Zentrale Steuerung des Gesundheitswesens

ShortId
09.3684
Id
20093684
Updated
28.07.2023 10:39
Language
de
Title
Zentrale Steuerung des Gesundheitswesens
AdditionalIndexing
2841;Bereichsplanung;Dezentralisierung;Spitzenmedizin;Beziehung Bund-Kanton;Spital
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L05K0704010301, Bereichsplanung
  • L04K01020406, Dezentralisierung
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L04K01050218, Spitzenmedizin
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Gesundheitswesen leidet auch an Überkapazitäten und falschen Überschneidungen im Spitalbereich und bezüglich der teuren hochtechnologisierten Apparatemedizin. Um dies zu beheben, bedarf es der zentralen Steuerung durch den Bund. Die heutige föderalistische Zuständigkeit ist der Situation nicht mehr adäquat.</p>
  • <p>Die Spitalplanung und die daraus resultierende Erstellung einer Spitalliste sind im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Einklang mit der verfassungsmässigen Kompetenzausscheidung als kantonale Aufgaben definiert. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber in der Änderung des KVG zur Spitalfinanzierung vom 21. Dezember 2007, die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, ausschliesslich subsidiäre und indirekte Planungskompetenzen auf den Bund übertragen (Art. 39 Abs. 2bis und 2ter KVG). Die Bestimmungen definieren die Tragweite der Steuerung durch den Bund im Planungsbereich. Der Bundesrat hat entsprechende Planungskriterien auf Verordnungsstufe erlassen und auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Diese Kriterien beziehen sich sowohl auf eine kantonale Planung als auch auf eine gemeinsame Planung durch verschiedene Kantone, einschliesslich der gesamtschweizerischen Planung für den Bereich der hochspezialisierten Medizin. Mit dem Erlass der Kriterien nimmt der Bundesrat eine gewisse Steuerung vor, setzt sich indessen entsprechend der eingangs angeführten Kompetenzregelung nicht an die Stelle der Kantone als Planer.</p><p>Im Bereich der hochspezialisierten Medizin schränken die neuen KVG-Bestimmungen die Autonomie der Kantone ein, indem diese zu einer gemeinsamen, gesamtschweizerischen Planung verpflichtet werden. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren hat ihrerseits am 14. März 2008 die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin verabschiedet. Diese Vereinbarung ist auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt und durch alle Kantone ratifiziert worden. Sie bildet den Rahmen für eine gesamtschweizerische Planung. </p><p>Mit der Neuregelung der Spitalplanung und der daraus resultierenden einheitlichen Steuerung ist dem Anliegen der Motion Rechnung getragen. Der Bundesrat sieht keinen weiteren Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Es werden die nötigen Grundlagen geschaffen, dass der Bund die Spitalplanung steuern kann. Ebenso muss er die Kompetenz erhalten, die hochtechnologisierte Apparatemedizin durch Begrenzungen zu steuern.</p>
  • Zentrale Steuerung des Gesundheitswesens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Gesundheitswesen leidet auch an Überkapazitäten und falschen Überschneidungen im Spitalbereich und bezüglich der teuren hochtechnologisierten Apparatemedizin. Um dies zu beheben, bedarf es der zentralen Steuerung durch den Bund. Die heutige föderalistische Zuständigkeit ist der Situation nicht mehr adäquat.</p>
    • <p>Die Spitalplanung und die daraus resultierende Erstellung einer Spitalliste sind im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Einklang mit der verfassungsmässigen Kompetenzausscheidung als kantonale Aufgaben definiert. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber in der Änderung des KVG zur Spitalfinanzierung vom 21. Dezember 2007, die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, ausschliesslich subsidiäre und indirekte Planungskompetenzen auf den Bund übertragen (Art. 39 Abs. 2bis und 2ter KVG). Die Bestimmungen definieren die Tragweite der Steuerung durch den Bund im Planungsbereich. Der Bundesrat hat entsprechende Planungskriterien auf Verordnungsstufe erlassen und auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Diese Kriterien beziehen sich sowohl auf eine kantonale Planung als auch auf eine gemeinsame Planung durch verschiedene Kantone, einschliesslich der gesamtschweizerischen Planung für den Bereich der hochspezialisierten Medizin. Mit dem Erlass der Kriterien nimmt der Bundesrat eine gewisse Steuerung vor, setzt sich indessen entsprechend der eingangs angeführten Kompetenzregelung nicht an die Stelle der Kantone als Planer.</p><p>Im Bereich der hochspezialisierten Medizin schränken die neuen KVG-Bestimmungen die Autonomie der Kantone ein, indem diese zu einer gemeinsamen, gesamtschweizerischen Planung verpflichtet werden. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren hat ihrerseits am 14. März 2008 die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin verabschiedet. Diese Vereinbarung ist auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt und durch alle Kantone ratifiziert worden. Sie bildet den Rahmen für eine gesamtschweizerische Planung. </p><p>Mit der Neuregelung der Spitalplanung und der daraus resultierenden einheitlichen Steuerung ist dem Anliegen der Motion Rechnung getragen. Der Bundesrat sieht keinen weiteren Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Es werden die nötigen Grundlagen geschaffen, dass der Bund die Spitalplanung steuern kann. Ebenso muss er die Kompetenz erhalten, die hochtechnologisierte Apparatemedizin durch Begrenzungen zu steuern.</p>
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