Erstreckung der Aufenthaltsdauer für Aus- und Weiterbildungen im Hochschulbereich

ShortId
09.3727
Id
20093727
Updated
25.06.2025 00:07
Language
de
Title
Erstreckung der Aufenthaltsdauer für Aus- und Weiterbildungen im Hochschulbereich
AdditionalIndexing
36;2811;Studium;ausländische/r Student/in;wissenschaftlicher Austausch;Weiterbildung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Frist
1
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L06K130102010101, ausländische/r Student/in
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L04K13020110, Studium
  • L05K1001021601, wissenschaftlicher Austausch
  • L05K0503020802, Frist
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der parlamentarischen Initiative Neirynck 08.407 hat sich der Bundesrat mit dieser Frage befasst; er spricht sich für eine Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in diesem Sinn aus. Die Änderung könnte mit der Festlegung der Kontingente für das Jahr 2010 vorgenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit so zu ändern, dass für ausländische Personen bei ausgewiesenem Bedarf im Hinblick auf den Abschluss auch Aufenthalte für Aus- und Weiterbildungen im Hochschulbereich bewilligt werden, die länger als acht Jahre dauern.</p>
  • Erstreckung der Aufenthaltsdauer für Aus- und Weiterbildungen im Hochschulbereich
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20080407
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der parlamentarischen Initiative Neirynck 08.407 hat sich der Bundesrat mit dieser Frage befasst; er spricht sich für eine Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in diesem Sinn aus. Die Änderung könnte mit der Festlegung der Kontingente für das Jahr 2010 vorgenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit so zu ändern, dass für ausländische Personen bei ausgewiesenem Bedarf im Hinblick auf den Abschluss auch Aufenthalte für Aus- und Weiterbildungen im Hochschulbereich bewilligt werden, die länger als acht Jahre dauern.</p>
    • Erstreckung der Aufenthaltsdauer für Aus- und Weiterbildungen im Hochschulbereich

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