Rückführung der Tätigkeiten der Schweizerischen Steuerkonferenz auf die informelle Ebene
- ShortId
-
09.3640
- Id
-
20093640
- Updated
-
28.07.2023 09:16
- Language
-
de
- Title
-
Rückführung der Tätigkeiten der Schweizerischen Steuerkonferenz auf die informelle Ebene
- AdditionalIndexing
-
24;04;Kompetenzregelung;Steuerpolitik;Beziehung Bund-Kanton;Legalität;interkantonale Zusammenarbeit;Steuerrecht
- 1
-
- L03K110703, Steuerpolitik
- L04K11070312, Steuerrecht
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
- L04K08020502, Legalität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Sinn und Zweck der SSK war ursprünglich, den Informationsaustausch und die reibungslose Abwicklung des Kontakts unter den kantonalen Steuerverwaltungen sicherzustellen. Die Konferenz hat damit informellen Charakter. Sie verfügt über keine verfassungsmässige Grundlage und schon gar nicht über gesetzgeberische Kompetenzen.</p><p>In jüngster Vergangenheit hat sich die SSK zunehmend in heikle politische Bereiche eingemischt und ganz direkt versucht zu legiferieren. Dass die SSK mit ihren Weisungen steuerrechtlich weitreichende Beschlüsse verursacht, obwohl sie keinen Auftrag und keine Legitimation zur Gesetzgebung hat, ist störend. Diese bedenkliche Eigendynamik muss unterbunden werden. Als problematisch erweisen sich unter anderem die Kreisschreiben, die faktisch oft Verordnungs- bzw. Gesetzescharakter entwickelt haben.</p><p>Konkrete Beispiele, die insbesondere auch vom Schweizerischen Gewerbeverband (SGV) kritisiert wurden, sind der neue Lohnausweis und die Berechnung der Vermögenssteuer auf Wertpapieren. Bei diesen Weichenstellungen wurde der Weg der Vernehmlassung (insbesondere bei betroffenen Verbänden) umgangen. So wurden weitreichende Entscheide am Parlament vorbei getroffen und mussten von der Politik faktisch übernommen werden.</p><p>Dies alles steht in diametralem Widerspruch zu den Grundregeln unserer direkten Demokratie. Ein Reglement und eine Oberaufsicht über die SSK sollen mithelfen, diese bedenkliche Eigendynamik zu unterbinden.</p>
- <p>Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) besteht seit 1919. Sie hat die Rechtsform eines Vereins. Ihr gehören als Mitglieder sämtliche 26 kantonalen Steuerverwaltungen und die Eidgenössische Steuerverwaltung an. Das Präsidium hat immer ein kantonaler Steuerverwalter inne.</p><p>Weder die Erkenntnisse der SSK noch ihre Kreisschreiben, Wegleitungen usw. haben für die Kantone bindende Wirkung. Jeder Kanton bleibt selbst für die rechtlich korrekte Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Steuerordnung verantwortlich. Ein formelles Vernehmlassungs- oder Anhörungsverfahren nach Bundesrecht zu eröffnen, das Aufschluss über die Akzeptanz eines Vorhabens gibt, ist der SSK verwehrt, da sie keine Bundesbehörde ist.</p><p>Der Bundesrat kann die in der Motion vorgebrachten Argumente nachvollziehen. Er ist auch der Ansicht, dass bei der Erarbeitung von Empfehlungen der SSK Verbesserungen in der Kommunikation möglich sind. Namentlich sollten die interessierten Wirtschaftsverbände früher in den Willensbildungsprozess einbezogen werden. Allerdings fehlt dem Bundesrat die Kompetenz, die von der Motion geforderten Massnahmen formell durchzusetzen. Er wird aber prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, um die Kommunikation zwischen den Akteuren zu verbessern. Der zu Beginn dieses Jahres von den grossen Wirtschaftsverbänden und der SSK getroffene Beschluss, ihren Dialog zu intensivieren, ist ein erster wichtiger Schritt in diese Richtung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen in die Wege zu leiten, um die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) wieder auf die informelle Ebene zurückzuführen, wie dies bei der Gründung anno 1919 auch beabsichtigt war. Das bedeutet konkret, dass sie die Resultate ihrer Beratungen mittels Anträgen bei den kantonalen Steuerbehörden einbringt. Die entsprechende Ausgestaltung ist in einem Reglement festzuhalten. </p><p>Wegleitungen, Kreisschreiben sowie wichtige Neuerungen der SSK sind der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) zu unterbreiten. Überdies hat ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren unter Einbezug der Parteien und Wirtschaftsverbände stattzufinden. Die genannten SSK-Publikationen sind vor Inkrafttreten durch die FDK zu genehmigen. </p><p>Die SSK legt gegenüber den kantonalen Parlamenten sowie den Finanzkommissionen von National- und Ständerat jährlich Rechenschaft in Form eines kurzen Berichts ab.</p>
- Rückführung der Tätigkeiten der Schweizerischen Steuerkonferenz auf die informelle Ebene
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Sinn und Zweck der SSK war ursprünglich, den Informationsaustausch und die reibungslose Abwicklung des Kontakts unter den kantonalen Steuerverwaltungen sicherzustellen. Die Konferenz hat damit informellen Charakter. Sie verfügt über keine verfassungsmässige Grundlage und schon gar nicht über gesetzgeberische Kompetenzen.</p><p>In jüngster Vergangenheit hat sich die SSK zunehmend in heikle politische Bereiche eingemischt und ganz direkt versucht zu legiferieren. Dass die SSK mit ihren Weisungen steuerrechtlich weitreichende Beschlüsse verursacht, obwohl sie keinen Auftrag und keine Legitimation zur Gesetzgebung hat, ist störend. Diese bedenkliche Eigendynamik muss unterbunden werden. Als problematisch erweisen sich unter anderem die Kreisschreiben, die faktisch oft Verordnungs- bzw. Gesetzescharakter entwickelt haben.</p><p>Konkrete Beispiele, die insbesondere auch vom Schweizerischen Gewerbeverband (SGV) kritisiert wurden, sind der neue Lohnausweis und die Berechnung der Vermögenssteuer auf Wertpapieren. Bei diesen Weichenstellungen wurde der Weg der Vernehmlassung (insbesondere bei betroffenen Verbänden) umgangen. So wurden weitreichende Entscheide am Parlament vorbei getroffen und mussten von der Politik faktisch übernommen werden.</p><p>Dies alles steht in diametralem Widerspruch zu den Grundregeln unserer direkten Demokratie. Ein Reglement und eine Oberaufsicht über die SSK sollen mithelfen, diese bedenkliche Eigendynamik zu unterbinden.</p>
- <p>Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) besteht seit 1919. Sie hat die Rechtsform eines Vereins. Ihr gehören als Mitglieder sämtliche 26 kantonalen Steuerverwaltungen und die Eidgenössische Steuerverwaltung an. Das Präsidium hat immer ein kantonaler Steuerverwalter inne.</p><p>Weder die Erkenntnisse der SSK noch ihre Kreisschreiben, Wegleitungen usw. haben für die Kantone bindende Wirkung. Jeder Kanton bleibt selbst für die rechtlich korrekte Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Steuerordnung verantwortlich. Ein formelles Vernehmlassungs- oder Anhörungsverfahren nach Bundesrecht zu eröffnen, das Aufschluss über die Akzeptanz eines Vorhabens gibt, ist der SSK verwehrt, da sie keine Bundesbehörde ist.</p><p>Der Bundesrat kann die in der Motion vorgebrachten Argumente nachvollziehen. Er ist auch der Ansicht, dass bei der Erarbeitung von Empfehlungen der SSK Verbesserungen in der Kommunikation möglich sind. Namentlich sollten die interessierten Wirtschaftsverbände früher in den Willensbildungsprozess einbezogen werden. Allerdings fehlt dem Bundesrat die Kompetenz, die von der Motion geforderten Massnahmen formell durchzusetzen. Er wird aber prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, um die Kommunikation zwischen den Akteuren zu verbessern. Der zu Beginn dieses Jahres von den grossen Wirtschaftsverbänden und der SSK getroffene Beschluss, ihren Dialog zu intensivieren, ist ein erster wichtiger Schritt in diese Richtung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen in die Wege zu leiten, um die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) wieder auf die informelle Ebene zurückzuführen, wie dies bei der Gründung anno 1919 auch beabsichtigt war. Das bedeutet konkret, dass sie die Resultate ihrer Beratungen mittels Anträgen bei den kantonalen Steuerbehörden einbringt. Die entsprechende Ausgestaltung ist in einem Reglement festzuhalten. </p><p>Wegleitungen, Kreisschreiben sowie wichtige Neuerungen der SSK sind der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) zu unterbreiten. Überdies hat ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren unter Einbezug der Parteien und Wirtschaftsverbände stattzufinden. Die genannten SSK-Publikationen sind vor Inkrafttreten durch die FDK zu genehmigen. </p><p>Die SSK legt gegenüber den kantonalen Parlamenten sowie den Finanzkommissionen von National- und Ständerat jährlich Rechenschaft in Form eines kurzen Berichts ab.</p>
- Rückführung der Tätigkeiten der Schweizerischen Steuerkonferenz auf die informelle Ebene
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