Regulierung von Rabenkrähen- und Saatkrähenbeständen
- ShortId
-
09.3650
- Id
-
20093650
- Updated
-
27.07.2023 19:59
- Language
-
de
- Title
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Regulierung von Rabenkrähen- und Saatkrähenbeständen
- AdditionalIndexing
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55;52;Wildschäden;Tierbestand;Zerstörung von Pflanzenkulturen;Jagdvorschrift;Schutz der Tierwelt
- 1
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- L04K06010408, Schutz der Tierwelt
- L04K06030408, Tierbestand
- L05K0601040801, Jagdvorschrift
- L05K1401070109, Wildschäden
- L04K06020215, Zerstörung von Pflanzenkulturen
- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>Seit mehreren Jahren nehmen die von Raben- und Saatkrähen verursachten Schäden ständig zu. Besonders betroffen ist die Landwirtschaft, die bei der Aussaat (u. a. Mais, Sonnenblumen, Getreide), bei der Silageernte (Rundballen), in den Hühnerställen und beim Obst und bei den Reben (Jungpflanzen und Trauben) Verluste zu beklagen hat. Für die beträchtlichen finanziellen Einbussen gibt es von den Kantonen keine Entschädigung. Präventivmassnahmen wie der Abschuss dieser Vögel nützen nur wenig, und die kantonalen Behörden verfügen über keine besseren Instrumente zur unbedingt notwendigen Regulierung der Bestände.</p><p>Auch in den Städten sind durch Rabenvögel verursachte Schäden eine häufige und bekannte Erscheinung. Dort machen sie sich beispielsweise an Mülleimern, Fensterkitt oder Komposthaufen zu schaffen. Auch Naturliebhaberinnen und -liebhaber wissen, dass Raben- und Saatkrähen in unseren Breiten praktisch keine natürlichen Feinde haben und dies zu einer deutlichen Zunahme der Bestände führt. Im Gegensatz dazu gehören zahlreiche kleine Vogelarten, aber auch Amphibien, Hasen und andere Säugetiere und Reptilien zu den Beutetieren dieser Vögel. Die grosse Anzahl an Rabenvögeln gefährdet also ganz klar die Artenvielfalt.</p><p>Selbst kantonale Stellen geben zu, dass Saatkrähen unter übermässigem Schutz stehen. Deshalb ist es berechtigt, diesen Schutzstatus infrage zu stellen. </p><p>Würde man Chloralose erlauben und dieses Narkotikum fachgerecht anwenden, könnte der Bestand an Rabenvögeln wirkungsvoll reguliert werden. Eine Artenregulierung wird in der Schweiz beispielsweise bei Wildschweinen, Füchsen, Rehen und Kormoranen vorgenommen. Wird Chloralose fachgerecht angewendet, namentlich von Wildhüterinnen und Hilfswildhütern, ist es ein sehr wirksames Mittel, das keine Kollateralschäden verursacht. Ausserdem ist die Verwendung von Narkotika viel schonender für die Umwelt als eine Erhöhung der Abschüsse.</p>
- <p>Die Motion verfolgt drei wesentliche Anliegen: 1. eine wirksame Regulation der Rabenkrähenpopulation in der Schweiz, 2. die Zulassung von Chloralose (Giftköder) zur Regulierung von Krähen und 3. die Aufhebung des Schutzstatus der Saatkrähe.</p><p>1. Die Rabenkrähe ist in Europa ein sehr häufiger Brutvogel, ihr Bestand hat in den letzten Jahrzehnten zugenommen. Rabenkrähen sind Opportunisten und nutzen geschickt jede sich bietende Nahrungsquelle aus, insbesondere auf Kulturland und bei Siedlungen. </p><p>Schäden verursachen Rabenkrähen, wenn sie in Schwärmen - meist Jungkrähen - auftreten. Ökonomisch am relevantesten sind dabei Schäden am frisch gesäten bzw. aufkeimenden Mais. Gemäss einer Untersuchung des Kantons Bern aus dem Jahre 2006 machen solche Schäden pro Jahr zwischen 0,6 und 1 Prozent des gesamten Erntewerts der Maiskulturen aus. Solche Krähenschäden treten räumlich sehr ungleichmässig verteilt auf. </p><p>Die Rabenkrähe ist in der Schweiz gemäss Bundesrecht eine jagdbare Art, welche keine gesetzliche Schonzeit kennt (Art. 5 Abs. 3 Bst. b des Jagdgesetzes, JSG; SR 922.0). Somit sind auch Krähenschäden ganzjährig mit jagdlichen Mitteln abwendbar. Diesem Aspekt kommt in Verbindung mit der Lernfähigkeit dieser Vögel grosse Bedeutung zu: Bereits der Abschuss einer einzigen Rabenkrähe aus einem Schwarm heraus hat nämlich das mehrtägige Fernbleiben dieses Schwarmes vom entsprechenden Feld zur Folge. Durch jagdliche Massnahmen können somit Maisfelder während der kurzen Phase, wo diese sensibel gegenüber Krähenschäden sind, wirksam geschützt werden.</p><p>Die Aufgabe der Bejagung und Regulation der Rabenkrähe fällt - gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 JSG - in den Kompetenzbereich der Kantone. Kantonale Lösungen ergeben sich aber auch aus der Regionalität der Krähenschäden. Der Bundesrat ist insgesamt der Ansicht, dass die momentane nationale Gesetzeslage den Kantonen genügend Spielraum zur wirksamen Abwehr von Krähenschäden und zur Regulation der Krähenpopulation gibt.</p><p>2. Die Jagdverordnung (Art. 2 Abs. 1 Bst. c JSV; SR 922.01) verbietet den Einsatz von Gift, Betäubungsmitteln und vergifteten Ködern in der Jagd. Dieses Verbot gilt auch für Chloralose (Glucochloral) als betäubenden Stoff (BGE 85 IV 91, E. 2.). Die Jagdverordnung ermöglicht allerdings auch diesbezügliche Ausnahmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b JSV), wobei das Recht, von solchen Ausnahmen Gebrauch zu machen, an die Kantone delegiert wird. Diese können speziell ausgebildeten Personen (Jagdpolizisten, Jägern) die Verwendung der verbotenen Hilfsmittel (und somit auch den Einsatz von Chloralose) bewilligen, unter der Voraussetzung, dass dies nötig und begründet ist (so z. B. zur Abwehr von Wildschäden). Die Verwendung solcher Mittel ist jedoch eine äusserst umstrittene Sache, was sich in der öffentlichen Diskussion um deren Einsatz gegen Rabenkrähen im Kanton Bern im Jahre 2005 klar zeigte. Es ist deshalb Sache der Kantone zu prüfen, wie verhältnismässig der Einsatz solcher Mittel ist, umso mehr, als zahlreiche weniger umstrittene Möglichkeiten zur Abwehr von Krähenschäden zur Verfügung stehen.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates ist der Einsatz von betäubenden Stoffen, Gift oder vergifteten Ködern genügend geregelt und bedarf keiner weiter gehenden Regelung auf nationaler Ebene.</p><p>3. Die Rabenkrähe besitzt eine ebenfalls schwarze Schwesterart, die Saatkrähe. Sie ist in der Schweiz im Gegensatz zur Rabenkrähe vom Bundesrecht her geschützt (Art. 7 Abs. 1 JSG), weil sie viel seltener ist und erst seit jüngerer Zeit bei uns brütet (1960: noch keine Bruten; 1990: 450 Bruten; 2008: 3200 Bruten). In Europa hingegen ist die Saatkrähe noch häufiger als die Rabenkrähe.</p><p>Aufgrund des stark zunehmenden Bestandes kann durchaus über eine Entlassung aus dem Schutzstatus nachgedacht werden. Zwar figuriert die Saatkrähe momentan noch auf der nationalen Roten Liste der Brutvögel der Schweiz. Allerdings häufen sich Konflikte und Probleme mit dieser Vogelart speziell im Siedlungsraum, denn Saatkrähen brüten, lärmen und koten in Kolonien, im Gegensatz zur einzeln brütenden Rabenkrähe. Eine Entlassung aus dem Status eines geschützten Vogels würde deshalb den Kantonen bei der Lösung von Konflikten mit der Saatkrähe mehr Spielraum geben. Eine solche Aufhebung des Schutzstatus kann im Rahmen der laufenden Teilrevision der JSV diskutiert werden. Es besteht diesbezüglich kein Bedarf zur Anpassung des JSG.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die von Raben- und Saatkrähen verursachten Schäden zu verringern. Dies soll vorzugsweise durch eine Regulierung ihrer Bestände geschehen. Aus diesem Grund muss angesichts der deutlichen Zunahme der Saatkrähenpopulationen auch der Schutzstatus dieser Krähe infrage gestellt werden. Um dieses Problem wirkungsvoll angehen zu können, muss zudem die Verwendung von Narkotika (z. B. Chloralose) erlaubt werden, namentlich von den kantonalen Stellen und den Wildhüterinnen und Hilfswildhütern.</p>
- Regulierung von Rabenkrähen- und Saatkrähenbeständen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit mehreren Jahren nehmen die von Raben- und Saatkrähen verursachten Schäden ständig zu. Besonders betroffen ist die Landwirtschaft, die bei der Aussaat (u. a. Mais, Sonnenblumen, Getreide), bei der Silageernte (Rundballen), in den Hühnerställen und beim Obst und bei den Reben (Jungpflanzen und Trauben) Verluste zu beklagen hat. Für die beträchtlichen finanziellen Einbussen gibt es von den Kantonen keine Entschädigung. Präventivmassnahmen wie der Abschuss dieser Vögel nützen nur wenig, und die kantonalen Behörden verfügen über keine besseren Instrumente zur unbedingt notwendigen Regulierung der Bestände.</p><p>Auch in den Städten sind durch Rabenvögel verursachte Schäden eine häufige und bekannte Erscheinung. Dort machen sie sich beispielsweise an Mülleimern, Fensterkitt oder Komposthaufen zu schaffen. Auch Naturliebhaberinnen und -liebhaber wissen, dass Raben- und Saatkrähen in unseren Breiten praktisch keine natürlichen Feinde haben und dies zu einer deutlichen Zunahme der Bestände führt. Im Gegensatz dazu gehören zahlreiche kleine Vogelarten, aber auch Amphibien, Hasen und andere Säugetiere und Reptilien zu den Beutetieren dieser Vögel. Die grosse Anzahl an Rabenvögeln gefährdet also ganz klar die Artenvielfalt.</p><p>Selbst kantonale Stellen geben zu, dass Saatkrähen unter übermässigem Schutz stehen. Deshalb ist es berechtigt, diesen Schutzstatus infrage zu stellen. </p><p>Würde man Chloralose erlauben und dieses Narkotikum fachgerecht anwenden, könnte der Bestand an Rabenvögeln wirkungsvoll reguliert werden. Eine Artenregulierung wird in der Schweiz beispielsweise bei Wildschweinen, Füchsen, Rehen und Kormoranen vorgenommen. Wird Chloralose fachgerecht angewendet, namentlich von Wildhüterinnen und Hilfswildhütern, ist es ein sehr wirksames Mittel, das keine Kollateralschäden verursacht. Ausserdem ist die Verwendung von Narkotika viel schonender für die Umwelt als eine Erhöhung der Abschüsse.</p>
- <p>Die Motion verfolgt drei wesentliche Anliegen: 1. eine wirksame Regulation der Rabenkrähenpopulation in der Schweiz, 2. die Zulassung von Chloralose (Giftköder) zur Regulierung von Krähen und 3. die Aufhebung des Schutzstatus der Saatkrähe.</p><p>1. Die Rabenkrähe ist in Europa ein sehr häufiger Brutvogel, ihr Bestand hat in den letzten Jahrzehnten zugenommen. Rabenkrähen sind Opportunisten und nutzen geschickt jede sich bietende Nahrungsquelle aus, insbesondere auf Kulturland und bei Siedlungen. </p><p>Schäden verursachen Rabenkrähen, wenn sie in Schwärmen - meist Jungkrähen - auftreten. Ökonomisch am relevantesten sind dabei Schäden am frisch gesäten bzw. aufkeimenden Mais. Gemäss einer Untersuchung des Kantons Bern aus dem Jahre 2006 machen solche Schäden pro Jahr zwischen 0,6 und 1 Prozent des gesamten Erntewerts der Maiskulturen aus. Solche Krähenschäden treten räumlich sehr ungleichmässig verteilt auf. </p><p>Die Rabenkrähe ist in der Schweiz gemäss Bundesrecht eine jagdbare Art, welche keine gesetzliche Schonzeit kennt (Art. 5 Abs. 3 Bst. b des Jagdgesetzes, JSG; SR 922.0). Somit sind auch Krähenschäden ganzjährig mit jagdlichen Mitteln abwendbar. Diesem Aspekt kommt in Verbindung mit der Lernfähigkeit dieser Vögel grosse Bedeutung zu: Bereits der Abschuss einer einzigen Rabenkrähe aus einem Schwarm heraus hat nämlich das mehrtägige Fernbleiben dieses Schwarmes vom entsprechenden Feld zur Folge. Durch jagdliche Massnahmen können somit Maisfelder während der kurzen Phase, wo diese sensibel gegenüber Krähenschäden sind, wirksam geschützt werden.</p><p>Die Aufgabe der Bejagung und Regulation der Rabenkrähe fällt - gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 JSG - in den Kompetenzbereich der Kantone. Kantonale Lösungen ergeben sich aber auch aus der Regionalität der Krähenschäden. Der Bundesrat ist insgesamt der Ansicht, dass die momentane nationale Gesetzeslage den Kantonen genügend Spielraum zur wirksamen Abwehr von Krähenschäden und zur Regulation der Krähenpopulation gibt.</p><p>2. Die Jagdverordnung (Art. 2 Abs. 1 Bst. c JSV; SR 922.01) verbietet den Einsatz von Gift, Betäubungsmitteln und vergifteten Ködern in der Jagd. Dieses Verbot gilt auch für Chloralose (Glucochloral) als betäubenden Stoff (BGE 85 IV 91, E. 2.). Die Jagdverordnung ermöglicht allerdings auch diesbezügliche Ausnahmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b JSV), wobei das Recht, von solchen Ausnahmen Gebrauch zu machen, an die Kantone delegiert wird. Diese können speziell ausgebildeten Personen (Jagdpolizisten, Jägern) die Verwendung der verbotenen Hilfsmittel (und somit auch den Einsatz von Chloralose) bewilligen, unter der Voraussetzung, dass dies nötig und begründet ist (so z. B. zur Abwehr von Wildschäden). Die Verwendung solcher Mittel ist jedoch eine äusserst umstrittene Sache, was sich in der öffentlichen Diskussion um deren Einsatz gegen Rabenkrähen im Kanton Bern im Jahre 2005 klar zeigte. Es ist deshalb Sache der Kantone zu prüfen, wie verhältnismässig der Einsatz solcher Mittel ist, umso mehr, als zahlreiche weniger umstrittene Möglichkeiten zur Abwehr von Krähenschäden zur Verfügung stehen.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates ist der Einsatz von betäubenden Stoffen, Gift oder vergifteten Ködern genügend geregelt und bedarf keiner weiter gehenden Regelung auf nationaler Ebene.</p><p>3. Die Rabenkrähe besitzt eine ebenfalls schwarze Schwesterart, die Saatkrähe. Sie ist in der Schweiz im Gegensatz zur Rabenkrähe vom Bundesrecht her geschützt (Art. 7 Abs. 1 JSG), weil sie viel seltener ist und erst seit jüngerer Zeit bei uns brütet (1960: noch keine Bruten; 1990: 450 Bruten; 2008: 3200 Bruten). In Europa hingegen ist die Saatkrähe noch häufiger als die Rabenkrähe.</p><p>Aufgrund des stark zunehmenden Bestandes kann durchaus über eine Entlassung aus dem Schutzstatus nachgedacht werden. Zwar figuriert die Saatkrähe momentan noch auf der nationalen Roten Liste der Brutvögel der Schweiz. Allerdings häufen sich Konflikte und Probleme mit dieser Vogelart speziell im Siedlungsraum, denn Saatkrähen brüten, lärmen und koten in Kolonien, im Gegensatz zur einzeln brütenden Rabenkrähe. Eine Entlassung aus dem Status eines geschützten Vogels würde deshalb den Kantonen bei der Lösung von Konflikten mit der Saatkrähe mehr Spielraum geben. Eine solche Aufhebung des Schutzstatus kann im Rahmen der laufenden Teilrevision der JSV diskutiert werden. Es besteht diesbezüglich kein Bedarf zur Anpassung des JSG.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die von Raben- und Saatkrähen verursachten Schäden zu verringern. Dies soll vorzugsweise durch eine Regulierung ihrer Bestände geschehen. Aus diesem Grund muss angesichts der deutlichen Zunahme der Saatkrähenpopulationen auch der Schutzstatus dieser Krähe infrage gestellt werden. Um dieses Problem wirkungsvoll angehen zu können, muss zudem die Verwendung von Narkotika (z. B. Chloralose) erlaubt werden, namentlich von den kantonalen Stellen und den Wildhüterinnen und Hilfswildhütern.</p>
- Regulierung von Rabenkrähen- und Saatkrähenbeständen
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