Verfahren bei der Rückführung von unberechtigt in der Schweiz anwesenden Personen
- ShortId
-
09.3689
- Id
-
20093689
- Updated
-
28.07.2023 09:50
- Language
-
de
- Title
-
Verfahren bei der Rückführung von unberechtigt in der Schweiz anwesenden Personen
- AdditionalIndexing
-
2811;Rechtsschutz;Ausschaffung;Sparmassnahme;Vereinfachung von Verfahren;Ausweisung
- 1
-
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L05K0501020202, Ausweisung
- L03K050402, Rechtsschutz
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L04K11080108, Sparmassnahme
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die gestellten Fragen beziehen sich ausschliesslich auf Auslieferungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1983 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1).</p><p>Das Auslieferungsverfahren wird durch die Bundesbehörden durchgeführt, die kantonalen Behörden wirken dabei mit. Der Bund übernimmt die Kosten für die Haft, den Transport, den amtlichen Rechtsbeistand und die unerlässliche ärztliche Behandlung der Häftlinge (Art. 62 IRSG sowie Art. 13 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, IRSV; SR 351.11). Dazu kommen gegebenenfalls Kosten für die Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder andere Nachteile (Art. 15 IRSG). Rechtsmittelbehörde für praktisch sämtliche Entscheide des Bundesamtes für Justiz (BJ) in Auslieferungsfällen ist, entsprechend dem am 1. Januar 2007 eingeführten neuen Rechtsmittelsystem, das Bundesstrafgericht. Nur noch in besonders bedeutenden Fällen kann zudem das Bundesgericht angerufen werden.</p><p>Die Kosten für Auslieferungsverfahren sind grundsätzlich kaum steuerbar, weil diese stark von der Anzahl der erfolgten Festnahmen und der Komplexität auch einzelner Fälle abhängig sind. Entsprechend haben diese Kosten in den letzten zehn Jahren verschiedentlich zu-, aber auch abgenommen. Insgesamt ist jedoch eine Zunahme feststellbar. Gründe dafür sind insbesondere die gestiegenen Kosten für den Vollzug der Auslieferungshaft sowie die ärztliche Behandlung der Häftlinge.</p><p>1. Die Reform der Bundesrechtspflege sollte vorab eine Entlastung des Bundesgerichts bewirken. Ein Vergleich der Anzahl Beschwerdeverfahren und der Verfahrensdauer vor und nach der Einführung des neuen Rechtsmittelsystems zeigt, dass dieses Ziel erreicht wurde. Die Anzahl Beschwerden an das Bundesgericht ist um rund 60 Prozent gesunken. Zudem musste sich das Bundesgericht nur noch in Einzelfällen materiell mit den erhobenen Rügen auseinandersetzen, weshalb auch die Verfahrensdauer um rund 50 Prozent gesenkt wurde. Das Bundesstrafgericht hat demgegenüber praktisch gleich viele Beschwerden gegen Entscheide des BJ zu behandeln wie früher das Bundesgericht, benötigt für seinen Entscheid jedoch deutlich mehr Zeit. Diese längere Verfahrensdauer ist Ausdruck einer Zunahme der Komplexität und erklärt ebenfalls zumindest teilweise die Erhöhung der Kosten.</p><p>2./3. Eine Verkürzung des Instanzenweges, beispielsweise durch den Ausschluss einer Beschwerde an das Bundesgericht, erscheint nach den angestellten Berechnungen kaum geeignet, die Auslieferungskosten erheblich zu senken, und könnte zudem andere grundsätzliche Fragen aufwerfen, beispielsweise zum Aspekt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.</p><p>Eine erhebliche Verkürzung des gesamten Auslieferungsverfahrens wäre allenfalls bei einer entsprechenden staatsvertraglichen Vereinbarung mit der Europäischen Union denkbar (Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union). Ein derartiger Schritt wird allenfalls in den kommenden Jahren zu prüfen sein.</p><p>4. Der Eindämmung der Kosten im Auslieferungsverfahren sind enge Grenzen gesetzt. Auf die einzelnen Kostenarten kann nur beschränkt Einfluss genommen werden. Dies trifft beispielsweise auch auf die kantonalen Ansätze für den Vollzug der Auslieferungshaft zu. Soweit das Bundesstrafgericht oder das Bundesgericht angerufen werden, entscheiden diese Instanzen unabhängig über allfällige diesbezügliche Massnahmen.</p><p>Das für Auslieferungsfälle zuständige BJ prüft seinerseits laufend Massnahmen zum Zwecke der Kosteneindämmung. Beispielsweise wird zunehmend nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf die Anordnung der Auslieferungshaft verzichtet und die Verfahrensdauer generell möglichst kurz gehalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Bereich der Haftfälle wegen Rückführung von Personen, welche sich unberechtigterweise in der Schweiz aufhalten, scheinen die Kosten des Bundes aufgrund längerer Verfahrens- und Haftdauern aus dem Ruder zu laufen. Seit 2001 haben sie um über 300 Prozent zugenommen (von 229 000 Franken im Jahr 2001 auf gut 1 300 000 Franken im Jahr 2008). Das Bundesstrafgericht tritt bei der Mehrheit der Fälle gar nicht erst auf den Rekurs gegen die Auslieferungsverfügung ein. Weil anschliessend letztinstanzlich noch das Bundesgericht in Lausanne angerufen werden kann, wird eine Rückführung stark verzögert. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Wie beurteilt er die Wirkung der neu anrufbaren Instanz des Bundesstrafgerichts?</p><p>2. Könnte der Instanzenweg verkürzt werden?</p><p>3. Wenn ja, wie?</p><p>4. Welche Massnahmen ergreift er zur Eindämmung der Kosten?</p>
- Verfahren bei der Rückführung von unberechtigt in der Schweiz anwesenden Personen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die gestellten Fragen beziehen sich ausschliesslich auf Auslieferungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1983 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1).</p><p>Das Auslieferungsverfahren wird durch die Bundesbehörden durchgeführt, die kantonalen Behörden wirken dabei mit. Der Bund übernimmt die Kosten für die Haft, den Transport, den amtlichen Rechtsbeistand und die unerlässliche ärztliche Behandlung der Häftlinge (Art. 62 IRSG sowie Art. 13 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, IRSV; SR 351.11). Dazu kommen gegebenenfalls Kosten für die Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder andere Nachteile (Art. 15 IRSG). Rechtsmittelbehörde für praktisch sämtliche Entscheide des Bundesamtes für Justiz (BJ) in Auslieferungsfällen ist, entsprechend dem am 1. Januar 2007 eingeführten neuen Rechtsmittelsystem, das Bundesstrafgericht. Nur noch in besonders bedeutenden Fällen kann zudem das Bundesgericht angerufen werden.</p><p>Die Kosten für Auslieferungsverfahren sind grundsätzlich kaum steuerbar, weil diese stark von der Anzahl der erfolgten Festnahmen und der Komplexität auch einzelner Fälle abhängig sind. Entsprechend haben diese Kosten in den letzten zehn Jahren verschiedentlich zu-, aber auch abgenommen. Insgesamt ist jedoch eine Zunahme feststellbar. Gründe dafür sind insbesondere die gestiegenen Kosten für den Vollzug der Auslieferungshaft sowie die ärztliche Behandlung der Häftlinge.</p><p>1. Die Reform der Bundesrechtspflege sollte vorab eine Entlastung des Bundesgerichts bewirken. Ein Vergleich der Anzahl Beschwerdeverfahren und der Verfahrensdauer vor und nach der Einführung des neuen Rechtsmittelsystems zeigt, dass dieses Ziel erreicht wurde. Die Anzahl Beschwerden an das Bundesgericht ist um rund 60 Prozent gesunken. Zudem musste sich das Bundesgericht nur noch in Einzelfällen materiell mit den erhobenen Rügen auseinandersetzen, weshalb auch die Verfahrensdauer um rund 50 Prozent gesenkt wurde. Das Bundesstrafgericht hat demgegenüber praktisch gleich viele Beschwerden gegen Entscheide des BJ zu behandeln wie früher das Bundesgericht, benötigt für seinen Entscheid jedoch deutlich mehr Zeit. Diese längere Verfahrensdauer ist Ausdruck einer Zunahme der Komplexität und erklärt ebenfalls zumindest teilweise die Erhöhung der Kosten.</p><p>2./3. Eine Verkürzung des Instanzenweges, beispielsweise durch den Ausschluss einer Beschwerde an das Bundesgericht, erscheint nach den angestellten Berechnungen kaum geeignet, die Auslieferungskosten erheblich zu senken, und könnte zudem andere grundsätzliche Fragen aufwerfen, beispielsweise zum Aspekt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.</p><p>Eine erhebliche Verkürzung des gesamten Auslieferungsverfahrens wäre allenfalls bei einer entsprechenden staatsvertraglichen Vereinbarung mit der Europäischen Union denkbar (Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union). Ein derartiger Schritt wird allenfalls in den kommenden Jahren zu prüfen sein.</p><p>4. Der Eindämmung der Kosten im Auslieferungsverfahren sind enge Grenzen gesetzt. Auf die einzelnen Kostenarten kann nur beschränkt Einfluss genommen werden. Dies trifft beispielsweise auch auf die kantonalen Ansätze für den Vollzug der Auslieferungshaft zu. Soweit das Bundesstrafgericht oder das Bundesgericht angerufen werden, entscheiden diese Instanzen unabhängig über allfällige diesbezügliche Massnahmen.</p><p>Das für Auslieferungsfälle zuständige BJ prüft seinerseits laufend Massnahmen zum Zwecke der Kosteneindämmung. Beispielsweise wird zunehmend nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf die Anordnung der Auslieferungshaft verzichtet und die Verfahrensdauer generell möglichst kurz gehalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Bereich der Haftfälle wegen Rückführung von Personen, welche sich unberechtigterweise in der Schweiz aufhalten, scheinen die Kosten des Bundes aufgrund längerer Verfahrens- und Haftdauern aus dem Ruder zu laufen. Seit 2001 haben sie um über 300 Prozent zugenommen (von 229 000 Franken im Jahr 2001 auf gut 1 300 000 Franken im Jahr 2008). Das Bundesstrafgericht tritt bei der Mehrheit der Fälle gar nicht erst auf den Rekurs gegen die Auslieferungsverfügung ein. Weil anschliessend letztinstanzlich noch das Bundesgericht in Lausanne angerufen werden kann, wird eine Rückführung stark verzögert. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Wie beurteilt er die Wirkung der neu anrufbaren Instanz des Bundesstrafgerichts?</p><p>2. Könnte der Instanzenweg verkürzt werden?</p><p>3. Wenn ja, wie?</p><p>4. Welche Massnahmen ergreift er zur Eindämmung der Kosten?</p>
- Verfahren bei der Rückführung von unberechtigt in der Schweiz anwesenden Personen
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