Rechtsinformation der Vorsteherin des EJPD

ShortId
09.3708
Id
20093708
Updated
28.07.2023 07:32
Language
de
Title
Rechtsinformation der Vorsteherin des EJPD
AdditionalIndexing
04;12;leitende/r Bundesangestellte/r;Strafverfahren;Kompetenzregelung;Bundesanwaltschaft;gerichtliche Untersuchung;Verfahrensrecht;EJPD;Beziehung Legislative-Exekutive
1
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L07K08060103010301, leitende/r Bundesangestellte/r
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L03K080404, EJPD
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 24. Juni 2009 hat der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes, Thomas Hug, das Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und rechtswidriger Vereinigung (Art. 275ter StGB) gegen drei Mitarbeitende der Bundesanwaltschaft (BA) eingestellt. Im Rahmen der Abklärungen gegen die Betroffenen konnten keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten festgestellt werden. Mit der Einstellung des Verfahrens hat der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes gleichzeitig auf das Ermächtigungsbegehren implizit verzichtet.</p><p>Was den eigentlichen Ermächtigungsentscheid betrifft, so sieht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BG) vor, dass dieses vom EJPD erlassene Dokument vor der Eröffnung der Voruntersuchung verlangt werden bzw. vorliegen muss. Daraus folgt e contrario, dass das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege den Staatsanwalt des Bundes nicht verpflichtet, diese Ermächtigung vor jeglichen Ermittlungen einzuholen bzw. zu erhalten. Die Strafverfolgungsbehörde darf und muss somit alle Massnahmen, die für die Sicherung der Beweise notwendig sind, ergreifen und den Tatbestand klären, bevor sie formell eine Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens verlangt. Dieses Vorgehen erlaubt es festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestandes gegeben sind. Um seinen Entscheid in Kenntnis der Tatsachen und ohne Willkür treffen zu können, muss sich das EJPD auf ein fundiertes Dossier stützen können.</p><p>Der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes hatte die Möglichkeit, den Ermächtigungsantrag bis zur Feststellung des Tatbestandes und bis zum Entscheid über die Ausrichtung seiner Strafuntersuchung aufzuschieben - insbesondere in Anbetracht des Antrages um Aufhebung der parlamentarischen Immunität, der im Zusammenhang mit dem Verfahren eingereicht wurde -, was er im vorliegenden Fall auch gemacht hat. Das vorgeschriebene Vorgehen wurde somit eingehalten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 2. Juni 2009 beantwortete die Vorsteherin des EJPD meine Frage Nr. 5230, weshalb auf den Ermächtigungsantrag vom November 2008 von Dr. Th. Hug, ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes, zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft Nicati, Fels und Fabbri noch immer kein Entscheid ihrerseits bekannt sei. Sie erklärte: "Der Ermächtigungsentscheid bedarf vorgängig des Entscheides der Bundesversammlung sowie erster Ermittlungshandlungen."</p><p>Für den Ermächtigungsentscheid bedarf es keines Entscheides der Bundesversammlung. Die Zuständigkeit liegt hier allein beim EJPD. Und einem Entscheid stehen keinerlei Hindernisse entgegen. Im Rahmen seiner Vorabklärungen stellte der ausserordentliche Staatsanwalt offensichtlich fest, dass ein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Art. 100ff. BStP) besteht. Darauf gestützt hat er seinen Ermächtigungsantrag gestellt. Dieser macht nur Sinn, wenn der ausserordentliche Staatsanwalt beabsichtigt, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Das bedeutet, dass er gestützt auf die ihm vorliegenden Unterlagen, Informationen und allgemeinen Erkenntnisse einen hinreichenden Verdacht des Vorliegens strafbarer Handlungen haben muss. Die Antwort der Vorsteherin des EJPD erinnert an eine Schlange, die sich in den Schwanz beisst: Die Ermächtigung zum Ermittlungsverfahren solle nur gewährt werden können, wenn vorher Ermittlungen durchgeführt worden seien, welche aber nur mit einer Ermittlungsermächtigung vorgenommen werden können!</p><p>Wenn der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes Gründe hat, das Verfahren nach Vorliegen der Ermächtigung nicht unverzüglich an die Hand zu nehmen, so sei ihm dies unbenommen. Hingegen liegt es sowohl im Interesse des Verfahrens selbst, der Anzeiger, der Beschuldigten und in einem derartigen Falle auch der Öffentlichkeit, sich grundsätzlich über den Fortgang des Verfahrens orientieren zu können. Ein Hinausschieben des Ermächtigungsentscheides läuft diesen Interessen zuwider. </p><p>Im Übrigen darf eine Ermächtigungsverweigerung nur dann ausgesprochen werden, wenn ein Straftatbestand oder eine gesetzliche Voraussetzung der Strafverfolgung offensichtlich nicht erfüllt ist. Träfe dies hier zu, hätte schon der ausserordentliche Staatsanwalt der Strafanzeige keine Folge leisten dürfen. Und disziplinarisch lässt sich dieser Fall auch nicht erledigen. Deshalb spricht nichts dagegen, die Ermächtigung ohne Aufschub zu erteilen.</p><p>Wann kommt endlich der Entscheid?</p>
  • Rechtsinformation der Vorsteherin des EJPD
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 24. Juni 2009 hat der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes, Thomas Hug, das Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und rechtswidriger Vereinigung (Art. 275ter StGB) gegen drei Mitarbeitende der Bundesanwaltschaft (BA) eingestellt. Im Rahmen der Abklärungen gegen die Betroffenen konnten keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten festgestellt werden. Mit der Einstellung des Verfahrens hat der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes gleichzeitig auf das Ermächtigungsbegehren implizit verzichtet.</p><p>Was den eigentlichen Ermächtigungsentscheid betrifft, so sieht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BG) vor, dass dieses vom EJPD erlassene Dokument vor der Eröffnung der Voruntersuchung verlangt werden bzw. vorliegen muss. Daraus folgt e contrario, dass das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege den Staatsanwalt des Bundes nicht verpflichtet, diese Ermächtigung vor jeglichen Ermittlungen einzuholen bzw. zu erhalten. Die Strafverfolgungsbehörde darf und muss somit alle Massnahmen, die für die Sicherung der Beweise notwendig sind, ergreifen und den Tatbestand klären, bevor sie formell eine Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens verlangt. Dieses Vorgehen erlaubt es festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestandes gegeben sind. Um seinen Entscheid in Kenntnis der Tatsachen und ohne Willkür treffen zu können, muss sich das EJPD auf ein fundiertes Dossier stützen können.</p><p>Der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes hatte die Möglichkeit, den Ermächtigungsantrag bis zur Feststellung des Tatbestandes und bis zum Entscheid über die Ausrichtung seiner Strafuntersuchung aufzuschieben - insbesondere in Anbetracht des Antrages um Aufhebung der parlamentarischen Immunität, der im Zusammenhang mit dem Verfahren eingereicht wurde -, was er im vorliegenden Fall auch gemacht hat. Das vorgeschriebene Vorgehen wurde somit eingehalten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 2. Juni 2009 beantwortete die Vorsteherin des EJPD meine Frage Nr. 5230, weshalb auf den Ermächtigungsantrag vom November 2008 von Dr. Th. Hug, ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes, zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft Nicati, Fels und Fabbri noch immer kein Entscheid ihrerseits bekannt sei. Sie erklärte: "Der Ermächtigungsentscheid bedarf vorgängig des Entscheides der Bundesversammlung sowie erster Ermittlungshandlungen."</p><p>Für den Ermächtigungsentscheid bedarf es keines Entscheides der Bundesversammlung. Die Zuständigkeit liegt hier allein beim EJPD. Und einem Entscheid stehen keinerlei Hindernisse entgegen. Im Rahmen seiner Vorabklärungen stellte der ausserordentliche Staatsanwalt offensichtlich fest, dass ein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Art. 100ff. BStP) besteht. Darauf gestützt hat er seinen Ermächtigungsantrag gestellt. Dieser macht nur Sinn, wenn der ausserordentliche Staatsanwalt beabsichtigt, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Das bedeutet, dass er gestützt auf die ihm vorliegenden Unterlagen, Informationen und allgemeinen Erkenntnisse einen hinreichenden Verdacht des Vorliegens strafbarer Handlungen haben muss. Die Antwort der Vorsteherin des EJPD erinnert an eine Schlange, die sich in den Schwanz beisst: Die Ermächtigung zum Ermittlungsverfahren solle nur gewährt werden können, wenn vorher Ermittlungen durchgeführt worden seien, welche aber nur mit einer Ermittlungsermächtigung vorgenommen werden können!</p><p>Wenn der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes Gründe hat, das Verfahren nach Vorliegen der Ermächtigung nicht unverzüglich an die Hand zu nehmen, so sei ihm dies unbenommen. Hingegen liegt es sowohl im Interesse des Verfahrens selbst, der Anzeiger, der Beschuldigten und in einem derartigen Falle auch der Öffentlichkeit, sich grundsätzlich über den Fortgang des Verfahrens orientieren zu können. Ein Hinausschieben des Ermächtigungsentscheides läuft diesen Interessen zuwider. </p><p>Im Übrigen darf eine Ermächtigungsverweigerung nur dann ausgesprochen werden, wenn ein Straftatbestand oder eine gesetzliche Voraussetzung der Strafverfolgung offensichtlich nicht erfüllt ist. Träfe dies hier zu, hätte schon der ausserordentliche Staatsanwalt der Strafanzeige keine Folge leisten dürfen. Und disziplinarisch lässt sich dieser Fall auch nicht erledigen. Deshalb spricht nichts dagegen, die Ermächtigung ohne Aufschub zu erteilen.</p><p>Wann kommt endlich der Entscheid?</p>
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