Konzept der Gleichbehandlung für die Doppelbesteuerungsabkommen

ShortId
09.3736
Id
20093736
Updated
28.07.2023 10:25
Language
de
Title
Konzept der Gleichbehandlung für die Doppelbesteuerungsabkommen
AdditionalIndexing
24;Entwicklungsland;Doppelbesteuerung;Gleichbehandlung;OECD;Steuerübereinkommen
1
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L03K150222, OECD
  • L05K0704020103, Entwicklungsland
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gegenwärtig verfügt die Schweiz über in Kraft stehende Doppelbesteuerungsabkommen mit 73 Staaten. Obwohl sich die schweizerische Abkommenspolitik auf das Musterabkommen der OECD stützt, weist praktisch jedes dieser Abkommen seine Besonderheiten auf. Dies ist indessen nicht weiter verwunderlich, stellt doch ein Doppelbesteuerungsabkommen ein Bindeglied zwischen den Steuerordnungen der beiden Vertragsstaaten dar. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Steuerordnungen unserer Vertragspartner waren und sind Lösungen erforderlich, die solche Unterschiede zumindest bis zu einem gewissen Grad berücksichtigen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens erfolgreich zu Ende führen zu können. Dies gilt namentlich für Abkommen mit Entwicklungs- bzw. Schwellenländern: Diese stützen ihre Abkommenspolitik eher auf das Uno-Musterabkommen ab, das in Bezug auf die Zuteilung von Besteuerungsrechten vermehrt Lösungen im Interesse des Staates vorsieht, aus dem Zahlungen stammen.</p><p>Unterschiede bestehen indessen nicht nur zwischen Abkommen mit OECD-Staaten einerseits und Entwicklungsländern andererseits. Auch die Abkommen mit OECD-Staaten weisen teilweise erhebliche Unterschiede auf. So beträgt die Bandbreite der Quellensteuern auf Beteiligungsdividenden 0 Prozent (z. B. Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Niederlande, Österreich, Spanien) bis 15 Prozent (Australien, Italien, Neuseeland), bei Zinsen 0 Prozent (z. B. Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Österreich, Spanien, USA) bis 12,5 Prozent (Italien) und auf Lizenzgebühren 0 Prozent (z. B. Belgien, Deutschland, Grossbritannien, Österreich, Spanien, USA) bis 10 Prozent (Australien, Kanada, Mexiko, Neuseeland, Südkorea). Ähnliche Unterschiede sind auch zwischen Abkommen mit Entwicklungs- bzw. Schwellenländern zu verzeichnen. Die Quellensteuersätze schwanken für Beteiligungsdividenden zwischen 0 Prozent (Venezuela) und 15 Prozent (Elfenbeinküste, Ecuador), für Zinsen zwischen 5 Prozent (Venezuela) und 15 Prozent (Ägypten, Elfenbeinküste) und für Lizenzgebühren zwischen 0 Prozent (Moldova, Mongolei) und 15 Prozent (Philippinen).</p><p>Eine volle Gleichbehandlung zwischen OECD-Staaten und Nichtmitgliedstaaten lässt sich somit nicht verwirklichen. Sie ist einzig in Teilbereichen möglich, beispielsweise in Bezug auf die Amtshilfe. Die Schweiz hat mit ihrer Ankündigung, inskünftig den OECD-Standard zu übernehmen, aufgezeigt, dass sie bereit ist, Doppelbesteuerungsabkommen sowohl mit OECD-Staaten als auch mit anderen Staaten entsprechend anzupassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für die künftigen Doppelbesteuerungsabkommen ein Konzept zur Wahrung der Gleichbehandlung der OECD-Länder und der Entwicklungsländer zu erstellen.</p>
  • Konzept der Gleichbehandlung für die Doppelbesteuerungsabkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gegenwärtig verfügt die Schweiz über in Kraft stehende Doppelbesteuerungsabkommen mit 73 Staaten. Obwohl sich die schweizerische Abkommenspolitik auf das Musterabkommen der OECD stützt, weist praktisch jedes dieser Abkommen seine Besonderheiten auf. Dies ist indessen nicht weiter verwunderlich, stellt doch ein Doppelbesteuerungsabkommen ein Bindeglied zwischen den Steuerordnungen der beiden Vertragsstaaten dar. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Steuerordnungen unserer Vertragspartner waren und sind Lösungen erforderlich, die solche Unterschiede zumindest bis zu einem gewissen Grad berücksichtigen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens erfolgreich zu Ende führen zu können. Dies gilt namentlich für Abkommen mit Entwicklungs- bzw. Schwellenländern: Diese stützen ihre Abkommenspolitik eher auf das Uno-Musterabkommen ab, das in Bezug auf die Zuteilung von Besteuerungsrechten vermehrt Lösungen im Interesse des Staates vorsieht, aus dem Zahlungen stammen.</p><p>Unterschiede bestehen indessen nicht nur zwischen Abkommen mit OECD-Staaten einerseits und Entwicklungsländern andererseits. Auch die Abkommen mit OECD-Staaten weisen teilweise erhebliche Unterschiede auf. So beträgt die Bandbreite der Quellensteuern auf Beteiligungsdividenden 0 Prozent (z. B. Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Niederlande, Österreich, Spanien) bis 15 Prozent (Australien, Italien, Neuseeland), bei Zinsen 0 Prozent (z. B. Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Österreich, Spanien, USA) bis 12,5 Prozent (Italien) und auf Lizenzgebühren 0 Prozent (z. B. Belgien, Deutschland, Grossbritannien, Österreich, Spanien, USA) bis 10 Prozent (Australien, Kanada, Mexiko, Neuseeland, Südkorea). Ähnliche Unterschiede sind auch zwischen Abkommen mit Entwicklungs- bzw. Schwellenländern zu verzeichnen. Die Quellensteuersätze schwanken für Beteiligungsdividenden zwischen 0 Prozent (Venezuela) und 15 Prozent (Elfenbeinküste, Ecuador), für Zinsen zwischen 5 Prozent (Venezuela) und 15 Prozent (Ägypten, Elfenbeinküste) und für Lizenzgebühren zwischen 0 Prozent (Moldova, Mongolei) und 15 Prozent (Philippinen).</p><p>Eine volle Gleichbehandlung zwischen OECD-Staaten und Nichtmitgliedstaaten lässt sich somit nicht verwirklichen. Sie ist einzig in Teilbereichen möglich, beispielsweise in Bezug auf die Amtshilfe. Die Schweiz hat mit ihrer Ankündigung, inskünftig den OECD-Standard zu übernehmen, aufgezeigt, dass sie bereit ist, Doppelbesteuerungsabkommen sowohl mit OECD-Staaten als auch mit anderen Staaten entsprechend anzupassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für die künftigen Doppelbesteuerungsabkommen ein Konzept zur Wahrung der Gleichbehandlung der OECD-Länder und der Entwicklungsländer zu erstellen.</p>
    • Konzept der Gleichbehandlung für die Doppelbesteuerungsabkommen

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