Massnahmen zur Regulierung der Bestände fischfressender Vögel und zur Entschädigung von Schäden an der Berufsfischerei
- ShortId
-
09.3723
- Id
-
20093723
- Updated
-
24.06.2025 23:59
- Language
-
de
- Title
-
Massnahmen zur Regulierung der Bestände fischfressender Vögel und zur Entschädigung von Schäden an der Berufsfischerei
- AdditionalIndexing
-
55;52;Tierwelt;Wildschäden;Jagdvorschrift;Schutz der Tierwelt;See;Fischer/in
- 1
-
- L05K1401070109, Wildschäden
- L04K06010408, Schutz der Tierwelt
- L05K0601040801, Jagdvorschrift
- L04K06030307, Tierwelt
- L05K1401060501, Fischer/in
- L04K06030108, See
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Regelung der Schonzeit einer Tierart orientiert sich hauptsächlich am Schutz während ihrer Brut- und Aufzuchtzeit (Art. 7 Abs. 5 JSG; SR 922.0). Ein Beginn der Schonzeit per 1. März wäre kompatibel mit der Brutbiologie des Kormorans in der Schweiz. Der Bundesrat hat Verständnis für dieses Anliegen und wird es in der laufenden Teilrevision der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) prüfen.</p><p>Die Ausführung von Massnahmen zur Regulation der Brutbestände des Kormorans in WZVV-Schutzgebieten obliegt, wie generell der Vollzug der Jagdgesetzgebung, den Kantonen. Der Bund verfügt nicht über die Kompetenz, derartige Massnahmen anzuordnen.</p><p>Die Schäden an Fanggeräten der Berufsfischer, welche auf Kormorane zurückgehen, die in WZVV-Gebieten brüten, sind nicht unerheblich. Gemäss Hochrechnung würden im nächsten Jahr rund 400 000 Franken Entschädigungskosten anfallen (Netzschäden plus Fischentwertung). Aufgrund der starken Zunahme des Kormoranbrutbestandes dürften die Schadensansprüche aber mittelfristig auf 1,4 Millionen Franken anwachsen. Damit würden beim Bund bei einem Kostenanteil von 50 Prozent neue Ausgaben in der Höhe von aktuell 200 000 Franken und mittelfristig 700 000 Franken pro Jahr anfallen. Angesichts der Finanzlage des Bundes ist der Bundesrat grundsätzlich nicht bereit, weitere Aufgaben und finanzielle Verpflichtungen zu übernehmen. Derartige neue längerfristige Kosten lassen sich auch nicht innerhalb des UVEK kompensieren.</p><p>Bei einer allfälligen Annahme der Motion wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit einer Revision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) und falls notwendig mit einer Revision der Jagdverordnung sowie einer Erhöhung der entsprechenden Kredite dafür zu sorgen, dass:</p><p>- Schäden an Fanggeräten der Berufsfischer, welche von Kormoranen aus Kolonien in WZVV-Gebieten verursacht werden, von Bund und Kantonen vergütet, die entsprechenden Wildschadenperimeter in Anhang 2 zur WZVV festgelegt sowie die notwendigen Finanzen eingeplant werden;</p><p>- die Schonzeit des Kormorans auf die Zeit vom 1. März bis 31. August verkürzt werden kann; und</p><p>- die Bestände der bestehenden Kormoranpopulation in Schutzgebieten reguliert werden, namentlich im Schutzgebiet Fanel am Neuenburgersee;</p><p>- die durch die Massnahmen verursachten Kosten im UVEK kompensiert werden.</p><p>Die folgende Minderheit beantragt, die Motion abzulehnen: Girod, Daguet, Heim, Stump, van Singer.</p>
- Massnahmen zur Regulierung der Bestände fischfressender Vögel und zur Entschädigung von Schäden an der Berufsfischerei
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Regelung der Schonzeit einer Tierart orientiert sich hauptsächlich am Schutz während ihrer Brut- und Aufzuchtzeit (Art. 7 Abs. 5 JSG; SR 922.0). Ein Beginn der Schonzeit per 1. März wäre kompatibel mit der Brutbiologie des Kormorans in der Schweiz. Der Bundesrat hat Verständnis für dieses Anliegen und wird es in der laufenden Teilrevision der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) prüfen.</p><p>Die Ausführung von Massnahmen zur Regulation der Brutbestände des Kormorans in WZVV-Schutzgebieten obliegt, wie generell der Vollzug der Jagdgesetzgebung, den Kantonen. Der Bund verfügt nicht über die Kompetenz, derartige Massnahmen anzuordnen.</p><p>Die Schäden an Fanggeräten der Berufsfischer, welche auf Kormorane zurückgehen, die in WZVV-Gebieten brüten, sind nicht unerheblich. Gemäss Hochrechnung würden im nächsten Jahr rund 400 000 Franken Entschädigungskosten anfallen (Netzschäden plus Fischentwertung). Aufgrund der starken Zunahme des Kormoranbrutbestandes dürften die Schadensansprüche aber mittelfristig auf 1,4 Millionen Franken anwachsen. Damit würden beim Bund bei einem Kostenanteil von 50 Prozent neue Ausgaben in der Höhe von aktuell 200 000 Franken und mittelfristig 700 000 Franken pro Jahr anfallen. Angesichts der Finanzlage des Bundes ist der Bundesrat grundsätzlich nicht bereit, weitere Aufgaben und finanzielle Verpflichtungen zu übernehmen. Derartige neue längerfristige Kosten lassen sich auch nicht innerhalb des UVEK kompensieren.</p><p>Bei einer allfälligen Annahme der Motion wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit einer Revision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) und falls notwendig mit einer Revision der Jagdverordnung sowie einer Erhöhung der entsprechenden Kredite dafür zu sorgen, dass:</p><p>- Schäden an Fanggeräten der Berufsfischer, welche von Kormoranen aus Kolonien in WZVV-Gebieten verursacht werden, von Bund und Kantonen vergütet, die entsprechenden Wildschadenperimeter in Anhang 2 zur WZVV festgelegt sowie die notwendigen Finanzen eingeplant werden;</p><p>- die Schonzeit des Kormorans auf die Zeit vom 1. März bis 31. August verkürzt werden kann; und</p><p>- die Bestände der bestehenden Kormoranpopulation in Schutzgebieten reguliert werden, namentlich im Schutzgebiet Fanel am Neuenburgersee;</p><p>- die durch die Massnahmen verursachten Kosten im UVEK kompensiert werden.</p><p>Die folgende Minderheit beantragt, die Motion abzulehnen: Girod, Daguet, Heim, Stump, van Singer.</p>
- Massnahmen zur Regulierung der Bestände fischfressender Vögel und zur Entschädigung von Schäden an der Berufsfischerei
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