Erstreckung der Aufenthaltsdauer für Aus- und Weiterbildungen im Hochschulbereich
- ShortId
-
09.3727
- Id
-
20093727
- Updated
-
25.06.2025 00:07
- Language
-
de
- Title
-
Erstreckung der Aufenthaltsdauer für Aus- und Weiterbildungen im Hochschulbereich
- AdditionalIndexing
-
36;2811;Studium;ausländische/r Student/in;wissenschaftlicher Austausch;Weiterbildung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Frist
- 1
-
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L06K130102010101, ausländische/r Student/in
- L04K13030203, Weiterbildung
- L04K13020110, Studium
- L05K1001021601, wissenschaftlicher Austausch
- L05K0503020802, Frist
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Rahmen der parlamentarischen Initiative Neirynck 08.407 hat sich der Bundesrat mit dieser Frage befasst; er spricht sich für eine Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in diesem Sinn aus. Die Änderung könnte mit der Festlegung der Kontingente für das Jahr 2010 vorgenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit so zu ändern, dass für ausländische Personen bei ausgewiesenem Bedarf im Hinblick auf den Abschluss auch Aufenthalte für Aus- und Weiterbildungen im Hochschulbereich bewilligt werden, die länger als acht Jahre dauern.</p>
- Erstreckung der Aufenthaltsdauer für Aus- und Weiterbildungen im Hochschulbereich
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Rahmen der parlamentarischen Initiative Neirynck 08.407 hat sich der Bundesrat mit dieser Frage befasst; er spricht sich für eine Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in diesem Sinn aus. Die Änderung könnte mit der Festlegung der Kontingente für das Jahr 2010 vorgenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit so zu ändern, dass für ausländische Personen bei ausgewiesenem Bedarf im Hinblick auf den Abschluss auch Aufenthalte für Aus- und Weiterbildungen im Hochschulbereich bewilligt werden, die länger als acht Jahre dauern.</p>
- Erstreckung der Aufenthaltsdauer für Aus- und Weiterbildungen im Hochschulbereich
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