Mehr Flexibilität bei der Ablastung und Auflastung von Lastwagen
- ShortId
-
09.3758
- Id
-
20093758
- Updated
-
28.07.2023 12:10
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Flexibilität bei der Ablastung und Auflastung von Lastwagen
- AdditionalIndexing
-
48;Nutzfahrzeug;Gewichte und Abmessungen;Strassenverkehrsordnung;Vereinfachung von Verfahren
- 1
-
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L04K18010402, Gewichte und Abmessungen
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 9 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) kann auf Gesuch des Fahrzeughalters das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Diese Einschränkung ist zu restriktiv und erschwert dem Transportunternehmer die Flexibilität im Wirtschaftsleben unnötig. Mit der Ablastung bzw. Auflastung wird erreicht, dass ein Fahrzeug nur für jenes Gewicht LSVA entrichten muss, mit dem es auch tatsächlich oder überwiegend verkehrt. Wer beispielsweise während längerer Zeit ausschliesslich Volumentransporte bis zu einem Gewicht von 30 Tonnen durchführt, aber nur ein auf 40 Tonnen zugelassenes Fahrzeug zur Verfügung hat, bezahlt die LSVA trotzdem für 40 Tonnen. </p><p>Mit der Flexibilisierung der Ablastung wird der Grundidee der LSVA, nämlich die Abgabehöhe nach dem tatsächlich auf die Strasse übertragenen Fahrzeuggewicht zu bemessen, besser nachgelebt. Die Ablastung/Auflastung muss mindestens viermal jährlich in einem unbürokratischen Verfahren möglich sein, um die erwünschten Effekte der Flexibilität und Abgabenwahrheit zu erzielen.</p>
- <p>Der Nationalrat hat die heutige Regelung betreffend Auf- und Ablastung (Gesuch des Fahrzeughalters um Änderung des Gesamtgewichts eines Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers) bei der letzten grossen SVG-Revision im Jahr 2000 eingefügt. Die Regelung wurde auf den 1. April 2003 in Kraft gesetzt. Die Auf- oder Ablastung ist einmal jährlich möglich oder wenn das Fahrzeug den Besitzer wechselt (Halterwechsel). Das Parlament hat bei der heute gültigen Regelung die Auf- und Ablastung bewusst an diese Bedingungen geknüpft, um damit einerseits dem Interesse der Transportunternehmer nach Flexibilität Rechnung zu tragen und um andererseits einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand durch allzu häufige Auf- oder Ablastungsbegehren bei den kantonalen Zulassungsbehörden und der für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe zuständigen Eidgenössischen Zollverwaltung zu vermeiden.</p><p>Die heutige Lösung kann allerdings zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, vor allem, wenn ein Fahrzeug über längere Zeit einem anderen Zweck zugeführt wird (z. B. ein Baukipper, der im Winter - ohne Ladung - als Schneepflug eingesetzt wird). Deshalb könnte sich der Bundesrat eine gewisse Lockerung in einem engen Rahmen vorstellen. Nicht einverstanden ist er demgegenüber mit einer deutlich weiter gehenden Lockerung, wonach auch für kurzfristige Zweckänderungen (praktisch für wenige Fahrten) ab- und wieder aufgelastet werden könnte.</p><p>Auch die beantragte "unbürokratische Lösung" lehnt der Bundesrat ab, denn zur Vermeidung potenzieller Missbräuche muss für die Kontrolle eine klare und eindeutige Grundlage in Form amtlicher Dokumente vorliegen. Die Auf- oder Ablastung müsste deshalb zwingend über die vorgesehenen Instanzen bei Bund und Kanton führen, auch wenn das jedes Mal Kosten und Aufwand auslösen würde. Es wäre aus dieser Sicht zudem abzuklären, ob die Kantone in der Lage wären, diesen Zusatzaufwand zu leisten.</p><p>Insgesamt müsste vertieft geprüft werden, wann und unter welchen Bedingungen die heutige Regelung gelockert werden könnte. Der Bundesrat sieht somit ein berechtigtes Bedürfnis nach einer gewissen Lockerung der heutigen Regelung. Es kann heute allerdings noch nicht abgeschätzt werden, in welchem Ausmass dadurch die LSVA-Einnahmen tiefer ausfallen werden und welche Folgen dieser Ausfall für die Aufgabenerfüllung hätte.</p><p>Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat einen Änderungsantrag stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geeigneten Massnahmen zu ergreifen, damit das Gesamtgewicht eines Lastwagens oder Anhängers mehrmals pro Jahr verändert werden kann.</p>
- Mehr Flexibilität bei der Ablastung und Auflastung von Lastwagen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 9 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) kann auf Gesuch des Fahrzeughalters das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Diese Einschränkung ist zu restriktiv und erschwert dem Transportunternehmer die Flexibilität im Wirtschaftsleben unnötig. Mit der Ablastung bzw. Auflastung wird erreicht, dass ein Fahrzeug nur für jenes Gewicht LSVA entrichten muss, mit dem es auch tatsächlich oder überwiegend verkehrt. Wer beispielsweise während längerer Zeit ausschliesslich Volumentransporte bis zu einem Gewicht von 30 Tonnen durchführt, aber nur ein auf 40 Tonnen zugelassenes Fahrzeug zur Verfügung hat, bezahlt die LSVA trotzdem für 40 Tonnen. </p><p>Mit der Flexibilisierung der Ablastung wird der Grundidee der LSVA, nämlich die Abgabehöhe nach dem tatsächlich auf die Strasse übertragenen Fahrzeuggewicht zu bemessen, besser nachgelebt. Die Ablastung/Auflastung muss mindestens viermal jährlich in einem unbürokratischen Verfahren möglich sein, um die erwünschten Effekte der Flexibilität und Abgabenwahrheit zu erzielen.</p>
- <p>Der Nationalrat hat die heutige Regelung betreffend Auf- und Ablastung (Gesuch des Fahrzeughalters um Änderung des Gesamtgewichts eines Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers) bei der letzten grossen SVG-Revision im Jahr 2000 eingefügt. Die Regelung wurde auf den 1. April 2003 in Kraft gesetzt. Die Auf- oder Ablastung ist einmal jährlich möglich oder wenn das Fahrzeug den Besitzer wechselt (Halterwechsel). Das Parlament hat bei der heute gültigen Regelung die Auf- und Ablastung bewusst an diese Bedingungen geknüpft, um damit einerseits dem Interesse der Transportunternehmer nach Flexibilität Rechnung zu tragen und um andererseits einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand durch allzu häufige Auf- oder Ablastungsbegehren bei den kantonalen Zulassungsbehörden und der für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe zuständigen Eidgenössischen Zollverwaltung zu vermeiden.</p><p>Die heutige Lösung kann allerdings zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, vor allem, wenn ein Fahrzeug über längere Zeit einem anderen Zweck zugeführt wird (z. B. ein Baukipper, der im Winter - ohne Ladung - als Schneepflug eingesetzt wird). Deshalb könnte sich der Bundesrat eine gewisse Lockerung in einem engen Rahmen vorstellen. Nicht einverstanden ist er demgegenüber mit einer deutlich weiter gehenden Lockerung, wonach auch für kurzfristige Zweckänderungen (praktisch für wenige Fahrten) ab- und wieder aufgelastet werden könnte.</p><p>Auch die beantragte "unbürokratische Lösung" lehnt der Bundesrat ab, denn zur Vermeidung potenzieller Missbräuche muss für die Kontrolle eine klare und eindeutige Grundlage in Form amtlicher Dokumente vorliegen. Die Auf- oder Ablastung müsste deshalb zwingend über die vorgesehenen Instanzen bei Bund und Kanton führen, auch wenn das jedes Mal Kosten und Aufwand auslösen würde. Es wäre aus dieser Sicht zudem abzuklären, ob die Kantone in der Lage wären, diesen Zusatzaufwand zu leisten.</p><p>Insgesamt müsste vertieft geprüft werden, wann und unter welchen Bedingungen die heutige Regelung gelockert werden könnte. Der Bundesrat sieht somit ein berechtigtes Bedürfnis nach einer gewissen Lockerung der heutigen Regelung. Es kann heute allerdings noch nicht abgeschätzt werden, in welchem Ausmass dadurch die LSVA-Einnahmen tiefer ausfallen werden und welche Folgen dieser Ausfall für die Aufgabenerfüllung hätte.</p><p>Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat einen Änderungsantrag stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geeigneten Massnahmen zu ergreifen, damit das Gesamtgewicht eines Lastwagens oder Anhängers mehrmals pro Jahr verändert werden kann.</p>
- Mehr Flexibilität bei der Ablastung und Auflastung von Lastwagen
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