Geschlechtsneutrale Schreibweise der Gesetzestexte

ShortId
09.3653
Id
20093653
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Geschlechtsneutrale Schreibweise der Gesetzestexte
AdditionalIndexing
12;
1
  • L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K08020310, Reform
  • L04K01060103, Sprache
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem Bundesbeschluss von 1993 wurde bestimmt, dass neue Gesetzestexte und Totalrevisionen von Gesetzen in geschlechtsneutraler bzw. nichtdiskriminierender Sprache verfasst sein müssen. Es ist nachvollziehbar, dass nicht auch alle alten Gesetze umgeschrieben worden sind. Es ist aber nicht verständlich, warum bei einer Revision, wenn das Gesetz ohnehin bearbeitet werden muss, nicht auch gleich eine geschlechtsneutrale Formulierung im ganzen Gesetz aufgenommen wird. Der Aufwand ist gering, die Wirkung aber gross. Damit werden im Laufe der Zeit auch die alten Gesetze geschlechtsneutral bzw. nichtdiskriminierend verfasst sein. Die Gleichstellung von Frau und Mann hat eine weitere Hürde genommen.</p>
  • <p>1993 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Bundesverwaltung Entwürfe zu neuen Erlassen im Deutschen nach den Grundsätzen der sprachlichen Gleichbehandlung erarbeitet. Er folgte damit einem Beschluss der eidgenössischen Räte von 1992. </p><p>Seither setzen Bundesrat und Redaktionskommission des Parlaments übereinstimmend und gestützt durch die entsprechenden Weisungen der Bundeskanzlei die Gleichbehandlung von Frau und Mann in der Sprache um und formulieren neue Gesetze und Verordnungen sowie Totalrevisionen konsequent geschlechtergerecht. Auf eine Umformulierung eines älteren Erlasses aus Anlass einer Teilrevision wurde und wird bis heute verzichtet, mit Ausnahme von Totalrevisionen ganzer Teile grosser Erlasse wie etwa des ZGB, von denen nicht zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit jemals totalrevidiert werden. </p><p>Dieser Verzicht hat Gründe: Soll ein Text geschlechtergerecht und dennoch möglichst einfach und elegant formuliert sein, so kann die Lösung nicht darin bestehen, Personenbezeichnungen im generischen Maskulinum (der Antragsteller) mechanisch durch Paarformen (die Antragstellerin oder der Antragsteller) oder durch geschlechtsneutrale Ausdrücke (die Antragstellenden) zu ersetzen. Dies kann nämlich unter Umständen zu schwerfälligen Formulierungen führen, die das Anliegen einer geschlechtergerechten Sprache ad absurdum führen würden. Vielmehr muss von Fall zu Fall aus den sprachlichen Möglichkeiten die jeweils beste gefunden werden ("kreative Lösung"). Dies hat zwei Konsequenzen: Zum einen können sich Formulierungen aufdrängen, bei denen geprüft werden muss, ob die Bedeutung der neuen Formulierung mit derjenigen der alten übereinstimmt; das kann einen Entscheid des Gesetz- oder Verordnungsgebers nötig machen. Zum andern können Formulierungen nötig werden, die wegen des Gebots der Übereinstimmung der amtssprachlichen Fassungen Änderungen auch in den beiden andern Sprachfassungen nach sich ziehen müssten. Demnach können einmal verabschiedete und in Kraft gesetzte Erlasse oft nur mit erheblichem Aufwand nachträglich geschlechtergerecht umgeschrieben werden. Ein solches Umschreiben ist keine rein formale Revision (wie es etwa die Anpassung an die neue Rechtschreibung wäre). Deshalb hat das Parlament gerade unlängst wieder anlässlich der Beratung des Bundesgesetzes über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland (08.035) einen Antrag auf geschlechtergerechte Umformulierung eines dabei teilrevidierten Gesetzes aufgrund eines Gegenantrags der Redaktionskommission des Parlaments abgelehnt (AB 2009 S 100; AB 2009 N 420). </p><p>Trotzdem möchte sich der Bundesrat dem Anliegen der Motionärin, dessen inhaltliche Stossrichtung er begrüsst, nicht gänzlich verschliessen. Er ist deshalb bereit, künftig bei umfangreicheren Teilrevisionen älterer Erlasse, die in absehbarer Zeit nicht totalrevidiert werden, zentrale Lebensbereiche natürlicher Personen betreffen und entsprechend zahlreiche Bezeichnungen natürlicher Personen enthalten, zu prüfen, ob eine geschlechtergerechte Umformulierung ohne grössere Probleme möglich ist, und die Umformulierung gegebenenfalls im Rahmen des Möglichen vorzunehmen. Handelt es sich um Gesetze, so soll das Ergebnis dieser Prüfung in der Botschaft dargelegt werden. Dem Parlament sollen mit den materiellen Änderungen gegebenenfalls auch die nötigen Änderungen bezüglich der geschlechtergerechten Formulierung beantragt werden. Die neue Auflage des "Leitfadens zum geschlechtergerechten Formulieren im Deutschen", die im Herbst 2009 erscheint, wird diesen Punkt berücksichtigen. </p><p>Sollte die Motion im Erstrat entgegen dem Antrag des Bundesrates angenommen werden, so würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, sie in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, den Beschluss von 1993 insofern zu ergänzen, dass Revisionen von Gesetzestexten zum Anlass genommen werden, das jeweilige ganze Gesetz in geschlechtsneutraler bzw. nichtdiskriminierender Sprache zu verfassen.</p>
  • Geschlechtsneutrale Schreibweise der Gesetzestexte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Bundesbeschluss von 1993 wurde bestimmt, dass neue Gesetzestexte und Totalrevisionen von Gesetzen in geschlechtsneutraler bzw. nichtdiskriminierender Sprache verfasst sein müssen. Es ist nachvollziehbar, dass nicht auch alle alten Gesetze umgeschrieben worden sind. Es ist aber nicht verständlich, warum bei einer Revision, wenn das Gesetz ohnehin bearbeitet werden muss, nicht auch gleich eine geschlechtsneutrale Formulierung im ganzen Gesetz aufgenommen wird. Der Aufwand ist gering, die Wirkung aber gross. Damit werden im Laufe der Zeit auch die alten Gesetze geschlechtsneutral bzw. nichtdiskriminierend verfasst sein. Die Gleichstellung von Frau und Mann hat eine weitere Hürde genommen.</p>
    • <p>1993 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Bundesverwaltung Entwürfe zu neuen Erlassen im Deutschen nach den Grundsätzen der sprachlichen Gleichbehandlung erarbeitet. Er folgte damit einem Beschluss der eidgenössischen Räte von 1992. </p><p>Seither setzen Bundesrat und Redaktionskommission des Parlaments übereinstimmend und gestützt durch die entsprechenden Weisungen der Bundeskanzlei die Gleichbehandlung von Frau und Mann in der Sprache um und formulieren neue Gesetze und Verordnungen sowie Totalrevisionen konsequent geschlechtergerecht. Auf eine Umformulierung eines älteren Erlasses aus Anlass einer Teilrevision wurde und wird bis heute verzichtet, mit Ausnahme von Totalrevisionen ganzer Teile grosser Erlasse wie etwa des ZGB, von denen nicht zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit jemals totalrevidiert werden. </p><p>Dieser Verzicht hat Gründe: Soll ein Text geschlechtergerecht und dennoch möglichst einfach und elegant formuliert sein, so kann die Lösung nicht darin bestehen, Personenbezeichnungen im generischen Maskulinum (der Antragsteller) mechanisch durch Paarformen (die Antragstellerin oder der Antragsteller) oder durch geschlechtsneutrale Ausdrücke (die Antragstellenden) zu ersetzen. Dies kann nämlich unter Umständen zu schwerfälligen Formulierungen führen, die das Anliegen einer geschlechtergerechten Sprache ad absurdum führen würden. Vielmehr muss von Fall zu Fall aus den sprachlichen Möglichkeiten die jeweils beste gefunden werden ("kreative Lösung"). Dies hat zwei Konsequenzen: Zum einen können sich Formulierungen aufdrängen, bei denen geprüft werden muss, ob die Bedeutung der neuen Formulierung mit derjenigen der alten übereinstimmt; das kann einen Entscheid des Gesetz- oder Verordnungsgebers nötig machen. Zum andern können Formulierungen nötig werden, die wegen des Gebots der Übereinstimmung der amtssprachlichen Fassungen Änderungen auch in den beiden andern Sprachfassungen nach sich ziehen müssten. Demnach können einmal verabschiedete und in Kraft gesetzte Erlasse oft nur mit erheblichem Aufwand nachträglich geschlechtergerecht umgeschrieben werden. Ein solches Umschreiben ist keine rein formale Revision (wie es etwa die Anpassung an die neue Rechtschreibung wäre). Deshalb hat das Parlament gerade unlängst wieder anlässlich der Beratung des Bundesgesetzes über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland (08.035) einen Antrag auf geschlechtergerechte Umformulierung eines dabei teilrevidierten Gesetzes aufgrund eines Gegenantrags der Redaktionskommission des Parlaments abgelehnt (AB 2009 S 100; AB 2009 N 420). </p><p>Trotzdem möchte sich der Bundesrat dem Anliegen der Motionärin, dessen inhaltliche Stossrichtung er begrüsst, nicht gänzlich verschliessen. Er ist deshalb bereit, künftig bei umfangreicheren Teilrevisionen älterer Erlasse, die in absehbarer Zeit nicht totalrevidiert werden, zentrale Lebensbereiche natürlicher Personen betreffen und entsprechend zahlreiche Bezeichnungen natürlicher Personen enthalten, zu prüfen, ob eine geschlechtergerechte Umformulierung ohne grössere Probleme möglich ist, und die Umformulierung gegebenenfalls im Rahmen des Möglichen vorzunehmen. Handelt es sich um Gesetze, so soll das Ergebnis dieser Prüfung in der Botschaft dargelegt werden. Dem Parlament sollen mit den materiellen Änderungen gegebenenfalls auch die nötigen Änderungen bezüglich der geschlechtergerechten Formulierung beantragt werden. Die neue Auflage des "Leitfadens zum geschlechtergerechten Formulieren im Deutschen", die im Herbst 2009 erscheint, wird diesen Punkt berücksichtigen. </p><p>Sollte die Motion im Erstrat entgegen dem Antrag des Bundesrates angenommen werden, so würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, sie in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, den Beschluss von 1993 insofern zu ergänzen, dass Revisionen von Gesetzestexten zum Anlass genommen werden, das jeweilige ganze Gesetz in geschlechtsneutraler bzw. nichtdiskriminierender Sprache zu verfassen.</p>
    • Geschlechtsneutrale Schreibweise der Gesetzestexte

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