Für eine Schweiz, die ihre Kinder wirksam schützt
- ShortId
-
09.3648
- Id
-
20093648
- Updated
-
14.11.2025 08:29
- Language
-
de
- Title
-
Für eine Schweiz, die ihre Kinder wirksam schützt
- AdditionalIndexing
-
12;Angestellte/r;Meldepflicht;Jugendschutz;strafbare Handlung;RSR;sexuelle Gewalt
- 1
-
- L04K01040206, Jugendschutz
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L05K0702020202, Angestellte/r
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L06K120102010102, Meldepflicht
- L07K12020501080201, RSR
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat teilt die Einschätzung des Interpellanten, dass die Bekämpfung der Pädokriminalität, welche insbesondere im Internet auftritt, durch Massnahmen in den Bereichen Prävention, Repression und Wiedereingliederung eine vordringliche Aufgabe ist. Das Instrumentarium dafür besteht bereits. Bund und Kantone verfügen über entsprechende Fachleute. Zudem werden regelmässig Medienkampagnen durchgeführt, um die Bevölkerung und damit auch die Kinder auf die drohenden Gefahren aufmerksam zu machen. Der Bund unterstützt Informations- und Präventionskampagnen, welche von Nichtregierungsorganisationen realisiert werden. Auch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren hat ein Forum namens "Schweizerische Kriminalprävention" eingerichtet, welche sich im Bereich der Prävention von Pädokriminalität spezialisiert hat und eine Internetseite betreibt, welche für Privatpersonen bestimmt ist. Überdies bieten die vorhandenen rechtlichen Instrumente, insbesondere die Artikel 187 bis 200 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311), eine Handhabe, um die betreffenden Verhaltensweisen zu bestrafen, weshalb diesen ebenfalls ein präventiver Charakter zukommt: Diese Bestimmungen sollten all jenen, die zu solchem Verhalten neigen, als Warnung dienen. Schliesslich enthält die schweizerische Rechtsordnung im Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) und im StGB rechtliche Grundlagen, welche die Betreuung der Opfer solcher Handlungen und die allfällige Behandlung der Täter ermöglichen. Alle diese Mittel sind tauglich und werden erfolgreich angewendet. Die aktuell zur Verfügung stehenden Mittel zur Bekämpfung von Pädokriminalität ermöglichen vor allem auch, laufend aktuelle Informationen über Pädophilen-Netze zu gewinnen, insbesondere im Internet. Als Beispiel ist der Fall eines schweizweit und international verästelten Netzes zu nennen, der Ende Juni 2009 an die Öffentlichkeit gelangte und bei dem die Waadtländer Kantonspolizei eine massgebliche Rolle spielte.</p><p>Aus diesen Gründen erscheint es dem Bundesrat nicht angezeigt, eine nationale Studie über die Pädokriminalität, wie sie sich der Interpellant vorstellt, in Auftrag zu geben.</p><p>2. Was den Handlungsbedarf anbelangt, der sich aufgrund der Interpellation 08.3539 des Interpellanten ergibt, möchte der Bundesrat auf seine Antwort vom 14. Januar 2009 auf diese Interpellation verweisen. Allerdings ist zu präzisieren, dass das OHG, sofern es anwendbar ist und die Kinder, auf welche sich der Interpellant bezieht, ihre Rechte geltend machen, es erlaubt, ihnen geeignete Hilfemassnahmen anzubieten, wie beispielsweise eine Soforthilfe und eine längerfristige Hilfe (z. B. im psychologischen oder juristischen Bereich) im Sinne der Artikel 12 bis 16 OHG.</p><p>3. Nachdem das Parlament die Motion Gysin Remo 03.3212, die im Wesentlichen der - in ein Postulat umgewandelten - Motion Marty Dick 03.3344 entspricht, mit einigen Änderungen angenommen hatte, gab der Bundesrat den Vorentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Obligationenrechts (OR; SR 220) in die Vernehmlassung, die vom 5. Dezember 2008 bis zum 31. März 2009 dauerte. In Übereinstimmung mit der Motion Gysin Remo 03.3212 wird in diesem Vorentwurf, welcher die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert, insbesondere festgelegt, unter welchen Bedingungen Personen Missstände, die sie im Rahmen ihrer Arbeit entdecken - auch solche in Zusammenhang mit Pädokriminalität -, bekanntgeben dürfen, womit sie zu Hinweisgebern oder "Whistleblowern" werden. Vorrangig hat die Meldung an den Arbeitgeber zu erfolgen, doch kommt subsidiär auch die Meldung bei der zuständigen Behörde in Betracht und subsidiär dazu die Benachrichtigung der Öffentlichkeit, beispielsweise durch das Informieren der Medien. Der Vorentwurf sieht ausserdem vor, dass eine Kündigung missbräuchlich ist, wenn sie wegen einer Meldung ausgesprochen wird, bei der die vorgenannten Bedingungen eingehalten wurden. Dies hat zur Folge, dass der betroffenen Person, als Sanktion für den Arbeitgeber, ein Entschädigungsanspruch eingeräumt wird, zieht jedoch nicht die Anfechtbarkeit oder - a fortiori - die Nichtigkeit der Kündigung nach sich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wird der Bundesrat möglichst bald eine nationale Studie über die Pandemie der Pädokriminalität in Auftrag geben, die wirkliche Lösungen von der Prävention über die Repression bis hin zur Wiedereingliederung sucht?</p><p>2. Gedenkt der Bundesrat, meiner Interpellation 08.3539 endlich konkrete Handlungen folgen zu lassen, insbesondere indem er den waadtländischen, den schweizerischen Kindern, die sexuell missbraucht wurden und in den Unterlagen zum Pädophilenskandal bei Radio Suisse Romande (RSR) auftauchen, hilft?</p><p>3. Wird der Bundesrat vor allem seine schönen Absichtserklärungen in seiner Antwort auf eine Motion von Dick Marty konkret umsetzen? Zum Beispiel: "Schliesslich ist auf Artikel 328 OR hinzuweisen, wonach der Arbeitgeber 'im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen' hat (Abs. 1)."</p><p>Dazu müsste er unter anderem möglichst bald das OR um zwei Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern (insbesondere bei Hinweisen auf Pädokriminalität) ergänzen:</p><p>Artikel 321a Absatz 5 (neu)</p><p>Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf jede strafbare Handlung (StGB) im Unternehmen hinzuweisen; der Arbeitgeber darf ihn aufgrund dessen nicht entlassen, einschüchtern oder gegen ihn Vergeltung üben. </p><p>Artikel 328 Absatz 3 (neu)</p><p>Verstösst ein Arbeitgeber zum Nachteil eines Arbeitnehmers, der ihn auf eine strafbare Handlung im Unternehmen hingewiesen hat (Whistleblower), gegen Artikel 321a Absatz 5, so wird er von Amtes wegen verfolgt und bestraft.</p>
- Für eine Schweiz, die ihre Kinder wirksam schützt
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat teilt die Einschätzung des Interpellanten, dass die Bekämpfung der Pädokriminalität, welche insbesondere im Internet auftritt, durch Massnahmen in den Bereichen Prävention, Repression und Wiedereingliederung eine vordringliche Aufgabe ist. Das Instrumentarium dafür besteht bereits. Bund und Kantone verfügen über entsprechende Fachleute. Zudem werden regelmässig Medienkampagnen durchgeführt, um die Bevölkerung und damit auch die Kinder auf die drohenden Gefahren aufmerksam zu machen. Der Bund unterstützt Informations- und Präventionskampagnen, welche von Nichtregierungsorganisationen realisiert werden. Auch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren hat ein Forum namens "Schweizerische Kriminalprävention" eingerichtet, welche sich im Bereich der Prävention von Pädokriminalität spezialisiert hat und eine Internetseite betreibt, welche für Privatpersonen bestimmt ist. Überdies bieten die vorhandenen rechtlichen Instrumente, insbesondere die Artikel 187 bis 200 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311), eine Handhabe, um die betreffenden Verhaltensweisen zu bestrafen, weshalb diesen ebenfalls ein präventiver Charakter zukommt: Diese Bestimmungen sollten all jenen, die zu solchem Verhalten neigen, als Warnung dienen. Schliesslich enthält die schweizerische Rechtsordnung im Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) und im StGB rechtliche Grundlagen, welche die Betreuung der Opfer solcher Handlungen und die allfällige Behandlung der Täter ermöglichen. Alle diese Mittel sind tauglich und werden erfolgreich angewendet. Die aktuell zur Verfügung stehenden Mittel zur Bekämpfung von Pädokriminalität ermöglichen vor allem auch, laufend aktuelle Informationen über Pädophilen-Netze zu gewinnen, insbesondere im Internet. Als Beispiel ist der Fall eines schweizweit und international verästelten Netzes zu nennen, der Ende Juni 2009 an die Öffentlichkeit gelangte und bei dem die Waadtländer Kantonspolizei eine massgebliche Rolle spielte.</p><p>Aus diesen Gründen erscheint es dem Bundesrat nicht angezeigt, eine nationale Studie über die Pädokriminalität, wie sie sich der Interpellant vorstellt, in Auftrag zu geben.</p><p>2. Was den Handlungsbedarf anbelangt, der sich aufgrund der Interpellation 08.3539 des Interpellanten ergibt, möchte der Bundesrat auf seine Antwort vom 14. Januar 2009 auf diese Interpellation verweisen. Allerdings ist zu präzisieren, dass das OHG, sofern es anwendbar ist und die Kinder, auf welche sich der Interpellant bezieht, ihre Rechte geltend machen, es erlaubt, ihnen geeignete Hilfemassnahmen anzubieten, wie beispielsweise eine Soforthilfe und eine längerfristige Hilfe (z. B. im psychologischen oder juristischen Bereich) im Sinne der Artikel 12 bis 16 OHG.</p><p>3. Nachdem das Parlament die Motion Gysin Remo 03.3212, die im Wesentlichen der - in ein Postulat umgewandelten - Motion Marty Dick 03.3344 entspricht, mit einigen Änderungen angenommen hatte, gab der Bundesrat den Vorentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Obligationenrechts (OR; SR 220) in die Vernehmlassung, die vom 5. Dezember 2008 bis zum 31. März 2009 dauerte. In Übereinstimmung mit der Motion Gysin Remo 03.3212 wird in diesem Vorentwurf, welcher die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert, insbesondere festgelegt, unter welchen Bedingungen Personen Missstände, die sie im Rahmen ihrer Arbeit entdecken - auch solche in Zusammenhang mit Pädokriminalität -, bekanntgeben dürfen, womit sie zu Hinweisgebern oder "Whistleblowern" werden. Vorrangig hat die Meldung an den Arbeitgeber zu erfolgen, doch kommt subsidiär auch die Meldung bei der zuständigen Behörde in Betracht und subsidiär dazu die Benachrichtigung der Öffentlichkeit, beispielsweise durch das Informieren der Medien. Der Vorentwurf sieht ausserdem vor, dass eine Kündigung missbräuchlich ist, wenn sie wegen einer Meldung ausgesprochen wird, bei der die vorgenannten Bedingungen eingehalten wurden. Dies hat zur Folge, dass der betroffenen Person, als Sanktion für den Arbeitgeber, ein Entschädigungsanspruch eingeräumt wird, zieht jedoch nicht die Anfechtbarkeit oder - a fortiori - die Nichtigkeit der Kündigung nach sich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wird der Bundesrat möglichst bald eine nationale Studie über die Pandemie der Pädokriminalität in Auftrag geben, die wirkliche Lösungen von der Prävention über die Repression bis hin zur Wiedereingliederung sucht?</p><p>2. Gedenkt der Bundesrat, meiner Interpellation 08.3539 endlich konkrete Handlungen folgen zu lassen, insbesondere indem er den waadtländischen, den schweizerischen Kindern, die sexuell missbraucht wurden und in den Unterlagen zum Pädophilenskandal bei Radio Suisse Romande (RSR) auftauchen, hilft?</p><p>3. Wird der Bundesrat vor allem seine schönen Absichtserklärungen in seiner Antwort auf eine Motion von Dick Marty konkret umsetzen? Zum Beispiel: "Schliesslich ist auf Artikel 328 OR hinzuweisen, wonach der Arbeitgeber 'im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen' hat (Abs. 1)."</p><p>Dazu müsste er unter anderem möglichst bald das OR um zwei Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern (insbesondere bei Hinweisen auf Pädokriminalität) ergänzen:</p><p>Artikel 321a Absatz 5 (neu)</p><p>Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf jede strafbare Handlung (StGB) im Unternehmen hinzuweisen; der Arbeitgeber darf ihn aufgrund dessen nicht entlassen, einschüchtern oder gegen ihn Vergeltung üben. </p><p>Artikel 328 Absatz 3 (neu)</p><p>Verstösst ein Arbeitgeber zum Nachteil eines Arbeitnehmers, der ihn auf eine strafbare Handlung im Unternehmen hingewiesen hat (Whistleblower), gegen Artikel 321a Absatz 5, so wird er von Amtes wegen verfolgt und bestraft.</p>
- Für eine Schweiz, die ihre Kinder wirksam schützt
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