Billigkassen als Systemrisiko. Wer bezahlt die Verluste?
- ShortId
-
09.3690
- Id
-
20093690
- Updated
-
14.11.2025 08:56
- Language
-
de
- Title
-
Billigkassen als Systemrisiko. Wer bezahlt die Verluste?
- AdditionalIndexing
-
2841;Dumping;Buchführung;Kostenrechnung;Krankenkassenprämie;Krankenkasse;Versicherungsaufsicht
- 1
-
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K0703010102, Dumping
- L04K07030201, Buchführung
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss BAG beläuft sich die aufgelaufene Unterdeckung aller Krankenversicherer per Ende 2009 auf rund 2 Milliarden Franken. Dies ist zu einem erheblichen Teil auf die zu tiefen Prämien der Billigkassen zurückzuführen, welche gemäss Analysen von Geschäftsberichten einen jährlichen Verlust von 300 bis 400 Millionen Franken verursachen. Diese Defizite werden quersubventioniert und daher offensichtlich durch ältere und kranke Versicherten getragen, welche ihre Kassen wegen ihrer Zusatzversicherungen nicht mehr wechseln können. Angesichts der Prämienexplosion ist damit zu rechnen, dass diesen Herbst Hunderttausende Versicherten zu einer Billigkasse wechseln werden. Das bedeutet für den Rest der Versicherten eine zusätzliche Prämienbelastung von 1 bis 2 Prozentpunkten. Ohne Gegensteuer wird sich die Entsolidarisierung im darauffolgenden Jahr weiter verschärfen, was das System destabilisieren würde und zu Konkursen von Krankenversicherern führen könnte.</p>
- <p>1.-4. Zur Finanzierung der Versicherer und zu den Finanzflüssen zwischen den Versicherern und anderen Gesellschaften hat sich der Bundesrat in seiner Antwort auf die Dringliche Interpellation der Grünen Fraktion (09.3477) ausführlich geäussert. Er verweist deshalb auf diese Ausführungen.</p><p>Auch Versicherer, die zu einem Konzern gehören oder die mit anderen Versicherern zusammenarbeiten, sind selbstständige juristische Personen, die eine eigene Rechnung führen und ihre Prämien selber festlegen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigt Prämieneingaben nur, wenn sie nach den Grundsätzen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) festgelegt werden. Gemäss Artikel 60 KVG muss die Finanzierung selbsttragend sein. Quersubventionierungen aus der sozialen Krankenversicherung sind von Gesetzes wegen nicht zulässig. Das BAG achtet deshalb auch darauf, dass im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung keine Quersubventionierungen stattfinden. Wie in den vergangenen Jahren wird das BAG auch bei der anstehenden Prämienrunde nur kostendeckende Prämien genehmigen und bei Anzeichen von Quersubventionierungen aus einer anderen Grundversicherung geeignete Massnahmen ergreifen.</p><p>Es obliegt der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) zu überprüfen, dass die Prämien in der Krankenzusatzversicherung nicht missbräuchlich hoch sind und dementsprechend zur Subventionierung der sozialen Krankenversicherung verwendet werden können. </p><p>5. Gemäss Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) haben die Versicherer für eine Finanzierungsperiode von zwei Jahren das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. Steigende Kosten führen entsprechend zu Prämienerhöhungen. Die Versicherten können jedoch unter den Versicherern frei wählen, und die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person aufnehmen. Es ist also im System vorgesehen, dass die Versicherten den Versicherer wechseln können. </p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vorbereiteten Kostendämpfungsmassnahmen den vorausgesagten Prämienanstieg entschärfen werden. Es obliegt dem Parlament, durch rasche Beratung und Entscheidfindung weitere kostendämpfende Massnahmen auf Gesetzesebene mit Wirkung für das Jahr 2010 zu beschliessen.</p><p>6./7. Das BAG überwacht laufend die finanzielle Situation der Krankenversicherer. So werden bereits jeweils im Februar/März die provisorischen Zahlen des abgelaufenen Jahres erhoben und erste Analysen angestellt. Mit Krankenversicherern, deren finanzielle Sicherheit gefährdet sein könnte, wird umgehend Kontakt aufgenommen. Bei Bedarf werden Massnahmen angeordnet, wie beispielsweise eine unterjährige Prämienerhöhung.</p><p>Eine weitere Analyse erfolgt nach dem Eingang der noch nicht revidierten Jahresergebnisse auf Ende März in den Monaten April und Mai. Anlässlich des Prämiengenehmigungsverfahrens erhält das BAG die revidierten Zahlen des Vorjahres, die Hochrechnung des laufenden Jahres sowie das Budget des kommenden Jahres. Dieses Zahlenwerk gibt einen Überblick über die finanzielle Situation des Krankenversicherers und ermöglicht es dem BAG, Massnahmen zu ergreifen, um einer Zahlungsunfähigkeit nach Möglichkeit vorzubeugen.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass durch die Aufsichtstätigkeit des BAG Insolvenzfälle nach Möglichkeit verhindert werden. Trotzdem lassen sich Insolvenzen nie gänzlich ausschliessen. Bei einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit übernimmt (Art. 18 Abs. 2 KVG) die gemeinsame Einrichtung die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle des zahlungsunfähigen Versicherers. Der Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung wird mittels Prämienzuschlägen geäufnet und beinhaltet zurzeit rund 70 Millionen Franken. Der Stiftungsrat der gemeinsamen Einrichtung hat sich trotz mehrfacher Aufforderung des EDI, den Insolvenzfonds aufzustocken, dazu entschieden, nicht mehr Geld zu äufnen.</p><p>Sollte die gemeinsame Einrichtung nicht von sich aus Massnahmen ergreifen, um bei Zahlungsunfähigkeit von grösseren bzw. mehreren Versicherern die Leistungen übernehmen zu können, dann ist der Bundesrat der Meinung, dass Massnahmen auf gesetzlicher Ebene unumgänglich sind. Von einer möglichen Inanspruchnahme von Steuergeldern geht der Bundesrat nicht aus.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Trifft es zu, dass die Prämien von Billigkassen nicht kostendeckend sind und quersubventioniert werden?</p><p>2. Wenn ja, laufen die Quersubventionierungen aus "Hochpreiskassen" derselben Kassengruppe oder aus Zusatzversicherungen? </p><p>3. Warum hat das BAG in den vergangenen Jahren diese Praxis geschützt und nicht kostendeckende Prämien durchgesetzt? </p><p>4. Sorgt der Bundesrat dafür, dass das BAG bei der anstehenden Prämienfestsetzung diesen offensichtlichen Missbräuchen einen Riegel schiebt? </p><p>5. Was kehrt die Aufsichtsbehörde vor, um zu verhindern, dass der angekündigte Prämienanstieg nicht zu einer massiven Abwanderung zu Kassen mit nicht kostendeckenden Prämien führt, was wiederum eine entsprechende Mehrbelastung der restlichen Versicherten in den darauffolgenden Jahren zur Folge hätte?</p><p>6. Was kehrt der Bundesrat vor, um mögliche Zahlungsunfähigkeiten mittlerer oder grosser Versicherer abzuwenden und/oder um die durch den Insolvenzfonds ungenügend gedeckten Forderungen aus dem Konkurs abzudecken? </p><p>7. Würden Steuergelder herangezogen oder bei den anderen Krankenversicherern Solidarleistungen eingefordert?</p>
- Billigkassen als Systemrisiko. Wer bezahlt die Verluste?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss BAG beläuft sich die aufgelaufene Unterdeckung aller Krankenversicherer per Ende 2009 auf rund 2 Milliarden Franken. Dies ist zu einem erheblichen Teil auf die zu tiefen Prämien der Billigkassen zurückzuführen, welche gemäss Analysen von Geschäftsberichten einen jährlichen Verlust von 300 bis 400 Millionen Franken verursachen. Diese Defizite werden quersubventioniert und daher offensichtlich durch ältere und kranke Versicherten getragen, welche ihre Kassen wegen ihrer Zusatzversicherungen nicht mehr wechseln können. Angesichts der Prämienexplosion ist damit zu rechnen, dass diesen Herbst Hunderttausende Versicherten zu einer Billigkasse wechseln werden. Das bedeutet für den Rest der Versicherten eine zusätzliche Prämienbelastung von 1 bis 2 Prozentpunkten. Ohne Gegensteuer wird sich die Entsolidarisierung im darauffolgenden Jahr weiter verschärfen, was das System destabilisieren würde und zu Konkursen von Krankenversicherern führen könnte.</p>
- <p>1.-4. Zur Finanzierung der Versicherer und zu den Finanzflüssen zwischen den Versicherern und anderen Gesellschaften hat sich der Bundesrat in seiner Antwort auf die Dringliche Interpellation der Grünen Fraktion (09.3477) ausführlich geäussert. Er verweist deshalb auf diese Ausführungen.</p><p>Auch Versicherer, die zu einem Konzern gehören oder die mit anderen Versicherern zusammenarbeiten, sind selbstständige juristische Personen, die eine eigene Rechnung führen und ihre Prämien selber festlegen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigt Prämieneingaben nur, wenn sie nach den Grundsätzen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) festgelegt werden. Gemäss Artikel 60 KVG muss die Finanzierung selbsttragend sein. Quersubventionierungen aus der sozialen Krankenversicherung sind von Gesetzes wegen nicht zulässig. Das BAG achtet deshalb auch darauf, dass im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung keine Quersubventionierungen stattfinden. Wie in den vergangenen Jahren wird das BAG auch bei der anstehenden Prämienrunde nur kostendeckende Prämien genehmigen und bei Anzeichen von Quersubventionierungen aus einer anderen Grundversicherung geeignete Massnahmen ergreifen.</p><p>Es obliegt der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) zu überprüfen, dass die Prämien in der Krankenzusatzversicherung nicht missbräuchlich hoch sind und dementsprechend zur Subventionierung der sozialen Krankenversicherung verwendet werden können. </p><p>5. Gemäss Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) haben die Versicherer für eine Finanzierungsperiode von zwei Jahren das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. Steigende Kosten führen entsprechend zu Prämienerhöhungen. Die Versicherten können jedoch unter den Versicherern frei wählen, und die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person aufnehmen. Es ist also im System vorgesehen, dass die Versicherten den Versicherer wechseln können. </p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vorbereiteten Kostendämpfungsmassnahmen den vorausgesagten Prämienanstieg entschärfen werden. Es obliegt dem Parlament, durch rasche Beratung und Entscheidfindung weitere kostendämpfende Massnahmen auf Gesetzesebene mit Wirkung für das Jahr 2010 zu beschliessen.</p><p>6./7. Das BAG überwacht laufend die finanzielle Situation der Krankenversicherer. So werden bereits jeweils im Februar/März die provisorischen Zahlen des abgelaufenen Jahres erhoben und erste Analysen angestellt. Mit Krankenversicherern, deren finanzielle Sicherheit gefährdet sein könnte, wird umgehend Kontakt aufgenommen. Bei Bedarf werden Massnahmen angeordnet, wie beispielsweise eine unterjährige Prämienerhöhung.</p><p>Eine weitere Analyse erfolgt nach dem Eingang der noch nicht revidierten Jahresergebnisse auf Ende März in den Monaten April und Mai. Anlässlich des Prämiengenehmigungsverfahrens erhält das BAG die revidierten Zahlen des Vorjahres, die Hochrechnung des laufenden Jahres sowie das Budget des kommenden Jahres. Dieses Zahlenwerk gibt einen Überblick über die finanzielle Situation des Krankenversicherers und ermöglicht es dem BAG, Massnahmen zu ergreifen, um einer Zahlungsunfähigkeit nach Möglichkeit vorzubeugen.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass durch die Aufsichtstätigkeit des BAG Insolvenzfälle nach Möglichkeit verhindert werden. Trotzdem lassen sich Insolvenzen nie gänzlich ausschliessen. Bei einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit übernimmt (Art. 18 Abs. 2 KVG) die gemeinsame Einrichtung die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle des zahlungsunfähigen Versicherers. Der Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung wird mittels Prämienzuschlägen geäufnet und beinhaltet zurzeit rund 70 Millionen Franken. Der Stiftungsrat der gemeinsamen Einrichtung hat sich trotz mehrfacher Aufforderung des EDI, den Insolvenzfonds aufzustocken, dazu entschieden, nicht mehr Geld zu äufnen.</p><p>Sollte die gemeinsame Einrichtung nicht von sich aus Massnahmen ergreifen, um bei Zahlungsunfähigkeit von grösseren bzw. mehreren Versicherern die Leistungen übernehmen zu können, dann ist der Bundesrat der Meinung, dass Massnahmen auf gesetzlicher Ebene unumgänglich sind. Von einer möglichen Inanspruchnahme von Steuergeldern geht der Bundesrat nicht aus.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Trifft es zu, dass die Prämien von Billigkassen nicht kostendeckend sind und quersubventioniert werden?</p><p>2. Wenn ja, laufen die Quersubventionierungen aus "Hochpreiskassen" derselben Kassengruppe oder aus Zusatzversicherungen? </p><p>3. Warum hat das BAG in den vergangenen Jahren diese Praxis geschützt und nicht kostendeckende Prämien durchgesetzt? </p><p>4. Sorgt der Bundesrat dafür, dass das BAG bei der anstehenden Prämienfestsetzung diesen offensichtlichen Missbräuchen einen Riegel schiebt? </p><p>5. Was kehrt die Aufsichtsbehörde vor, um zu verhindern, dass der angekündigte Prämienanstieg nicht zu einer massiven Abwanderung zu Kassen mit nicht kostendeckenden Prämien führt, was wiederum eine entsprechende Mehrbelastung der restlichen Versicherten in den darauffolgenden Jahren zur Folge hätte?</p><p>6. Was kehrt der Bundesrat vor, um mögliche Zahlungsunfähigkeiten mittlerer oder grosser Versicherer abzuwenden und/oder um die durch den Insolvenzfonds ungenügend gedeckten Forderungen aus dem Konkurs abzudecken? </p><p>7. Würden Steuergelder herangezogen oder bei den anderen Krankenversicherern Solidarleistungen eingefordert?</p>
- Billigkassen als Systemrisiko. Wer bezahlt die Verluste?
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