Bundesanwalt entzieht Aburteilung von Bundesbediensteten für Vergehen den öffentlichen Verfahren

ShortId
09.3704
Id
20093704
Updated
14.11.2025 08:39
Language
de
Title
Bundesanwalt entzieht Aburteilung von Bundesbediensteten für Vergehen den öffentlichen Verfahren
AdditionalIndexing
12;Staatsanwalt/-anwältin;Verfahrensrecht;besondere Gerichtsbarkeit;Gerichtsverfahren;Transparenz;Untersuchungsrichter/in
1
  • L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
  • L03K050404, Gerichtsverfahren
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L05K0505020103, Untersuchungsrichter/in
  • L04K05050102, besondere Gerichtsbarkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Delikte von Bundesbediensteten fallen unter die Jurisdiktion des Bundesstrafgerichtes. Das hat unter anderem den Sinn, dass für gleiches Verschulden innerhalb des Bundespersonals keine unterschiedlichen (kantonalen) Massstäbe zur Anwendung kommen. Effi 2 ist weitestgehend eingeführt. Das System müsste eigentlich funktionieren. Da muss man sich schon sehr wundern, dass zwei Fälle, die gerade wegen ihrer Nähe zur Bundesanwaltschaft recht spektakulär sind, vom Bundesanwalt dem öffentlichen Justizverfahren entzogen und der Geheimjustiz überwiesen worden sind.</p><p>Zum Ersten betrifft dies den Fall des im Kanton Aargau nicht wiedergewählten Oberrichters Roduner, der als Bundesuntersuchungsrichter untergebracht wurde und der in den letzten Jahren mit zwei Verfahren beschäftigt war, die er sehr publizitätswirksam betrieb (Holenweger und Hells Angels). Trotz mehrfachen Ankündigungen kam er mit seinen Untersuchungen nicht voran. Wohl aus Frustration gegen sich selbst erstattete er im Juni 2008 Anzeige gegen unbekannt, da er immer wieder telefonisch an Leib und Leben bedroht worden sei, was er mit einem an ihn gerichteten Fax belegte, das - wie sich schliesslich erwies - von ihm selber abgeschickt worden war. Erst Mitte Juli 2008 wurde er seiner Funktionen enthoben. Offenbar auf Betreiben des Bundesanwaltes war bis Ende November noch kein Verfahren eingeleitet worden. Erst im Januar 2009 wurde die Ermächtigung zum Strafverfahren gegen Roduner anbegehrt. Man konnte lesen, dass der Bundesanwalt die Irreführung der Justiz durch Roduner als leichten Fall taxierte und den Fall zur Aburteilung durch Strafbefehl (ohne öffentliche Verhandlung) dem Kanton Zürich überwies. </p><p>Der zweite Fall betrifft die Bundespolizisten Weber und Gosteli, denen vorgeworfen wird, Polizeirapporte bzw. Einvernahmeprotokolle gefälscht zu haben. Auch diese Affäre wurde nicht, wie es im Gesetz vorgesehen ist, vor dem Bundesstrafgericht abgehandelt, sondern an den Kanton Bern delegiert, wo die Verhandlungen auf Antrag der Verteidigung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgten. </p><p>Das Parlament befasst sich während einer Session schwergewichtig mit Kriminalität und Strafrecht und muss zusehen, wie im Empfinden des Publikums schwerwiegende Delikte (begangen durch höchstrangige Untersuchungsrichter und Bundeskriminalpolizisten) der Verschleierung zugeführt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 18 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) kann der Bundesanwalt eine Bundesstrafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 336 Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen (Delegation). Eine solche Delegation wurde auch in den zwei vom Interpellanten erwähnten Fällen verfügt. Im Falle des ehemaligen Eidgenössischen Untersuchungsrichters erfolgte die Delegation durch die Bundesanwaltschaft an den Kanton Zürich, im Falle der beiden Angehörigen der Bundeskriminalpolizei durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes an den Kanton Bern.</p><p>Eine Delegation wird von der Bundesanwaltschaft - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts und entsprechend einer generellen Absprache mit diesem - namentlich in Fällen vorgenommen, deren Gewicht und Bedeutung eine Anklageerhebung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nicht rechtfertigen. Wenn eine kantonale Strafprozessordnung - im Gegensatz zum Bundesstrafprozess - das Institut des Strafbefehls kennt, kann dies eine effizientere Erledigung des Strafverfahrens durch die kantonale Behörde erlauben. Damit wird gleichzeitig verfahrensökonomischen Gesichtspunkten, welche Artikel 18 BStP zugrunde liegen, Rechnung getragen. Da nach der Delegation die Verfahrensherrschaft auf die kantonale Behörde übergeht, entscheidet diese alleine gestützt auf die für sie geltende Strafprozessordnung über die Verfahrensführung und -erledigung. Ein rechtsstaatliches Verfahren ist stets gewährleistet.</p><p>Die Delegation gemäss Artikel 18 BStP stellt eine gesetzliche Kompetenz des Bundesanwalts dar. Der Entscheid, eine Bundesstrafsache einem Kanton zu übertragen, obliegt ausschliesslich dem Bundesanwalt beziehungsweise dem jeweiligen verfahrensleitenden Staatsanwalt des Bundes. Eine Überprüfungs- oder Weisungsbefugnis des Bundesrates besteht nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Was hält der Bundesrat von Verschleierungsübungen der Bundesanwaltschaft?</p>
  • Bundesanwalt entzieht Aburteilung von Bundesbediensteten für Vergehen den öffentlichen Verfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Delikte von Bundesbediensteten fallen unter die Jurisdiktion des Bundesstrafgerichtes. Das hat unter anderem den Sinn, dass für gleiches Verschulden innerhalb des Bundespersonals keine unterschiedlichen (kantonalen) Massstäbe zur Anwendung kommen. Effi 2 ist weitestgehend eingeführt. Das System müsste eigentlich funktionieren. Da muss man sich schon sehr wundern, dass zwei Fälle, die gerade wegen ihrer Nähe zur Bundesanwaltschaft recht spektakulär sind, vom Bundesanwalt dem öffentlichen Justizverfahren entzogen und der Geheimjustiz überwiesen worden sind.</p><p>Zum Ersten betrifft dies den Fall des im Kanton Aargau nicht wiedergewählten Oberrichters Roduner, der als Bundesuntersuchungsrichter untergebracht wurde und der in den letzten Jahren mit zwei Verfahren beschäftigt war, die er sehr publizitätswirksam betrieb (Holenweger und Hells Angels). Trotz mehrfachen Ankündigungen kam er mit seinen Untersuchungen nicht voran. Wohl aus Frustration gegen sich selbst erstattete er im Juni 2008 Anzeige gegen unbekannt, da er immer wieder telefonisch an Leib und Leben bedroht worden sei, was er mit einem an ihn gerichteten Fax belegte, das - wie sich schliesslich erwies - von ihm selber abgeschickt worden war. Erst Mitte Juli 2008 wurde er seiner Funktionen enthoben. Offenbar auf Betreiben des Bundesanwaltes war bis Ende November noch kein Verfahren eingeleitet worden. Erst im Januar 2009 wurde die Ermächtigung zum Strafverfahren gegen Roduner anbegehrt. Man konnte lesen, dass der Bundesanwalt die Irreführung der Justiz durch Roduner als leichten Fall taxierte und den Fall zur Aburteilung durch Strafbefehl (ohne öffentliche Verhandlung) dem Kanton Zürich überwies. </p><p>Der zweite Fall betrifft die Bundespolizisten Weber und Gosteli, denen vorgeworfen wird, Polizeirapporte bzw. Einvernahmeprotokolle gefälscht zu haben. Auch diese Affäre wurde nicht, wie es im Gesetz vorgesehen ist, vor dem Bundesstrafgericht abgehandelt, sondern an den Kanton Bern delegiert, wo die Verhandlungen auf Antrag der Verteidigung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgten. </p><p>Das Parlament befasst sich während einer Session schwergewichtig mit Kriminalität und Strafrecht und muss zusehen, wie im Empfinden des Publikums schwerwiegende Delikte (begangen durch höchstrangige Untersuchungsrichter und Bundeskriminalpolizisten) der Verschleierung zugeführt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 18 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) kann der Bundesanwalt eine Bundesstrafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 336 Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen (Delegation). Eine solche Delegation wurde auch in den zwei vom Interpellanten erwähnten Fällen verfügt. Im Falle des ehemaligen Eidgenössischen Untersuchungsrichters erfolgte die Delegation durch die Bundesanwaltschaft an den Kanton Zürich, im Falle der beiden Angehörigen der Bundeskriminalpolizei durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes an den Kanton Bern.</p><p>Eine Delegation wird von der Bundesanwaltschaft - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts und entsprechend einer generellen Absprache mit diesem - namentlich in Fällen vorgenommen, deren Gewicht und Bedeutung eine Anklageerhebung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nicht rechtfertigen. Wenn eine kantonale Strafprozessordnung - im Gegensatz zum Bundesstrafprozess - das Institut des Strafbefehls kennt, kann dies eine effizientere Erledigung des Strafverfahrens durch die kantonale Behörde erlauben. Damit wird gleichzeitig verfahrensökonomischen Gesichtspunkten, welche Artikel 18 BStP zugrunde liegen, Rechnung getragen. Da nach der Delegation die Verfahrensherrschaft auf die kantonale Behörde übergeht, entscheidet diese alleine gestützt auf die für sie geltende Strafprozessordnung über die Verfahrensführung und -erledigung. Ein rechtsstaatliches Verfahren ist stets gewährleistet.</p><p>Die Delegation gemäss Artikel 18 BStP stellt eine gesetzliche Kompetenz des Bundesanwalts dar. Der Entscheid, eine Bundesstrafsache einem Kanton zu übertragen, obliegt ausschliesslich dem Bundesanwalt beziehungsweise dem jeweiligen verfahrensleitenden Staatsanwalt des Bundes. Eine Überprüfungs- oder Weisungsbefugnis des Bundesrates besteht nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Was hält der Bundesrat von Verschleierungsübungen der Bundesanwaltschaft?</p>
    • Bundesanwalt entzieht Aburteilung von Bundesbediensteten für Vergehen den öffentlichen Verfahren

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