Schutz der Einwohner vor lästigen Telefonanrufen
- ShortId
-
09.3703
- Id
-
20093703
- Updated
-
28.07.2023 13:35
- Language
-
de
- Title
-
Schutz der Einwohner vor lästigen Telefonanrufen
- AdditionalIndexing
-
34;15;Werbeverbot;Werbung;strafbare Handlung;Schutz der Privatsphäre;Telefon
- 1
-
- L05K1202020108, Telefon
- L06K070101030205, Werbeverbot
- L04K05020501, Schutz der Privatsphäre
- L05K0701010302, Werbung
- L04K05010201, strafbare Handlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Praktisch alle Menschen, die ich angesprochen habe, ärgern sich des Öftern über Anrufe von aggressiven Verkäufern von Lotterielosen, Blumen, Büchern, Telefonkarten, Lebensmitteln, Getränken, elektronischen Geräten usw., aber auch über Anrufe von Umfrageinstituten, Meinungsforschern, Konsumentenbefragerinnen usw. Da viele Menschen erst nach Feierabend zu Hause erreichbar sind, konzentrieren sich derartige Anrufe auf die freie Zeit.</p><p>Mit einem Stern im Telefonverzeichnis können Abonnenten kundtund, dass sie von derartigen Anrufen verschont zu bleiben wünschen. Das hilft leider nur wenig, denn zahlreiche dieser lästigen Anrufer wählen die Nummer aufgrund anderer Listen als dem offiziellen Verzeichnis der Swisscom. Andere wiederum kümmern sich um diese Markierung überhaupt nicht.</p><p>Daher erwächst das Bedürfnis, die Privatsphäre wirkungsvoll von diesen Belästigungen abzuschirmen. Um eine tatsächliche Wirkung zu erzielen, muss es möglich sein, Übertretungen derartiger Einschränkungen mit einer Strafe zu belegen.</p>
- <p>Gemäss heutiger Gesetzgebung kann die Missachtung von Sterneinträgen im Verzeichnis durch Telefonmarketingfirmen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sowie einen Akt unlauteren Wettbewerbs darstellen. Die belästigte Person verfügt über Rechtsmittel gemäss Artikel 28 und folgende des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie gemäss Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241).</p><p>Auf strafrechtlicher Ebene ist eine Klage aufgrund von Artikel 34f. DSG nicht möglich, denn die Missachtung des Sterns im Verzeichnis stellt keine Straftat im Sinne dieser Bestimmungen dar. Ebenso ist eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs nur möglich, wenn die widerrechtliche Handlung ausdrücklich in Artikel 3 UWG genannt wird, namentlich, wenn das Telefonmarketing eine besonders aggressive Verkaufsmethode im Sinne von Buchstabe h dieser Bestimmung darstellt.</p><p>Wird der Sterneintrag im Verzeichnis missachtet, fallen die Telefonmarketingaktivitäten vorbehältlich gewisser Ausnahmefälle nicht in den von den Strafbestimmungen des DSG und des UWG vorgesehenen Rahmen und stellen somit keinen Straftatbestand dar. Die Konsumentinnen und Konsumenten haben somit oft keine andere Möglichkeit, als sich an die Zivilinstanzen zu wenden, um zu verlangen, dass ihr Wunsch, keine Werbeanrufe zu erhalten, respektiert wird, was kaum praktikabel ist, da sie jedes Mal, wenn sie einen solchen Anruf erhalten, vor das Zivilgericht gehen müssten.</p><p>Der Bundesrat erachtet es jedoch nicht als sinnvoll, übereilt neue gezielte Schutzbestimmungen zu erlassen, ohne vorher die Lage im Bereich des Telefonmarketings eingehend geprüft und den diesbezüglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf beurteilt zu haben. Der Bundesrat zieht somit die Vorgehensweise vor, welche die KVF des Ständerates in ihrem Postulat (09.3002) vorschlägt: Dem Parlament ist bis spätestens Mitte 2010 ein Bericht vorzulegen, der auch auf diese Frage eingeht, denn das Postulat des Ständerates fordert explizit, dass der Bericht des Bundesrates sich mit der Frage nach dem Konsumentinnen- und Konsumentenschutz befasst. Dann ist es gegebenenfalls möglich, aufgrund dieses Berichtes die konkreten Massnahmen zu definieren, die gegen missbräuchliche Werbeanrufe zu treffen sind. Damit kann auch der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen vom 6. März 2007 betreffend den Telefonverkauf Folge gegeben werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Massnahmen in die Wege zu leiten, damit sichergestellt werden kann, dass die Bewohner unseres Landes vor lästigen Anrufen geschützt werden.</p>
- Schutz der Einwohner vor lästigen Telefonanrufen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Praktisch alle Menschen, die ich angesprochen habe, ärgern sich des Öftern über Anrufe von aggressiven Verkäufern von Lotterielosen, Blumen, Büchern, Telefonkarten, Lebensmitteln, Getränken, elektronischen Geräten usw., aber auch über Anrufe von Umfrageinstituten, Meinungsforschern, Konsumentenbefragerinnen usw. Da viele Menschen erst nach Feierabend zu Hause erreichbar sind, konzentrieren sich derartige Anrufe auf die freie Zeit.</p><p>Mit einem Stern im Telefonverzeichnis können Abonnenten kundtund, dass sie von derartigen Anrufen verschont zu bleiben wünschen. Das hilft leider nur wenig, denn zahlreiche dieser lästigen Anrufer wählen die Nummer aufgrund anderer Listen als dem offiziellen Verzeichnis der Swisscom. Andere wiederum kümmern sich um diese Markierung überhaupt nicht.</p><p>Daher erwächst das Bedürfnis, die Privatsphäre wirkungsvoll von diesen Belästigungen abzuschirmen. Um eine tatsächliche Wirkung zu erzielen, muss es möglich sein, Übertretungen derartiger Einschränkungen mit einer Strafe zu belegen.</p>
- <p>Gemäss heutiger Gesetzgebung kann die Missachtung von Sterneinträgen im Verzeichnis durch Telefonmarketingfirmen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sowie einen Akt unlauteren Wettbewerbs darstellen. Die belästigte Person verfügt über Rechtsmittel gemäss Artikel 28 und folgende des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie gemäss Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241).</p><p>Auf strafrechtlicher Ebene ist eine Klage aufgrund von Artikel 34f. DSG nicht möglich, denn die Missachtung des Sterns im Verzeichnis stellt keine Straftat im Sinne dieser Bestimmungen dar. Ebenso ist eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs nur möglich, wenn die widerrechtliche Handlung ausdrücklich in Artikel 3 UWG genannt wird, namentlich, wenn das Telefonmarketing eine besonders aggressive Verkaufsmethode im Sinne von Buchstabe h dieser Bestimmung darstellt.</p><p>Wird der Sterneintrag im Verzeichnis missachtet, fallen die Telefonmarketingaktivitäten vorbehältlich gewisser Ausnahmefälle nicht in den von den Strafbestimmungen des DSG und des UWG vorgesehenen Rahmen und stellen somit keinen Straftatbestand dar. Die Konsumentinnen und Konsumenten haben somit oft keine andere Möglichkeit, als sich an die Zivilinstanzen zu wenden, um zu verlangen, dass ihr Wunsch, keine Werbeanrufe zu erhalten, respektiert wird, was kaum praktikabel ist, da sie jedes Mal, wenn sie einen solchen Anruf erhalten, vor das Zivilgericht gehen müssten.</p><p>Der Bundesrat erachtet es jedoch nicht als sinnvoll, übereilt neue gezielte Schutzbestimmungen zu erlassen, ohne vorher die Lage im Bereich des Telefonmarketings eingehend geprüft und den diesbezüglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf beurteilt zu haben. Der Bundesrat zieht somit die Vorgehensweise vor, welche die KVF des Ständerates in ihrem Postulat (09.3002) vorschlägt: Dem Parlament ist bis spätestens Mitte 2010 ein Bericht vorzulegen, der auch auf diese Frage eingeht, denn das Postulat des Ständerates fordert explizit, dass der Bericht des Bundesrates sich mit der Frage nach dem Konsumentinnen- und Konsumentenschutz befasst. Dann ist es gegebenenfalls möglich, aufgrund dieses Berichtes die konkreten Massnahmen zu definieren, die gegen missbräuchliche Werbeanrufe zu treffen sind. Damit kann auch der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen vom 6. März 2007 betreffend den Telefonverkauf Folge gegeben werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Massnahmen in die Wege zu leiten, damit sichergestellt werden kann, dass die Bewohner unseres Landes vor lästigen Anrufen geschützt werden.</p>
- Schutz der Einwohner vor lästigen Telefonanrufen
Back to List