Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Herausgabe von Passagierdaten
- ShortId
-
09.3664
- Id
-
20093664
- Updated
-
28.07.2023 10:01
- Language
-
de
- Title
-
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Herausgabe von Passagierdaten
- AdditionalIndexing
-
2841;Gesundheitsförderung;Epidemie;Gesundheitsüberwachung;Personendaten;Infektionskrankheit;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
- 1
-
- L04K01050104, Epidemie
- L05K0105050901, Gesundheitsüberwachung
- L04K01050109, Infektionskrankheit
- L05K1203040202, Personendaten
- L04K01050507, Gesundheitsförderung
- L04K18040104, Luftverkehr
- L04K18010211, Verkehrsunternehmen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Revision des Epidemiegesetzes (EpG; SR 818.101) soll die Regulierung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten den heutigen Anforderungen angepasst werden. Für die Zukunft soll eine solide Basis für die Ausgestaltung der Krankheitsbekämpfung, insbesondere auch für akut auftretende Krankheiten und mögliche Pandemien, in der Schweiz gelegt werden. Die Behandlung der Gesetzesrevision ist auf 2010 geplant. Kurzfristig sollen mittels einer Anpassung auf Verordnungsstufe die Flughafenbetreiber verpflichtet werden, sich auf epidemiologische Situationen vorzubereiten.</p><p>Im Zusammenhang mit dem Auftreten der H1N1-Viren und der Gefahr einer Pandemie stellt sich insbesondere die Frage nach der Rolle der Fluggesellschaften in Bezug auf die Herausgabe von Passagierdaten. Diese sind gemäss bestehender Rechtslage nicht verpflichtet, diese Daten zur Verfügung zu stellen. Somit können mögliche infizierte Personen spät oder gar nicht eruiert werden, was den Ausbruch einer Pandemie fördert.</p>
- <p>1. Mit dem Inkrafttreten der Änderung der Verordnung des EDI über die Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten (SR 818.125.12) am 1. Juli 2009 kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) von den Fluggesellschaften die Herausgabe von Passagierlisten verlangen. Es ist keine Gesetzesänderung notwendig. Das geltende Epidemiengesetz enthält diesbezüglich keine Lücken. An der bestehenden Planung, das revidierte Epidemiengesetz dem Parlament 2010 vorzulegen, kann festgehalten werden.</p><p>2. Die gesetzliche Grundlage für die Verordnung des EDI über die Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten bildet Artikel 7 des Epidemiengesetzes (SR 818.101). </p><p>3. Mit der Änderung der Verordnung des EDI über die Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten können die Fluggesellschaften zur Herausgabe von Passagierdaten verpflichtet werden. Eine Regelung auf Verordnungsstufe ist ausreichend. </p><p>4. Das BAG steht im Rahmen der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) in engem Kontakt mit den Gesundheitsbehörden anderer Länder, auch bezüglich der Herausgabe von Passagierlisten. Als Kontaktpunkte dienen die im Zuge der Umsetzung der IGV eingerichteten nationalen IGV-Anlaufstellen. Das Bundesministerium für Gesundheit in Österreich wird bei Bedarf kontaktiert. Auf europäischer Ebene sind Bestrebungen in Gange, die Massnahmen an den Flughäfen und im Flugverkehr zu koordinieren. Dazu gehören vereinheitlichte Kontaktkarten und Passagierlisten mit integrierten Kontaktinformationen. Zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) laufen momentan Verhandlungen bezüglich eines Gesundheitsabkommens. Die Schweiz arbeitet zurzeit informell mit der EU zusammen. Sie ist als Zuhörerin regelmässig an Telefonkonferenzen der EU eingeladen, hat jedoch kein Mitspracherecht, kann aber an Konferenzen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) teilnehmen.</p><p>5. Die mit der Revision des Epidemiengesetzes vorgesehene Mitwirkungspflicht für Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, gilt auch für ausländische Transportunternehmen. Rechtlich muss eine solche Pflicht nicht durch Verträge gesichert werden. Notwendig ist einzig, dass diese Unternehmen in der Schweiz tätig sind, z. B. indem sie einen Flughafen in der Schweiz anfliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Obwohl das BAG momentan gesetzliche Verbesserungen ausarbeitet, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Erachtet er es auch als richtig, dass das Epidemiegesetz möglichst rasch und nicht erst 2010 dem Parlament vorgelegt werden sollte, damit diese Gesetzeslücke möglichst schnell geschlossen werden kann? </p><p>2. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basiert die geplante Verordnungsanpassung?</p><p>3. Mit der Anpassung der Verordnung können Fluggesellschaften immer noch nicht zur Herausgabe von Datenmaterial verpflichtet werden. Erachtet er eine Regelung auf Verordnungsstufe als genügend?</p><p>4. Österreich verpflichtet bereits heute Flugunternehmen zur Herausgabe von Passagierdaten, Deutschland bereitet ebenfalls Massnahmen vor. Wie gestaltet sich die konkrete Rechtsprechung in Österreich? Sieht der Bundesrat die Möglichkeit einer Koordination oder Zusammenarbeit mit anderen Staaten? </p><p>5. Soll die in der Revision des Epidemiegesetzes vorgesehene Mitwirkungspflicht auch auf ausländische Transportunternehmungen ausgedehnt werden? Falls ja, ist dies rechtsgültig oder muss dies durch Verträge gesichert werden?</p>
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Herausgabe von Passagierdaten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der Revision des Epidemiegesetzes (EpG; SR 818.101) soll die Regulierung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten den heutigen Anforderungen angepasst werden. Für die Zukunft soll eine solide Basis für die Ausgestaltung der Krankheitsbekämpfung, insbesondere auch für akut auftretende Krankheiten und mögliche Pandemien, in der Schweiz gelegt werden. Die Behandlung der Gesetzesrevision ist auf 2010 geplant. Kurzfristig sollen mittels einer Anpassung auf Verordnungsstufe die Flughafenbetreiber verpflichtet werden, sich auf epidemiologische Situationen vorzubereiten.</p><p>Im Zusammenhang mit dem Auftreten der H1N1-Viren und der Gefahr einer Pandemie stellt sich insbesondere die Frage nach der Rolle der Fluggesellschaften in Bezug auf die Herausgabe von Passagierdaten. Diese sind gemäss bestehender Rechtslage nicht verpflichtet, diese Daten zur Verfügung zu stellen. Somit können mögliche infizierte Personen spät oder gar nicht eruiert werden, was den Ausbruch einer Pandemie fördert.</p>
- <p>1. Mit dem Inkrafttreten der Änderung der Verordnung des EDI über die Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten (SR 818.125.12) am 1. Juli 2009 kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) von den Fluggesellschaften die Herausgabe von Passagierlisten verlangen. Es ist keine Gesetzesänderung notwendig. Das geltende Epidemiengesetz enthält diesbezüglich keine Lücken. An der bestehenden Planung, das revidierte Epidemiengesetz dem Parlament 2010 vorzulegen, kann festgehalten werden.</p><p>2. Die gesetzliche Grundlage für die Verordnung des EDI über die Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten bildet Artikel 7 des Epidemiengesetzes (SR 818.101). </p><p>3. Mit der Änderung der Verordnung des EDI über die Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten können die Fluggesellschaften zur Herausgabe von Passagierdaten verpflichtet werden. Eine Regelung auf Verordnungsstufe ist ausreichend. </p><p>4. Das BAG steht im Rahmen der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) in engem Kontakt mit den Gesundheitsbehörden anderer Länder, auch bezüglich der Herausgabe von Passagierlisten. Als Kontaktpunkte dienen die im Zuge der Umsetzung der IGV eingerichteten nationalen IGV-Anlaufstellen. Das Bundesministerium für Gesundheit in Österreich wird bei Bedarf kontaktiert. Auf europäischer Ebene sind Bestrebungen in Gange, die Massnahmen an den Flughäfen und im Flugverkehr zu koordinieren. Dazu gehören vereinheitlichte Kontaktkarten und Passagierlisten mit integrierten Kontaktinformationen. Zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) laufen momentan Verhandlungen bezüglich eines Gesundheitsabkommens. Die Schweiz arbeitet zurzeit informell mit der EU zusammen. Sie ist als Zuhörerin regelmässig an Telefonkonferenzen der EU eingeladen, hat jedoch kein Mitspracherecht, kann aber an Konferenzen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) teilnehmen.</p><p>5. Die mit der Revision des Epidemiengesetzes vorgesehene Mitwirkungspflicht für Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, gilt auch für ausländische Transportunternehmen. Rechtlich muss eine solche Pflicht nicht durch Verträge gesichert werden. Notwendig ist einzig, dass diese Unternehmen in der Schweiz tätig sind, z. B. indem sie einen Flughafen in der Schweiz anfliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Obwohl das BAG momentan gesetzliche Verbesserungen ausarbeitet, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Erachtet er es auch als richtig, dass das Epidemiegesetz möglichst rasch und nicht erst 2010 dem Parlament vorgelegt werden sollte, damit diese Gesetzeslücke möglichst schnell geschlossen werden kann? </p><p>2. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basiert die geplante Verordnungsanpassung?</p><p>3. Mit der Anpassung der Verordnung können Fluggesellschaften immer noch nicht zur Herausgabe von Datenmaterial verpflichtet werden. Erachtet er eine Regelung auf Verordnungsstufe als genügend?</p><p>4. Österreich verpflichtet bereits heute Flugunternehmen zur Herausgabe von Passagierdaten, Deutschland bereitet ebenfalls Massnahmen vor. Wie gestaltet sich die konkrete Rechtsprechung in Österreich? Sieht der Bundesrat die Möglichkeit einer Koordination oder Zusammenarbeit mit anderen Staaten? </p><p>5. Soll die in der Revision des Epidemiegesetzes vorgesehene Mitwirkungspflicht auch auf ausländische Transportunternehmungen ausgedehnt werden? Falls ja, ist dies rechtsgültig oder muss dies durch Verträge gesichert werden?</p>
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Herausgabe von Passagierdaten
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