Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundes

ShortId
09.3767
Id
20093767
Updated
28.07.2023 07:11
Language
de
Title
Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundes
AdditionalIndexing
12;04;Arbeitskräfteerhebung;Verordnung;Legalität;Datenschutz;Privathaushalt;Geldstrafe;Statistik;Auskunftspflicht
1
  • L03K020218, Statistik
  • L05K1201020101, Auskunftspflicht
  • L04K01070101, Privathaushalt
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L04K08020502, Legalität
  • L06K070202030301, Arbeitskräfteerhebung
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L04K05010107, Geldstrafe
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die Auskunftspflicht natürlicher Personen bei Erhebungen basiert auf Artikel 6 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG; SR 431.01). Die Ausführungsmodalitäten sind in Artikel 6 der Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1) sowie in deren Anhang geregelt. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen wurden die Bundesämter und die Departemente im Voraus zur Teilrevision der Statistikerhebungsverordnung und deren Anhang konsultiert.</p><p>2. Um sich jährlich ein Bild der Arbeitsmarktsituation zu machen, wurde die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (Sake) bisher einmal pro Jahr im zweiten Quartal durchgeführt. Künftig werden vierteljährliche Indikatoren zum Arbeitsmarkt produziert, um das bilaterale Abkommen im Bereich der Statistik zu erfüllen sowie den Konjunkturverlauf besser beobachten zu können. Die Sake-Daten werden folglich laufend das ganze Jahr hindurch erhoben. Die vierteljährliche Untersuchung des Arbeitsmarktes ist anspruchsvoller als die Messung der jährlichen Veränderungen, da die vierteljährlichen Veränderungen der Beschäftigung häufig weniger als 1 Prozent betragen. Für die Qualität der produzierten Indikatoren sind sowohl die Stichprobengrösse als auch die Minimierung der Nichtantworten wichtige Faktoren. Die Stichprobengrösse bestimmt die Fehlermarge. Die Nichtantworten können die Ergebnisse mehr oder weniger stark verfälschen. Dieses Risiko muss im neuen Erhebungskontext unbedingt auf ein Minimum reduziert werden.</p><p>3. Nebst der eidgenössischen Volkszählung ab 2010 und der Sake sind zurzeit keine Ausweitungen der Auskunftspflicht auf andere Haushaltserhebungen vorgesehen.</p><p>4. Die zur Stichprobe gehörenden Personen erhalten einen Brief, der über das Ziel der Erhebung informiert, einige zusammenfassende Angaben über den Ablauf des Interviews macht und die Datenschutzfrage anspricht. Auf dem Brief steht ebenfalls ein für jeden Haushalt spezifischer Code. Sollten Zweifel über die Identität des Anrufers bestehen, kann die kontaktierte Person den Anrufenden nach diesem Code fragen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Erhebung von persönlichen Daten Vorbehalte auslösen kann. Deshalb ist der Datenschutz für ihn von grosser Bedeutung. Das Bundesamt für Statistik, das mit der Durchführung dieser Erhebung beauftragt ist, arbeitet eng mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, dem Kontrollorgan im Datenschutzbereich, zusammen. </p><p>5. Artikel 22 BStatG besagt: "Wer bei einer aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht oder trotz Mahnung der Auskunftspflicht nicht oder nicht richtig nachkommt, wird mit Busse bestraft." Die Strafen werden erst als letzte Massnahme eingesetzt, wenn die schriftlichen Mahnungen keine Wirkung erzielen. Die Höhe der Busse muss im Verhältnis zum Schweregrad des Verschuldens oder des Verstosses sein. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass das Bundesamt für Statistik seit 1992 bei der Bussenverteilung sehr zurückhaltend war und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stets eingehalten wurde. </p><p>Der Bundesrat möchte zudem zwei weitere Vorteile hervorheben, die man sich von der Auskunftspflicht erhofft. Da jede Person, die eine Teilnahme an der Sake verweigert, ersetzt werden muss (es müssen grössere Bruttostichproben gezogen werden), soll die Auskunftspflicht für die gleiche Wirkung ermöglichen: 1. die Kosten zu reduzieren, 2. die Gesamtzahl der kontaktierten Personen zu verringern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat per 1. September 2009 eine Auskunftspflicht für Private bei statistischen Erhebungen des Bundes eingeführt. Bei Verweigerung der Auskunft wird den Privatpersonen mit einer Busse gedroht. Ziel dieser Auskunftspflicht ist, die Qualität der Erhebungen zu verbessern bzw. zu garantieren und gleichzeitig die administrativen Kosten für den Bund zu senken. Zur Einführung der Auskunftspflicht hat der Bundesrat den scheinbar unbedenklichen Weg über eine Anpassung der Statistikerhebungsverordnung gewählt. Doch ganz so unproblematisch scheint mir diese Einführung nicht zu sein. Insbesondere herrscht generell Unsicherheit und Uneinigkeit in Bezug auf die Auswirkungen dieser Auskunftspflicht. Zur Klärung bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p>1. Auf welche Rechtsgrundlage beruft er sich bei der Änderung der Statistikerhebungsverordnung? </p><p>2. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes besagt, dass der Bundesrat eine Auskunftspflicht für Private nur einführen kann, wenn es die "Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer Statistik unbedingt erfordert". Inwiefern ist dieses "unbedingte Erfordernis" heute gegeben? </p><p>3. Gemäss meinen Informationen wird die Auskunftspflicht für Private in Ergänzung zur eidgenössischen Volkszählung ausschliesslich auf die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (Sake) ausgeweitet. Kann er bestätigen, dass die Auskunftspflicht nicht auch auf weitere Erhebungen des Bundes ausgedehnt wird? </p><p>4. Ist die Einführung bzw. Ausdehnung der Auskunftspflicht für Private mit den Regeln des Datenschutzes vereinbar? </p><p>5. Bei Missachtung der Auskunftspflicht droht den Privatpersonen eine Geldstrafe. Wie hoch wird diese Busse ausfallen? Ist ein Bussenreglement geplant?</p>
  • Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Auskunftspflicht natürlicher Personen bei Erhebungen basiert auf Artikel 6 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG; SR 431.01). Die Ausführungsmodalitäten sind in Artikel 6 der Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1) sowie in deren Anhang geregelt. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen wurden die Bundesämter und die Departemente im Voraus zur Teilrevision der Statistikerhebungsverordnung und deren Anhang konsultiert.</p><p>2. Um sich jährlich ein Bild der Arbeitsmarktsituation zu machen, wurde die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (Sake) bisher einmal pro Jahr im zweiten Quartal durchgeführt. Künftig werden vierteljährliche Indikatoren zum Arbeitsmarkt produziert, um das bilaterale Abkommen im Bereich der Statistik zu erfüllen sowie den Konjunkturverlauf besser beobachten zu können. Die Sake-Daten werden folglich laufend das ganze Jahr hindurch erhoben. Die vierteljährliche Untersuchung des Arbeitsmarktes ist anspruchsvoller als die Messung der jährlichen Veränderungen, da die vierteljährlichen Veränderungen der Beschäftigung häufig weniger als 1 Prozent betragen. Für die Qualität der produzierten Indikatoren sind sowohl die Stichprobengrösse als auch die Minimierung der Nichtantworten wichtige Faktoren. Die Stichprobengrösse bestimmt die Fehlermarge. Die Nichtantworten können die Ergebnisse mehr oder weniger stark verfälschen. Dieses Risiko muss im neuen Erhebungskontext unbedingt auf ein Minimum reduziert werden.</p><p>3. Nebst der eidgenössischen Volkszählung ab 2010 und der Sake sind zurzeit keine Ausweitungen der Auskunftspflicht auf andere Haushaltserhebungen vorgesehen.</p><p>4. Die zur Stichprobe gehörenden Personen erhalten einen Brief, der über das Ziel der Erhebung informiert, einige zusammenfassende Angaben über den Ablauf des Interviews macht und die Datenschutzfrage anspricht. Auf dem Brief steht ebenfalls ein für jeden Haushalt spezifischer Code. Sollten Zweifel über die Identität des Anrufers bestehen, kann die kontaktierte Person den Anrufenden nach diesem Code fragen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Erhebung von persönlichen Daten Vorbehalte auslösen kann. Deshalb ist der Datenschutz für ihn von grosser Bedeutung. Das Bundesamt für Statistik, das mit der Durchführung dieser Erhebung beauftragt ist, arbeitet eng mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, dem Kontrollorgan im Datenschutzbereich, zusammen. </p><p>5. Artikel 22 BStatG besagt: "Wer bei einer aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht oder trotz Mahnung der Auskunftspflicht nicht oder nicht richtig nachkommt, wird mit Busse bestraft." Die Strafen werden erst als letzte Massnahme eingesetzt, wenn die schriftlichen Mahnungen keine Wirkung erzielen. Die Höhe der Busse muss im Verhältnis zum Schweregrad des Verschuldens oder des Verstosses sein. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass das Bundesamt für Statistik seit 1992 bei der Bussenverteilung sehr zurückhaltend war und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stets eingehalten wurde. </p><p>Der Bundesrat möchte zudem zwei weitere Vorteile hervorheben, die man sich von der Auskunftspflicht erhofft. Da jede Person, die eine Teilnahme an der Sake verweigert, ersetzt werden muss (es müssen grössere Bruttostichproben gezogen werden), soll die Auskunftspflicht für die gleiche Wirkung ermöglichen: 1. die Kosten zu reduzieren, 2. die Gesamtzahl der kontaktierten Personen zu verringern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat per 1. September 2009 eine Auskunftspflicht für Private bei statistischen Erhebungen des Bundes eingeführt. Bei Verweigerung der Auskunft wird den Privatpersonen mit einer Busse gedroht. Ziel dieser Auskunftspflicht ist, die Qualität der Erhebungen zu verbessern bzw. zu garantieren und gleichzeitig die administrativen Kosten für den Bund zu senken. Zur Einführung der Auskunftspflicht hat der Bundesrat den scheinbar unbedenklichen Weg über eine Anpassung der Statistikerhebungsverordnung gewählt. Doch ganz so unproblematisch scheint mir diese Einführung nicht zu sein. Insbesondere herrscht generell Unsicherheit und Uneinigkeit in Bezug auf die Auswirkungen dieser Auskunftspflicht. Zur Klärung bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p>1. Auf welche Rechtsgrundlage beruft er sich bei der Änderung der Statistikerhebungsverordnung? </p><p>2. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes besagt, dass der Bundesrat eine Auskunftspflicht für Private nur einführen kann, wenn es die "Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer Statistik unbedingt erfordert". Inwiefern ist dieses "unbedingte Erfordernis" heute gegeben? </p><p>3. Gemäss meinen Informationen wird die Auskunftspflicht für Private in Ergänzung zur eidgenössischen Volkszählung ausschliesslich auf die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (Sake) ausgeweitet. Kann er bestätigen, dass die Auskunftspflicht nicht auch auf weitere Erhebungen des Bundes ausgedehnt wird? </p><p>4. Ist die Einführung bzw. Ausdehnung der Auskunftspflicht für Private mit den Regeln des Datenschutzes vereinbar? </p><p>5. Bei Missachtung der Auskunftspflicht droht den Privatpersonen eine Geldstrafe. Wie hoch wird diese Busse ausfallen? Ist ein Bussenreglement geplant?</p>
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