Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung generiert werden. </p><p>Zusammenfassend kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Massnahme nicht zu restriktiv sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die Artikel 60 und 66a sowie 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) sollen dahingehend geändert werden, dass arbeitslose Erwachsene über 25 Jahre, die keine Ausbildung auf der Sekundarstufe II absolviert haben, eine Erstausbildung machen können und gleichzeitig Taggelder erhalten. Personen, die eine solche Ausbildung absolvieren, dürfen nicht dazu gezwungen werden, einen Arbeitsplatz zu suchen oder vermittlungsfähig zu bleiben.</p>
    • Avig. Erstausbildung vor beruflicher Eingliederung für Erwachsene

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