Verordnung über den Verkehr mit Abfällen
- ShortId
-
09.3702
- Id
-
20093702
- Updated
-
25.06.2025 00:13
- Language
-
de
- Title
-
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen
- AdditionalIndexing
-
52;Sonderabfall;Abfallaufbereitung;Abfallwirtschaft;Vereinfachung von Verfahren;Beförderung gefährlicher Güter
- 1
-
- L04K06010111, Sonderabfall
- L03K060102, Abfallwirtschaft
- L05K1801020201, Beförderung gefährlicher Güter
- L04K06010201, Abfallaufbereitung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die VeVA schreibt einen Stafettenlauf mit Begleitschein-Übergabeverfahren zwischen Abgeber, Transporteur und Verwerter vor, bei dem der Verwerter nach Ankunft der Abfälle eine neue Probe ziehen muss und erst dann entscheiden darf, ob er die Ware annehmen will und darf. </p><p>In der Mehrzahl der Fälle ist der Verwerter gleichzeitig der Beförderer. Er besorgt sogar die Administration.</p><p>Die Verantwortung bleibt dennoch und auch im Gewohnheitsverkehr am Abgeber haften, dies auch dann, wenn schon vor der Übernahme eine Warenprobe ausgetauscht wurden. Dadurch steht der Abgeber ausserdem für die Dauer des Prozederes gefahrgutrechtlich in der Pflicht, obschon er mit den Abfuhren nicht in Berührung kommt. Dies gilt insbesondere für Flüssiggüter, wo mit Saugwagen aufgeladen und transportiert wird, aber auch für Stückgut.</p><p>Abgeber und Verwerter können auch bei einer "ex works"-Lösung weiterhin kontrolliert werden. Verstösst der Abgeber gegen eine Vereinbarung mit dem Verwerter, so steht der Logistikdienstleister nicht mit leeren Händen da. Er hat die Massnahmen gemäss Frachtvertrag (Art. 444 OR) in Verbindung mit der strafrechtlichen Verfolgung zur Verfügung.</p><p>Mit der postulierten Änderung ergeben sich wesentliche Vereinfachungen der Abläufe und eine spürbare Kostenreduktion.</p>
- <p>Im Hinblick auf eine umweltverträgliche Entsorgung von Sonderabfällen ist es für die Entsorgungsunternehmen wichtig, die Zusammensetzung der Sonderabfälle zu kennen. Aus diesem Grund müssen die Entsorgungsunternehmen die Sonderabfälle bei der Entgegennahme kontrollieren (Art. 11 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen; VeVA; SR 814.610).</p><p>Die Motion verlangt, dass die Kontrolle der Sonderabfälle nicht immer am Standort des Entsorgungsunternehmens erfolgt, sondern gegebenenfalls auch am Standort des Abgabebetriebs stattfinden kann.</p><p>Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen ist es aufgrund der internationalen Regelungen (Basler Übereinkommen und OECD-Bestimmungen) nicht möglich, eine Prüfung der kontrollpflichtigen Abfälle zum Zeitpunkt der Entgegennahme beim Abgabebetrieb durchzuführen. Im Inlandverkehr schliesst die VeVA, falls dies technisch möglich ist, eine Prüfung der Abfälle beim Abgeber nicht aus, sieht dies jedoch auch nicht ausdrücklich vor.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass Sonderabfälle in gewissen Fällen sowohl am Standort des Entsorgungsunternehmens als auch am Standort des Abgabebetriebs kontrolliert werden könnten, ohne dass die Umwelt dadurch übermässig gefährdet würde. Der Bundesrat ist daher bereit, die VeVA im Sinne der Motion zu präzisieren.</p><p>Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass im Rahmen des Europäisches Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) und der dazugehörigen Verordnung (SDR; SR 741.621) der sichere Transport von Gefahrengut geregelt wird, währenddem die VeVA die umweltverträgliche Entsorgung von Sonderabfällen regelt. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Regelungsbereiche.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) sei so zu ändern, dass Verwerter die Sonderabfälle und kontrollieren Abfälle im Werk des Abgebers definitiv übernehmen können.</p>
- Verordnung über den Verkehr mit Abfällen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die VeVA schreibt einen Stafettenlauf mit Begleitschein-Übergabeverfahren zwischen Abgeber, Transporteur und Verwerter vor, bei dem der Verwerter nach Ankunft der Abfälle eine neue Probe ziehen muss und erst dann entscheiden darf, ob er die Ware annehmen will und darf. </p><p>In der Mehrzahl der Fälle ist der Verwerter gleichzeitig der Beförderer. Er besorgt sogar die Administration.</p><p>Die Verantwortung bleibt dennoch und auch im Gewohnheitsverkehr am Abgeber haften, dies auch dann, wenn schon vor der Übernahme eine Warenprobe ausgetauscht wurden. Dadurch steht der Abgeber ausserdem für die Dauer des Prozederes gefahrgutrechtlich in der Pflicht, obschon er mit den Abfuhren nicht in Berührung kommt. Dies gilt insbesondere für Flüssiggüter, wo mit Saugwagen aufgeladen und transportiert wird, aber auch für Stückgut.</p><p>Abgeber und Verwerter können auch bei einer "ex works"-Lösung weiterhin kontrolliert werden. Verstösst der Abgeber gegen eine Vereinbarung mit dem Verwerter, so steht der Logistikdienstleister nicht mit leeren Händen da. Er hat die Massnahmen gemäss Frachtvertrag (Art. 444 OR) in Verbindung mit der strafrechtlichen Verfolgung zur Verfügung.</p><p>Mit der postulierten Änderung ergeben sich wesentliche Vereinfachungen der Abläufe und eine spürbare Kostenreduktion.</p>
- <p>Im Hinblick auf eine umweltverträgliche Entsorgung von Sonderabfällen ist es für die Entsorgungsunternehmen wichtig, die Zusammensetzung der Sonderabfälle zu kennen. Aus diesem Grund müssen die Entsorgungsunternehmen die Sonderabfälle bei der Entgegennahme kontrollieren (Art. 11 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen; VeVA; SR 814.610).</p><p>Die Motion verlangt, dass die Kontrolle der Sonderabfälle nicht immer am Standort des Entsorgungsunternehmens erfolgt, sondern gegebenenfalls auch am Standort des Abgabebetriebs stattfinden kann.</p><p>Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen ist es aufgrund der internationalen Regelungen (Basler Übereinkommen und OECD-Bestimmungen) nicht möglich, eine Prüfung der kontrollpflichtigen Abfälle zum Zeitpunkt der Entgegennahme beim Abgabebetrieb durchzuführen. Im Inlandverkehr schliesst die VeVA, falls dies technisch möglich ist, eine Prüfung der Abfälle beim Abgeber nicht aus, sieht dies jedoch auch nicht ausdrücklich vor.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass Sonderabfälle in gewissen Fällen sowohl am Standort des Entsorgungsunternehmens als auch am Standort des Abgabebetriebs kontrolliert werden könnten, ohne dass die Umwelt dadurch übermässig gefährdet würde. Der Bundesrat ist daher bereit, die VeVA im Sinne der Motion zu präzisieren.</p><p>Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass im Rahmen des Europäisches Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) und der dazugehörigen Verordnung (SDR; SR 741.621) der sichere Transport von Gefahrengut geregelt wird, währenddem die VeVA die umweltverträgliche Entsorgung von Sonderabfällen regelt. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Regelungsbereiche.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) sei so zu ändern, dass Verwerter die Sonderabfälle und kontrollieren Abfälle im Werk des Abgebers definitiv übernehmen können.</p>
- Verordnung über den Verkehr mit Abfällen
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