Tatsächliche Durchsetzung der Höchstgeschwindigkeiten auf den Strassen

ShortId
09.3721
Id
20093721
Updated
28.07.2023 13:00
Language
de
Title
Tatsächliche Durchsetzung der Höchstgeschwindigkeiten auf den Strassen
AdditionalIndexing
48;Überwachung des Verkehrs;Vollzug von Beschlüssen;Geschwindigkeitsregelung;Polizeikontrolle
1
  • L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
  • L05K0403030401, Polizeikontrolle
  • L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Es kommt vor, dass die Kantonspolizei in gewissen Kantonen darauf verzichtet, Geschwindigkeitsüberschreitungen an jenen Orten zu ahnden, wo deutlich mehr als 15 Prozent der kontrollierten Automobilistinnen und Automobilisten die Höchstgeschwindigkeiten nicht einhalten (sogenannter V85-Wert). Wer sich über diese Praxis wundert, erhält als Antwort, es handle sich dabei um eine Richtlinie des Astra. Gewiss ist es unbestritten, dass eine Norm, insbesondere eine Strafnorm, die in der Gesellschaft eine zu geringe Akzeptanz geniesst, schwierig anzuwenden ist. Doch in diesem speziellen Fall hier geht es nicht um die Norm an sich, sondern um die Schwierigkeit, sie an gewissen Orten anzuwenden. Natürlich kann es in manchen Fällen nötig sein, dass die betroffenen Gemeinden ihr Verkehrsberuhigungskonzept verbessern und andere nützliche Massnahmen vor Ort treffen, damit die Höchstgeschwindigkeiten besser eingehalten werden. Doch dies ist in der Praxis nicht immer möglich. Auf jeden Fall ist es schockierend, wenn im Kern die Botschaft vermittelt wird, man könne straffrei die Höchstgeschwindigkeit übertreten, wenn dies nur viele Leute gleichzeitig tun.</p>
  • <p>Nein. Weder das Bundesamt für Strassen noch das früher für den Strassenverkehr zuständige Bundesamt für Polizeiwesen haben gegenüber den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erlassen, Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht zu ahnden, wenn eine zu grosse Anzahl Automobilisten die Limite nicht beachtet.</p><p>Indes hat das Bundesgericht im Entscheid 1P.129/1991 vom 11. November 1991 (nicht publiziert) festgehalten, es sei sachlich begründet und sinnvoll, nur die schwereren Fälle bestimmter Gesetzesverletzungen strafrechtlich zu verfolgen, wenn aus irgendeinem Grunde nicht alle Zuwiderhandlungen verfolgt werden können. Im konkreten Fall wurden bei einer Geschwindigkeitskontrolle nur jene Motorfahrzeugführer verfolgt, die die Geschwindigkeit um mehr als 15 Stundenkilometer überschritten hatten, weil die damals eingesetzte Radaranlage eine tiefere Aufnahmekadenz aufwies, als Widerhandlungen zu verzeichnen waren.</p><p>Im Jahre 2007 war bei einem Drittel der Unfalltoten (von 384) und einem Viertel der Schwerverletzten (von 5235) überhöhte oder nichtangepasste Geschwindigkeit die Hauptursache für den Unfall. Der Bundesrat erachtet daher die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen als eine der wichtigsten Massnahmen zur Eindämmung der Geschwindigkeitsunfälle.</p><p>Grundsätzlich sind die generellen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten überall und immer einzuhalten. Bei Tempo-30- und Begegnungszonen, die häufig auf Strassen signalisiert werden, auf denen vorher das ordentliche Innerorts-Tempo 50 galt, sind oftmals zusätzliche Massnahmen erforderlich, um das Erscheinungsbild der Strasse dem neuen Temporegime anzupassen. Die "V85-Regel" besagt dabei lediglich, dass keinerlei weitere infrastrukturelle Massnahmen mehr erforderlich sind, wenn sie eingehalten ist. Sie verbietet aber keineswegs, dass die Geschwindigkeit kontrolliert und entsprechende Überschreitungen geahndet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es richtig, dass das Bundesamt für Strassen (Astra) angeordnet hat, Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht zu ahnden, wenn zu viele Automobilistinnen und Automobilisten die Höchstgeschwindigkeiten nicht einhalten?</p><p>2. Falls dem so ist, hält der Bundesrat diese Vorgehensweise nicht für widersinnig?</p>
  • Tatsächliche Durchsetzung der Höchstgeschwindigkeiten auf den Strassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es kommt vor, dass die Kantonspolizei in gewissen Kantonen darauf verzichtet, Geschwindigkeitsüberschreitungen an jenen Orten zu ahnden, wo deutlich mehr als 15 Prozent der kontrollierten Automobilistinnen und Automobilisten die Höchstgeschwindigkeiten nicht einhalten (sogenannter V85-Wert). Wer sich über diese Praxis wundert, erhält als Antwort, es handle sich dabei um eine Richtlinie des Astra. Gewiss ist es unbestritten, dass eine Norm, insbesondere eine Strafnorm, die in der Gesellschaft eine zu geringe Akzeptanz geniesst, schwierig anzuwenden ist. Doch in diesem speziellen Fall hier geht es nicht um die Norm an sich, sondern um die Schwierigkeit, sie an gewissen Orten anzuwenden. Natürlich kann es in manchen Fällen nötig sein, dass die betroffenen Gemeinden ihr Verkehrsberuhigungskonzept verbessern und andere nützliche Massnahmen vor Ort treffen, damit die Höchstgeschwindigkeiten besser eingehalten werden. Doch dies ist in der Praxis nicht immer möglich. Auf jeden Fall ist es schockierend, wenn im Kern die Botschaft vermittelt wird, man könne straffrei die Höchstgeschwindigkeit übertreten, wenn dies nur viele Leute gleichzeitig tun.</p>
    • <p>Nein. Weder das Bundesamt für Strassen noch das früher für den Strassenverkehr zuständige Bundesamt für Polizeiwesen haben gegenüber den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erlassen, Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht zu ahnden, wenn eine zu grosse Anzahl Automobilisten die Limite nicht beachtet.</p><p>Indes hat das Bundesgericht im Entscheid 1P.129/1991 vom 11. November 1991 (nicht publiziert) festgehalten, es sei sachlich begründet und sinnvoll, nur die schwereren Fälle bestimmter Gesetzesverletzungen strafrechtlich zu verfolgen, wenn aus irgendeinem Grunde nicht alle Zuwiderhandlungen verfolgt werden können. Im konkreten Fall wurden bei einer Geschwindigkeitskontrolle nur jene Motorfahrzeugführer verfolgt, die die Geschwindigkeit um mehr als 15 Stundenkilometer überschritten hatten, weil die damals eingesetzte Radaranlage eine tiefere Aufnahmekadenz aufwies, als Widerhandlungen zu verzeichnen waren.</p><p>Im Jahre 2007 war bei einem Drittel der Unfalltoten (von 384) und einem Viertel der Schwerverletzten (von 5235) überhöhte oder nichtangepasste Geschwindigkeit die Hauptursache für den Unfall. Der Bundesrat erachtet daher die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen als eine der wichtigsten Massnahmen zur Eindämmung der Geschwindigkeitsunfälle.</p><p>Grundsätzlich sind die generellen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten überall und immer einzuhalten. Bei Tempo-30- und Begegnungszonen, die häufig auf Strassen signalisiert werden, auf denen vorher das ordentliche Innerorts-Tempo 50 galt, sind oftmals zusätzliche Massnahmen erforderlich, um das Erscheinungsbild der Strasse dem neuen Temporegime anzupassen. Die "V85-Regel" besagt dabei lediglich, dass keinerlei weitere infrastrukturelle Massnahmen mehr erforderlich sind, wenn sie eingehalten ist. Sie verbietet aber keineswegs, dass die Geschwindigkeit kontrolliert und entsprechende Überschreitungen geahndet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es richtig, dass das Bundesamt für Strassen (Astra) angeordnet hat, Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht zu ahnden, wenn zu viele Automobilistinnen und Automobilisten die Höchstgeschwindigkeiten nicht einhalten?</p><p>2. Falls dem so ist, hält der Bundesrat diese Vorgehensweise nicht für widersinnig?</p>
    • Tatsächliche Durchsetzung der Höchstgeschwindigkeiten auf den Strassen

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