Fotovoltaik. Wertschöpfung in der Schweiz

ShortId
09.3714
Id
20093714
Updated
28.07.2023 07:51
Language
de
Title
Fotovoltaik. Wertschöpfung in der Schweiz
AdditionalIndexing
66;Sonnenenergie;Einspeisevergütung;sanfte Energie;Wertschöpfung;Energierecht
1
  • L03K170505, Sonnenenergie
  • L06K070302010107, Wertschöpfung
  • L06K170303010103, Einspeisevergütung
  • L02K1705, sanfte Energie
  • L04K17010102, Energierecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die mit der Motion verlangten Anpassungen von Artikel 7a des Energiegesetzes würden das bestehende System in wesentlichen Punkten ändern: Bestehende Wasserkraftwerke und Trinkwasserkraftwerke sollen im Bereich der Wasserkraft priorisiert werden. Bei der Fotovoltaik sollen Teildeckel (maximal 10 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent) wegfallen, an ihre Stelle jährliche Zubaukontingente mit nur noch teilweiser Deckung der Produktionskosten treten. In Dächer von Minergie-P-Gebäuden integrierte Fotovoltaikanlagen sollen einen Bonus erhalten. Gefordert wird zudem eine neue Form der heute auch schon vorgeschriebenen Absenkpfade.</p><p>Der Bundesrat wird dem Parlament im Sommer 2009 einen Bericht abliefern, der eine umfassende Analyse des heute blockierten Systems der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) und verschiedene Varianten zur Verbesserung enthalten wird. Darin werden auch Priorisierungsvorschläge, vor allem im Zusammenhang mit Umweltaspekten, diskutiert. Die in früheren Vorstössen zur Deblockierung des KEV-Systems geforderte Auf- oder Anhebung der Zuschlagslimiten ("Deckel") werden in verschiedenen Optionen einander gegenübergestellt werden. Darunter fallen auch die mit der Motion geforderten Anpassungen. Die Optionen werden dabei vor allem an Kriterien der Umsetzbarkeit (Steuerbarkeit KEV, Transparenz und Berechenbarkeit für die Projektträger, Vermeidung Stop and Go usw.) gemessen. Auf Einzelheiten möchte sich der Bundesrat noch nicht festlegen und lehnt daher die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche nachstehende Anpassungen des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 zur Folge hat: </p><p>Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2009) </p><p>Artikel 7a Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen </p><p>1 ...</p><p>4 Von der Summe der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 dürfen höchstens beanspruchen: </p><p>a. die Wasserkraft und alle anderen Technologien sowie die Fotovoltaik, wenn die ungedeckten Kosten weniger als 30 Rappen/Kilowattstunde betragen: je 30 Prozent; bei der Wasserkraft werden vor allem Trinkwasser- und bestehende Anlagen gefördert. </p><p>b. die Fotovoltaik </p><p>1. solange die ungedeckten Kosten 50 Rappen/Kilowattstunde übersteigen: 5 Prozent, </p><p>2. höchstens 40 Rappen/Kilowattstunde an die ungedeckten Kosten bis zu einem jährlichen PV-Zubau: </p><p>1. für 2010 auf 40 Megawatt;</p><p>2. für 2011 auf 80 Megawatt;</p><p>3. für 2012 auf 160 Megawatt;</p><p>4. für 2013 auf 250 Megawatt und darüber hinaus ab 2014 höchstens 20 Prozent mehr pro Jahr. </p><p>5. Einen Zuschlag von jeweils 10 Prozent zur Förderung gemäss Buchstabe b Ziffer 2 erhalten:</p><p>a. Anlagen, welche nach Artikel 18a RPG integriert werden;</p><p>b. Gebäude, welche mindestens den Minergie-P- oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen. </p><p>c. Der Bundesrat kann: </p><p>1. die jährlichen Beiträge der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) grundsätzlich bei allen Energietechnologien bis zu 3 Prozent pro Jahr absenken, sobald der Stand der Technik sich durchgesetzt hat. </p><p>2. im PV-Bereich die KEV-Beiträge des folgenden Jahres bis um 10 Prozent senken, sobald er jeweils bis zum 30. September festgestellt hat, dass der jährliche PV-Zubau die in Buchstabe b erwähnte Höchstzubaumenge überschreiten wird. </p><p>3. die KEV-Beiträge einstellen oder für jene Technologien einsetzen, welche das entsprechende Energiepotenzial noch nicht ausgeschöpft haben, sobald die Schweiz weniger als 50 Prozent des Gesamtenergiebedarfs importieren muss. </p><p>d. die Kosten für ...</p>
  • Fotovoltaik. Wertschöpfung in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die mit der Motion verlangten Anpassungen von Artikel 7a des Energiegesetzes würden das bestehende System in wesentlichen Punkten ändern: Bestehende Wasserkraftwerke und Trinkwasserkraftwerke sollen im Bereich der Wasserkraft priorisiert werden. Bei der Fotovoltaik sollen Teildeckel (maximal 10 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent) wegfallen, an ihre Stelle jährliche Zubaukontingente mit nur noch teilweiser Deckung der Produktionskosten treten. In Dächer von Minergie-P-Gebäuden integrierte Fotovoltaikanlagen sollen einen Bonus erhalten. Gefordert wird zudem eine neue Form der heute auch schon vorgeschriebenen Absenkpfade.</p><p>Der Bundesrat wird dem Parlament im Sommer 2009 einen Bericht abliefern, der eine umfassende Analyse des heute blockierten Systems der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) und verschiedene Varianten zur Verbesserung enthalten wird. Darin werden auch Priorisierungsvorschläge, vor allem im Zusammenhang mit Umweltaspekten, diskutiert. Die in früheren Vorstössen zur Deblockierung des KEV-Systems geforderte Auf- oder Anhebung der Zuschlagslimiten ("Deckel") werden in verschiedenen Optionen einander gegenübergestellt werden. Darunter fallen auch die mit der Motion geforderten Anpassungen. Die Optionen werden dabei vor allem an Kriterien der Umsetzbarkeit (Steuerbarkeit KEV, Transparenz und Berechenbarkeit für die Projektträger, Vermeidung Stop and Go usw.) gemessen. Auf Einzelheiten möchte sich der Bundesrat noch nicht festlegen und lehnt daher die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche nachstehende Anpassungen des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 zur Folge hat: </p><p>Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2009) </p><p>Artikel 7a Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen </p><p>1 ...</p><p>4 Von der Summe der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 dürfen höchstens beanspruchen: </p><p>a. die Wasserkraft und alle anderen Technologien sowie die Fotovoltaik, wenn die ungedeckten Kosten weniger als 30 Rappen/Kilowattstunde betragen: je 30 Prozent; bei der Wasserkraft werden vor allem Trinkwasser- und bestehende Anlagen gefördert. </p><p>b. die Fotovoltaik </p><p>1. solange die ungedeckten Kosten 50 Rappen/Kilowattstunde übersteigen: 5 Prozent, </p><p>2. höchstens 40 Rappen/Kilowattstunde an die ungedeckten Kosten bis zu einem jährlichen PV-Zubau: </p><p>1. für 2010 auf 40 Megawatt;</p><p>2. für 2011 auf 80 Megawatt;</p><p>3. für 2012 auf 160 Megawatt;</p><p>4. für 2013 auf 250 Megawatt und darüber hinaus ab 2014 höchstens 20 Prozent mehr pro Jahr. </p><p>5. Einen Zuschlag von jeweils 10 Prozent zur Förderung gemäss Buchstabe b Ziffer 2 erhalten:</p><p>a. Anlagen, welche nach Artikel 18a RPG integriert werden;</p><p>b. Gebäude, welche mindestens den Minergie-P- oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen. </p><p>c. Der Bundesrat kann: </p><p>1. die jährlichen Beiträge der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) grundsätzlich bei allen Energietechnologien bis zu 3 Prozent pro Jahr absenken, sobald der Stand der Technik sich durchgesetzt hat. </p><p>2. im PV-Bereich die KEV-Beiträge des folgenden Jahres bis um 10 Prozent senken, sobald er jeweils bis zum 30. September festgestellt hat, dass der jährliche PV-Zubau die in Buchstabe b erwähnte Höchstzubaumenge überschreiten wird. </p><p>3. die KEV-Beiträge einstellen oder für jene Technologien einsetzen, welche das entsprechende Energiepotenzial noch nicht ausgeschöpft haben, sobald die Schweiz weniger als 50 Prozent des Gesamtenergiebedarfs importieren muss. </p><p>d. die Kosten für ...</p>
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