Neugestaltung der Aufgaben und Zuständigkeiten in der sozialen Sicherheit
- ShortId
-
09.3658
- Id
-
20093658
- Updated
-
28.07.2023 11:25
- Language
-
de
- Title
-
Neugestaltung der Aufgaben und Zuständigkeiten in der sozialen Sicherheit
- AdditionalIndexing
-
28;Leistungsauftrag;soziale Integration;Sozialrecht;Erwerbsleben;Koordination;Reform;Sozialversicherung;sozialer Schutz;Sozialhilfe;Existenzminimum
- 1
-
- L02K0104, sozialer Schutz
- L03K010401, Sozialversicherung
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L04K08020310, Reform
- L04K08020314, Koordination
- L04K01040204, Existenzminimum
- L06K070202010402, Erwerbsleben
- L04K01040209, soziale Integration
- L04K01040408, Sozialhilfe
- L04K08020314, Koordination
- L04K01040212, Sozialrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweiz gibt mit über 142 Milliarden Franken knapp 28 Prozent des Bruttoinlandprodukts für die soziale Sicherheit aus. Das heutige System mit zehn Sozialversicherungszweigen, der ergänzenden Sozialhilfe sowie zahlreichen weiteren Leistungstypen im Bereich der Existenzsicherung (Alimentenbevorschussung, Prämienverbilligung, Krippensubventionen usw.) zeichnet sich durch Doppelspurigkeiten, Lücken und Parallelorganisationen aus. </p><p>Nachdem die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) umgesetzt wurde, ist es nun Zeit, den Bereich der sozialen Sicherheit an die Hand zu nehmen. </p><p>Eckpunkte dieses Prozesses müssen sein: die schrittweise Harmonisierung von Leistungen bei jeder laufenden Revision der Einzelgesetze, die Zusammenführung von Sozialzweigen und ihren Organisationen vor Ort, die Ausweitung der vereinheitlichten Begriffe in den Sozialversicherungen (ATSG) auf die Sozialhilfe und eine verbindliche Verzahnung zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe. Analog zur NFA steht nicht der Leistungskatalog im Fokus. Ebenso geht es nicht um eine Verschiebung von Finanzierungsverantwortlichkeiten von den Gemeinden und Kantonen an den Bund. </p><p>Sozialpolitisch drängt sich besonders eine bundesgesetzliche Definition der Existenzsicherung auf. Das heutige Zusammenspiel der verschiedenen Leistungstypen ist zu oft kostentreibend, kann zu stossenden Ungleichbehandlungen von ähnlichen Lebenssituationen führen und belohnt das Arbeiten oft nicht. Damit werden sowohl das Gleichheits- als auch das Leistungsprinzip verletzt. </p><p>Ergebnis muss eine bessere horizontale und vertikale Koordination des Gesamtsystems der sozialen Sicherheit sein. Kantone und Sozialpartner müssen mit dem Bund zusammen aktiv werden. Der Reformprozess soll vom Bund angestossen werden, da die Hauptbedeutung bei den Bundessozialversicherungen liegt. Eventuell ist eine etappierte Umsetzung vorzusehen.</p>
- <p>Die Motion verlangt eine Neugestaltung der sozialen Sicherheit unter Einbindung der Sozialhilfe. Hauptziele sind die Angleichung und die verbesserte Koordination der Leistungen im Bereich der Existenzsicherung und der Integration sowie die Überprüfung der Zuständigkeiten.</p><p>Die einzelnen Sozialversicherungen sind kausal ausgerichtet, d. h., sie garantieren die Leistungen, welche im Zusammenhang mit spezifischen Risiken (z. B. Alter, Arbeitslosigkeit, Invalidität usw.) stehen. Die Leistungen sind auf die mit dem spezifischen Risiko zusammenhängende Bedarfslage ausgerichtet. Ebenso stehen die unterschiedlichen Finanzierungsmodalitäten im Zusammenhang mit den spezifischen Risiken (vgl. Interdepartementale Arbeitsgruppe "Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen", 1996: Bericht über die Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen. Bern: BSV. S. 109ff.). Eine vom BSV in Auftrag gegebene Studie (Fluder R. et al., 2009: Quantifizierung der Übergänge zwischen Systemen der Sozialen Sicherheit - IV, ALV und Sozialhilfe. Bern: BSV) zeigt zudem, dass bei den Risiken Arbeitslosigkeit, Invalidität und Armut 87 Prozent der Leistungsbezüger zeitgleich lediglich mit einem Sicherungssystem (IV, ALV, Sozialhilfe) in Kontakt kommen und die Zuordnung gemäss Bedarfssituation gut funktioniert. Lediglich 13 Prozent der Leistungsbezüger von IV, ALV und Sozialhilfe erhalten Leistungen von zwei oder mehreren Systemen.</p><p>Die einzelnen Sozialversicherungen sehen sich aktuell mit grossen Herausforderungen konfrontiert, deren Lösung für den Bundesrat Priorität hat. Dazu gehören die 11. sowie daran anschliessend die 12. AHV-Revision, die Sanierung der Invalidenversicherung (Zusatzfinanzierung und 6. IV-Revision), die finanzielle Konsolidierung und Revision der Arbeitslosenversicherung sowie die Kostendämpfungsmassnahmen in der Krankenversicherung. Dahinter stehen grundlegende Entwicklungen (u. a. im demografischen, sozialen und technologischen Bereich), deren Folgen auch durch eine Neugestaltung der sozialen Sicherheit, wie sie in der Motion verlangt wird, nicht gelöst werden können. Zudem dürften die mit einer Neuorganisation der Sozialversicherungen verbundenen Synergiegewinne bescheiden sein, da die Verwaltungskosten der Sozialversicherungen bereits heute klein sind. Aus diesen Gründen müssen prioritär die aktuell notwendigen Reformen in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen angegangen werden, da sonst die Gefahr besteht, dass sich die zu bewältigenden Schwierigkeiten im Verlauf einer Totalrevision des Sozialsicherheitssystems noch verstärken. </p><p>Es geht aus der Motion nicht klar hervor, welche konkreten Erwartungen mit der Vereinheitlichung der Leistungen im Hinblick auf die Existenzsicherung verbunden sind. Sollte damit auf eine Umorientierung der sozialen Sicherheit hin zu einer existenzsichernden Versicherung abgezielt werden, die einheitliche Leistungen für alle Risiken garantiert, so teilt der Bundesrat diesen Standpunkt nicht. Er ist der Ansicht, dass das Verursacherprinzip und der Versicherungsgrundsatz nach wie vor grundlegende Aspekte der Sozialversicherungen sind. Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob Personen, welche aus unterschiedlichen Gründen über kein Erwerbseinkommen verfügen, tatsächlich identische Leistungen erhalten sollen, beispielsweise junge Erwachsene ohne Berufsbildung und Arbeitsplatz, Personen, welche nach längerer Arbeitsphase ihre Arbeitsstelle verlieren, Menschen mit Behinderung oder Alleinerziehende, welche aufgrund ihrer Familienpflichten ein zu kleines Einkommen erzielen können. Ein System, das vom Verursacherprinzip und vom Versicherungsgrundsatz absieht, könnte das Desinteresse der zentralen Akteure, namentlich der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden, sowie einen allgemeinen Leistungsrückgang zur Folge haben</p><p>Sollte die Motion darauf abzielen, die Sozialversicherungen und die Sozialhilfe in eine einzige Sozialversicherung zusammenzufassen, so entstünde ein völlig neues und einmaliges System in Europa, dessen Leistungen in die EU zu exportieren wären. Dies ist heute nicht der Fall bei den Ergänzungsleistungen, der Hilflosenentschädigung und den Sozialhilfeleistungen. </p><p>Was die Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Sicherheit betrifft, so sind diese heute auf Verfassungsstufe klar geregelt: Während der Bund für die Sozialversicherungen verantwortlich ist, sind die Kantone für die Sozialhilfe (ausser für Asylsuchende und Flüchtlinge) zuständig. Der Bundesrat ist der Meinung, dass daran im Interesse einer effizienten und wirkungsvollen Wahrnehmung der Aufgaben nichts geändert werden sollte. Der Bundesrat erinnert weiter daran, dass mit der neuen Aufgabenteilung Bund-Kantone (NFA) eine umfassende Entflechtung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen erfolgt ist, dies auch im Bereich der sozialen Sicherheit. Eine vermehrt auf Verbundaufgaben ausgerichtete Umverteilung würde dieser Entwicklung zuwiderlaufen. </p><p>Der Bundesrat steht den Vorschlägen und Forderungen zu einer grundlegenden Reform der sozialen Sicherheit aus den angeführten Gründen skeptisch gegenüber und lehnt deshalb die vorliegende Motion ab. Er anerkennt jedoch, dass das heutige System komplex ist und eine Verbesserung der Effizienz angestrebt werden muss (vgl. dazu auch die Antwort des Bundesrates auf das Postulat Goll 09.3281, "Koordination im Bereich Existenzsicherung auf nationaler Ebene"). Entsprechende Projekte sind am Laufen (IIZ, IIZ plus, IIZ-Mamac). Die grundlegenden Elemente des Systems müssen zur Weiterverfolgung dieser Projekte nicht abgeändert werden, zumal der Koordinationsbedarf, so bedeutend er für jeden Einzelfall auch sein mag, in Wirklichkeit eine relativ geringe Anzahl von Personen betrifft (vgl. Fluder R. et al., op. cit.). Um die Diskussion über die Zukunft der sozialen Sicherheit zu versachlichen, sieht der Bundesrat vor, dem Parlament bis Ende 2010 einen Bericht zur heutigen Ausgestaltung sowie zu Grundsätzen und Überlegungen zur Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit zu unterbreiten. Er beantragt dem Parlament deshalb die Annahme des Postulates Schenker Silvia 09.3655, "Allgemeine Erwerbsversicherung".</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gezielte Neugestaltung der sozialen Sicherheit in Angriff zu nehmen. Die staatlichen Kernaufgaben der Existenzsicherung sowie der sozialen und beruflichen Integration müssen schrittweise besser aufeinander abgestimmt werden, und die Leistungen sind anzugleichen. Die Sozialhilfe ist verbindlich in das Netz der sozialen Sicherheit einzubinden. Dies muss zusammen mit den Kantonen und den Sozialpartnern erfolgen.</p>
- Neugestaltung der Aufgaben und Zuständigkeiten in der sozialen Sicherheit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Schweiz gibt mit über 142 Milliarden Franken knapp 28 Prozent des Bruttoinlandprodukts für die soziale Sicherheit aus. Das heutige System mit zehn Sozialversicherungszweigen, der ergänzenden Sozialhilfe sowie zahlreichen weiteren Leistungstypen im Bereich der Existenzsicherung (Alimentenbevorschussung, Prämienverbilligung, Krippensubventionen usw.) zeichnet sich durch Doppelspurigkeiten, Lücken und Parallelorganisationen aus. </p><p>Nachdem die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) umgesetzt wurde, ist es nun Zeit, den Bereich der sozialen Sicherheit an die Hand zu nehmen. </p><p>Eckpunkte dieses Prozesses müssen sein: die schrittweise Harmonisierung von Leistungen bei jeder laufenden Revision der Einzelgesetze, die Zusammenführung von Sozialzweigen und ihren Organisationen vor Ort, die Ausweitung der vereinheitlichten Begriffe in den Sozialversicherungen (ATSG) auf die Sozialhilfe und eine verbindliche Verzahnung zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe. Analog zur NFA steht nicht der Leistungskatalog im Fokus. Ebenso geht es nicht um eine Verschiebung von Finanzierungsverantwortlichkeiten von den Gemeinden und Kantonen an den Bund. </p><p>Sozialpolitisch drängt sich besonders eine bundesgesetzliche Definition der Existenzsicherung auf. Das heutige Zusammenspiel der verschiedenen Leistungstypen ist zu oft kostentreibend, kann zu stossenden Ungleichbehandlungen von ähnlichen Lebenssituationen führen und belohnt das Arbeiten oft nicht. Damit werden sowohl das Gleichheits- als auch das Leistungsprinzip verletzt. </p><p>Ergebnis muss eine bessere horizontale und vertikale Koordination des Gesamtsystems der sozialen Sicherheit sein. Kantone und Sozialpartner müssen mit dem Bund zusammen aktiv werden. Der Reformprozess soll vom Bund angestossen werden, da die Hauptbedeutung bei den Bundessozialversicherungen liegt. Eventuell ist eine etappierte Umsetzung vorzusehen.</p>
- <p>Die Motion verlangt eine Neugestaltung der sozialen Sicherheit unter Einbindung der Sozialhilfe. Hauptziele sind die Angleichung und die verbesserte Koordination der Leistungen im Bereich der Existenzsicherung und der Integration sowie die Überprüfung der Zuständigkeiten.</p><p>Die einzelnen Sozialversicherungen sind kausal ausgerichtet, d. h., sie garantieren die Leistungen, welche im Zusammenhang mit spezifischen Risiken (z. B. Alter, Arbeitslosigkeit, Invalidität usw.) stehen. Die Leistungen sind auf die mit dem spezifischen Risiko zusammenhängende Bedarfslage ausgerichtet. Ebenso stehen die unterschiedlichen Finanzierungsmodalitäten im Zusammenhang mit den spezifischen Risiken (vgl. Interdepartementale Arbeitsgruppe "Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen", 1996: Bericht über die Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen. Bern: BSV. S. 109ff.). Eine vom BSV in Auftrag gegebene Studie (Fluder R. et al., 2009: Quantifizierung der Übergänge zwischen Systemen der Sozialen Sicherheit - IV, ALV und Sozialhilfe. Bern: BSV) zeigt zudem, dass bei den Risiken Arbeitslosigkeit, Invalidität und Armut 87 Prozent der Leistungsbezüger zeitgleich lediglich mit einem Sicherungssystem (IV, ALV, Sozialhilfe) in Kontakt kommen und die Zuordnung gemäss Bedarfssituation gut funktioniert. Lediglich 13 Prozent der Leistungsbezüger von IV, ALV und Sozialhilfe erhalten Leistungen von zwei oder mehreren Systemen.</p><p>Die einzelnen Sozialversicherungen sehen sich aktuell mit grossen Herausforderungen konfrontiert, deren Lösung für den Bundesrat Priorität hat. Dazu gehören die 11. sowie daran anschliessend die 12. AHV-Revision, die Sanierung der Invalidenversicherung (Zusatzfinanzierung und 6. IV-Revision), die finanzielle Konsolidierung und Revision der Arbeitslosenversicherung sowie die Kostendämpfungsmassnahmen in der Krankenversicherung. Dahinter stehen grundlegende Entwicklungen (u. a. im demografischen, sozialen und technologischen Bereich), deren Folgen auch durch eine Neugestaltung der sozialen Sicherheit, wie sie in der Motion verlangt wird, nicht gelöst werden können. Zudem dürften die mit einer Neuorganisation der Sozialversicherungen verbundenen Synergiegewinne bescheiden sein, da die Verwaltungskosten der Sozialversicherungen bereits heute klein sind. Aus diesen Gründen müssen prioritär die aktuell notwendigen Reformen in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen angegangen werden, da sonst die Gefahr besteht, dass sich die zu bewältigenden Schwierigkeiten im Verlauf einer Totalrevision des Sozialsicherheitssystems noch verstärken. </p><p>Es geht aus der Motion nicht klar hervor, welche konkreten Erwartungen mit der Vereinheitlichung der Leistungen im Hinblick auf die Existenzsicherung verbunden sind. Sollte damit auf eine Umorientierung der sozialen Sicherheit hin zu einer existenzsichernden Versicherung abgezielt werden, die einheitliche Leistungen für alle Risiken garantiert, so teilt der Bundesrat diesen Standpunkt nicht. Er ist der Ansicht, dass das Verursacherprinzip und der Versicherungsgrundsatz nach wie vor grundlegende Aspekte der Sozialversicherungen sind. Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob Personen, welche aus unterschiedlichen Gründen über kein Erwerbseinkommen verfügen, tatsächlich identische Leistungen erhalten sollen, beispielsweise junge Erwachsene ohne Berufsbildung und Arbeitsplatz, Personen, welche nach längerer Arbeitsphase ihre Arbeitsstelle verlieren, Menschen mit Behinderung oder Alleinerziehende, welche aufgrund ihrer Familienpflichten ein zu kleines Einkommen erzielen können. Ein System, das vom Verursacherprinzip und vom Versicherungsgrundsatz absieht, könnte das Desinteresse der zentralen Akteure, namentlich der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden, sowie einen allgemeinen Leistungsrückgang zur Folge haben</p><p>Sollte die Motion darauf abzielen, die Sozialversicherungen und die Sozialhilfe in eine einzige Sozialversicherung zusammenzufassen, so entstünde ein völlig neues und einmaliges System in Europa, dessen Leistungen in die EU zu exportieren wären. Dies ist heute nicht der Fall bei den Ergänzungsleistungen, der Hilflosenentschädigung und den Sozialhilfeleistungen. </p><p>Was die Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Sicherheit betrifft, so sind diese heute auf Verfassungsstufe klar geregelt: Während der Bund für die Sozialversicherungen verantwortlich ist, sind die Kantone für die Sozialhilfe (ausser für Asylsuchende und Flüchtlinge) zuständig. Der Bundesrat ist der Meinung, dass daran im Interesse einer effizienten und wirkungsvollen Wahrnehmung der Aufgaben nichts geändert werden sollte. Der Bundesrat erinnert weiter daran, dass mit der neuen Aufgabenteilung Bund-Kantone (NFA) eine umfassende Entflechtung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen erfolgt ist, dies auch im Bereich der sozialen Sicherheit. Eine vermehrt auf Verbundaufgaben ausgerichtete Umverteilung würde dieser Entwicklung zuwiderlaufen. </p><p>Der Bundesrat steht den Vorschlägen und Forderungen zu einer grundlegenden Reform der sozialen Sicherheit aus den angeführten Gründen skeptisch gegenüber und lehnt deshalb die vorliegende Motion ab. Er anerkennt jedoch, dass das heutige System komplex ist und eine Verbesserung der Effizienz angestrebt werden muss (vgl. dazu auch die Antwort des Bundesrates auf das Postulat Goll 09.3281, "Koordination im Bereich Existenzsicherung auf nationaler Ebene"). Entsprechende Projekte sind am Laufen (IIZ, IIZ plus, IIZ-Mamac). Die grundlegenden Elemente des Systems müssen zur Weiterverfolgung dieser Projekte nicht abgeändert werden, zumal der Koordinationsbedarf, so bedeutend er für jeden Einzelfall auch sein mag, in Wirklichkeit eine relativ geringe Anzahl von Personen betrifft (vgl. Fluder R. et al., op. cit.). Um die Diskussion über die Zukunft der sozialen Sicherheit zu versachlichen, sieht der Bundesrat vor, dem Parlament bis Ende 2010 einen Bericht zur heutigen Ausgestaltung sowie zu Grundsätzen und Überlegungen zur Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit zu unterbreiten. Er beantragt dem Parlament deshalb die Annahme des Postulates Schenker Silvia 09.3655, "Allgemeine Erwerbsversicherung".</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gezielte Neugestaltung der sozialen Sicherheit in Angriff zu nehmen. Die staatlichen Kernaufgaben der Existenzsicherung sowie der sozialen und beruflichen Integration müssen schrittweise besser aufeinander abgestimmt werden, und die Leistungen sind anzugleichen. Die Sozialhilfe ist verbindlich in das Netz der sozialen Sicherheit einzubinden. Dies muss zusammen mit den Kantonen und den Sozialpartnern erfolgen.</p>
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