Komplementärmedizin. Faire Umsetzung

ShortId
09.3713
Id
20093713
Updated
28.07.2023 10:30
Language
de
Title
Komplementärmedizin. Faire Umsetzung
AdditionalIndexing
2841;arztähnlicher Beruf;Arzneimittelrecht;Anerkennung der Zeugnisse;Versicherungsleistung;Abschluss einer Ausbildung;Krankenversicherung;Evaluation;alternative Medizin
1
  • L04K01050202, alternative Medizin
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K08020302, Evaluation
  • L04K01050502, Arzneimittelrecht
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
  • L04K13010101, Abschluss einer Ausbildung
  • L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Beurteilung der Wirksamkeit einer medizinischen Leistung darf sich gemäss einem Bundesgerichtsurteil nicht auf eine naturwissenschaftliche oder schulmedizinische Optik beschränken (BGE 123 V 65 E. 4a vom 20. Februar 1997). Das KVG ist zu konkretisieren. </p><p>2. Seit dem Inkrafttreten der neuen Komplementärarzneimittelverordnung 2006 sind die Zulassungshürden sowie die Gebühren so hoch, dass unzählige bewährte Heilmittel vom Markt genommen werden müssen. Das von Swissmedic gewählte Verfahren ist zu bürokratisch, zu teuer und widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Ausserdem fördert es indirekt den Schwarzmarkt. </p><p>3. Der Bundesrat hat die Umsetzung nationaler Diplome für nichtärztliche Therapeuten vom Ausgang der Verfassungsabstimmung über die Komplementärmedizin abhängig gemacht. Nach der klaren Annahme der Verfassungsgrundlage sind die Arbeiten zügig abzuschliessen.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat hat in seinen Abstimmungserläuterungen ausgeführt, dass komplementärmedizinische Leistungen auch nach Annahme des neuen Verfassungsartikels nur dann von der Grundversicherung zu vergüten sind, wenn sie den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) nach Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) genügen. Der Bundesrat hat weiter explizit ausgeführt, dass das Gesetz (KVG) geändert werden müsste, wenn für die Komplementärmedizin andere Kriterien gelten sollten oder wenn der Nachweis der Wirksamkeit nach einem anderen, besonderen Verfahren zu erbringen wäre. </p><p>Der Wirksamkeitsnachweis muss gemäss KVG mit wissenschaftlichen Methoden erbracht werden. Im Unterschied zum alten Recht, auf welches sich das vom Motionär zitierte Bundesgerichtsurteil bezieht, schränkt das KVG den Begriff der Wissenschaftlichkeit explizit nicht auf naturwissenschaftliche oder schulmedizinische Methoden ein. Das KVG schreibt lediglich vor, dass die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss, wobei diese wissenschaftlichen Methoden durchaus auch sozialwissenschaftlicher oder statistischer Art sein können. Im revidierten Beurteilungs- und Bewertungsprozess, welcher seit Anfang 2008 implementiert wird, sind speziell auf komplementärmedizinische Leistungen zugeschnittene Prozessschritte vorgesehen. Die aktualisierten Beurteilungskriterien erlauben insbesondere auch die Beurteilung von hochgradig individualisierten Behandlungsmethoden, wie sie zum Beispiel für die Homöopathie typisch sind. Eine sachgerechte Beurteilung von komplementärmedizinischen Methoden nach den WZW-Kriterien ist somit schon heute möglich. </p><p>2. Bereits das geltende Heilmittelgesetz (HMG) sieht den vereinfachten Marktzutritt für zahlreiche Arzneimittel der Komplementärmedizin vor. Die konkreten Bedingungen sind in der Verordnung vom 22. Juni 2006 der Swissmedic über die vereinfachte Zulassung von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (KPAV; SR 812.212.24) geregelt. </p><p>Die Forderungen des Motionärs entsprechen vollumfänglich denjenigen der parlamentarischen Initiative Kleiner 07.424, "Heilmittelgesetz. Vereinfachte Zulassung der Heilmittel der Komplementärmedizin konkretisieren", welcher das Parlament Folge gegeben hat. Diese Initiative verlangt, dass das Heilmittelgesetz zur Sicherung der Arzneimittel- und Therapievielfalt der Komplementärmedizin geändert werde. Namentlich geht es darum, zulassungsfreie Kleinmengen, eine Meldepflicht sowie die vereinfachte Zulassung unter Berücksichtigung der ehemaligen kantonalen Registrierungen auf Gesetzesstufe angemessen zu verankern. Das Bundesamt für Gesundheit bereitet zusammen mit Swissmedic im Rahmen der zweiten Etappe der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes eine entsprechende Vorlage vor, welche im Herbst 2009 in die Vernehmlassung gehen wird. Die zuständige Kommission des Nationalrates hat entschieden, diesen Vorschlag abzuwarten, bevor die parlamentarische Initiative 07.424 weiterbehandelt wird. </p><p>3. Seit der Inkraftsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2004 (BBG; SR 412.10) ist das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) für die Reglementierung und Anerkennung der nichtuniversitären Gesundheitsberufe zuständig. Der Bundesrat hat am 8. Juni 2007 entschieden, die Arbeiten des BBT an der Schaffung höherer Fachprüfungen vorläufig zu sistieren, um der Volksabstimmung nicht mit der zumindest indirekten Anerkennung der nichtärztlichen Komplementärtherapie vorzugreifen. </p><p>Nach erfolgter Abstimmung haben die Trägerschaften der Projekte zur Schaffung von eidgenössischen höheren Fachprüfungen in Komplementärtherapie und Alternativmedizin wieder mit dem BBT Kontakt aufgenommen. Sobald die Genehmigungsgesuche für die zwei neuen Prüfungsordnungen vorliegen, wird das BBT diese prüfen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden diese Prüfungsordnungen im Bundesblatt zur Vernehmlassung ausgeschrieben werden. Die allfällige Genehmigung dieser Prüfungsordnungen und damit verbunden die Schaffung von eidgenössischen Diplomen präjudiziert die Berufszulassung im Einzelfall nicht, liegt doch die Regelung der Berufsausübung der nichtärztlichen Komplementärtherapeutinnen und -therapeuten in der Kompetenz der Kantone. Die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) hat sich wiederholt gegen eine eidgenössische Reglementierung der Berufszulassung ausgesprochen und den Kantonen vielmehr empfohlen, ihre Zulassungssysteme zu liberalisieren und nur diejenigen Berufe der Bewilligungspflicht zu unterstellen, die nachweislich wissenschaftlich fundiert mit einem Gefährdungspotenzial verbunden sind oder zur Tätigkeit zulasten der Grundversicherung berechtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die bereits abgeschriebene Motion 07.3274, "Faire Chancen für die Komplementärmedizin", unter Berücksichtigung des neuen Verfassungsartikels Artikel 118a, Komplementärmedizin, folgendermassen umzusetzen: </p><p>1. Ergänzung von Artikel 32 KVG (Leistungen) </p><p>Das Bundesamt für Gesundheit und die Eidgenössische Leistungskommission legen objektive und nachvollziehbare Kriterien fest, wie der Nachweis der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der komplementären Methoden erbracht werden muss. Die Wirksamkeit muss mit praxisgerechten wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Die Beurteilung der Wirksamkeit darf sich nicht auf eine naturwissenschaftliche oder schulmedizinische Optik beschränken. </p><p>2. Revision des Heilmittelgesetzes (HMG) </p><p>- Das Heilmittelgesetz sieht zulassungsfreie Kleinmengen bis 100 Packungen pro Jahr für Heilmittel der Komplementärmedizin vor.</p><p>- Bestehende und ehemalige kantonale Registrierungen werden im HMG als traditionelle Arzneimittel vereinfacht zugelassen. </p><p>- Das HMG legt fest, dass komplementärmedizinische Heilmittel, die seit vielen Jahren ohne ernsthafte Nebenwirkungen auf dem Markt sind, im Meldeverfahren zugelassen werden können. </p><p>3. Schaffung nationaler Diplome für Therapeuten</p><p>Die Vorschriften für eidgenössische höhere Fachprüfungen für nichtärztliche Therapeuten müssen so rasch wie möglich vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) zusammen mit den zuständigen Fachverbänden erarbeitet und vom BBT genehmigt werden.</p>
  • Komplementärmedizin. Faire Umsetzung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Beurteilung der Wirksamkeit einer medizinischen Leistung darf sich gemäss einem Bundesgerichtsurteil nicht auf eine naturwissenschaftliche oder schulmedizinische Optik beschränken (BGE 123 V 65 E. 4a vom 20. Februar 1997). Das KVG ist zu konkretisieren. </p><p>2. Seit dem Inkrafttreten der neuen Komplementärarzneimittelverordnung 2006 sind die Zulassungshürden sowie die Gebühren so hoch, dass unzählige bewährte Heilmittel vom Markt genommen werden müssen. Das von Swissmedic gewählte Verfahren ist zu bürokratisch, zu teuer und widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Ausserdem fördert es indirekt den Schwarzmarkt. </p><p>3. Der Bundesrat hat die Umsetzung nationaler Diplome für nichtärztliche Therapeuten vom Ausgang der Verfassungsabstimmung über die Komplementärmedizin abhängig gemacht. Nach der klaren Annahme der Verfassungsgrundlage sind die Arbeiten zügig abzuschliessen.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat hat in seinen Abstimmungserläuterungen ausgeführt, dass komplementärmedizinische Leistungen auch nach Annahme des neuen Verfassungsartikels nur dann von der Grundversicherung zu vergüten sind, wenn sie den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) nach Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) genügen. Der Bundesrat hat weiter explizit ausgeführt, dass das Gesetz (KVG) geändert werden müsste, wenn für die Komplementärmedizin andere Kriterien gelten sollten oder wenn der Nachweis der Wirksamkeit nach einem anderen, besonderen Verfahren zu erbringen wäre. </p><p>Der Wirksamkeitsnachweis muss gemäss KVG mit wissenschaftlichen Methoden erbracht werden. Im Unterschied zum alten Recht, auf welches sich das vom Motionär zitierte Bundesgerichtsurteil bezieht, schränkt das KVG den Begriff der Wissenschaftlichkeit explizit nicht auf naturwissenschaftliche oder schulmedizinische Methoden ein. Das KVG schreibt lediglich vor, dass die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss, wobei diese wissenschaftlichen Methoden durchaus auch sozialwissenschaftlicher oder statistischer Art sein können. Im revidierten Beurteilungs- und Bewertungsprozess, welcher seit Anfang 2008 implementiert wird, sind speziell auf komplementärmedizinische Leistungen zugeschnittene Prozessschritte vorgesehen. Die aktualisierten Beurteilungskriterien erlauben insbesondere auch die Beurteilung von hochgradig individualisierten Behandlungsmethoden, wie sie zum Beispiel für die Homöopathie typisch sind. Eine sachgerechte Beurteilung von komplementärmedizinischen Methoden nach den WZW-Kriterien ist somit schon heute möglich. </p><p>2. Bereits das geltende Heilmittelgesetz (HMG) sieht den vereinfachten Marktzutritt für zahlreiche Arzneimittel der Komplementärmedizin vor. Die konkreten Bedingungen sind in der Verordnung vom 22. Juni 2006 der Swissmedic über die vereinfachte Zulassung von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (KPAV; SR 812.212.24) geregelt. </p><p>Die Forderungen des Motionärs entsprechen vollumfänglich denjenigen der parlamentarischen Initiative Kleiner 07.424, "Heilmittelgesetz. Vereinfachte Zulassung der Heilmittel der Komplementärmedizin konkretisieren", welcher das Parlament Folge gegeben hat. Diese Initiative verlangt, dass das Heilmittelgesetz zur Sicherung der Arzneimittel- und Therapievielfalt der Komplementärmedizin geändert werde. Namentlich geht es darum, zulassungsfreie Kleinmengen, eine Meldepflicht sowie die vereinfachte Zulassung unter Berücksichtigung der ehemaligen kantonalen Registrierungen auf Gesetzesstufe angemessen zu verankern. Das Bundesamt für Gesundheit bereitet zusammen mit Swissmedic im Rahmen der zweiten Etappe der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes eine entsprechende Vorlage vor, welche im Herbst 2009 in die Vernehmlassung gehen wird. Die zuständige Kommission des Nationalrates hat entschieden, diesen Vorschlag abzuwarten, bevor die parlamentarische Initiative 07.424 weiterbehandelt wird. </p><p>3. Seit der Inkraftsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2004 (BBG; SR 412.10) ist das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) für die Reglementierung und Anerkennung der nichtuniversitären Gesundheitsberufe zuständig. Der Bundesrat hat am 8. Juni 2007 entschieden, die Arbeiten des BBT an der Schaffung höherer Fachprüfungen vorläufig zu sistieren, um der Volksabstimmung nicht mit der zumindest indirekten Anerkennung der nichtärztlichen Komplementärtherapie vorzugreifen. </p><p>Nach erfolgter Abstimmung haben die Trägerschaften der Projekte zur Schaffung von eidgenössischen höheren Fachprüfungen in Komplementärtherapie und Alternativmedizin wieder mit dem BBT Kontakt aufgenommen. Sobald die Genehmigungsgesuche für die zwei neuen Prüfungsordnungen vorliegen, wird das BBT diese prüfen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden diese Prüfungsordnungen im Bundesblatt zur Vernehmlassung ausgeschrieben werden. Die allfällige Genehmigung dieser Prüfungsordnungen und damit verbunden die Schaffung von eidgenössischen Diplomen präjudiziert die Berufszulassung im Einzelfall nicht, liegt doch die Regelung der Berufsausübung der nichtärztlichen Komplementärtherapeutinnen und -therapeuten in der Kompetenz der Kantone. Die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) hat sich wiederholt gegen eine eidgenössische Reglementierung der Berufszulassung ausgesprochen und den Kantonen vielmehr empfohlen, ihre Zulassungssysteme zu liberalisieren und nur diejenigen Berufe der Bewilligungspflicht zu unterstellen, die nachweislich wissenschaftlich fundiert mit einem Gefährdungspotenzial verbunden sind oder zur Tätigkeit zulasten der Grundversicherung berechtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die bereits abgeschriebene Motion 07.3274, "Faire Chancen für die Komplementärmedizin", unter Berücksichtigung des neuen Verfassungsartikels Artikel 118a, Komplementärmedizin, folgendermassen umzusetzen: </p><p>1. Ergänzung von Artikel 32 KVG (Leistungen) </p><p>Das Bundesamt für Gesundheit und die Eidgenössische Leistungskommission legen objektive und nachvollziehbare Kriterien fest, wie der Nachweis der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der komplementären Methoden erbracht werden muss. Die Wirksamkeit muss mit praxisgerechten wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Die Beurteilung der Wirksamkeit darf sich nicht auf eine naturwissenschaftliche oder schulmedizinische Optik beschränken. </p><p>2. Revision des Heilmittelgesetzes (HMG) </p><p>- Das Heilmittelgesetz sieht zulassungsfreie Kleinmengen bis 100 Packungen pro Jahr für Heilmittel der Komplementärmedizin vor.</p><p>- Bestehende und ehemalige kantonale Registrierungen werden im HMG als traditionelle Arzneimittel vereinfacht zugelassen. </p><p>- Das HMG legt fest, dass komplementärmedizinische Heilmittel, die seit vielen Jahren ohne ernsthafte Nebenwirkungen auf dem Markt sind, im Meldeverfahren zugelassen werden können. </p><p>3. Schaffung nationaler Diplome für Therapeuten</p><p>Die Vorschriften für eidgenössische höhere Fachprüfungen für nichtärztliche Therapeuten müssen so rasch wie möglich vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) zusammen mit den zuständigen Fachverbänden erarbeitet und vom BBT genehmigt werden.</p>
    • Komplementärmedizin. Faire Umsetzung

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