Finma-Bericht vom 14. September 2009. Teil 5
- ShortId
-
09.3779
- Id
-
20093779
- Updated
-
28.07.2023 09:08
- Language
-
de
- Title
-
Finma-Bericht vom 14. September 2009. Teil 5
- AdditionalIndexing
-
24;Buchführung;Kontrolle;Bericht;Spekulationskapital;Unternehmensführung;Grossbank;Eigenkapital;Risikokapital;Rezession;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Wertpapierkurs;Finanzmarkt
- 1
-
- L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- L03K020206, Bericht
- L05K0704020305, Rezession
- L03K110601, Finanzmarkt
- L05K1104010104, Grossbank
- L05K0703050103, Unternehmensführung
- L04K07030201, Buchführung
- L04K08020313, Kontrolle
- L06K110902010101, Eigenkapital
- L05K1106010504, Wertpapierkurs
- L05K1106020110, Spekulationskapital
- L05K1106020109, Risikokapital
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Rahmen der parlamentarischen Aufträge aus dem Postulat 08.4039 von Ständerat Eugen David und der Motion WAK-N 09.3010 findet zurzeit eine Überprüfung der Tätigkeit der Finma in der Finanzmarktkrise statt. Diese Arbeiten beinhalten insbesondere eine unabhängige Analyse des Berichts der Finma vom 14. September 2009 durch zwei externe Experten. Aufgrund ihrer Arbeiten wird der Bundesrat dem Parlament einen umfassenden Bericht abgeben, in dem er die Rolle der Finma analysieren und aus eigener Sicht Stellung nehmen wird. In der Zwischenzeit beschränkt sich der Bundesrat in der Antwort auf die vorliegende Interpellation darauf, die Sicht und Antworten der Finma auf die gestellten Fragen wiederzugeben.</p><p>14. Bei den erwähnten Ausnahmen handelt es sich nicht um behördlich zu bewilligende Ausnahmen, sondern um die Ex-post-Feststellung von Abweichungen (sog. "Ausreissern"), die den im Voraus vom Modell geschätzten maximalen Verlustbetrag übersteigen und deshalb als Indikator für die Prognosefähigkeit des Modells dienen (vgl. in diesem Zusammenhang die Fussnote 23 des Berichts der Finma vom 14. September 2009). Derartige Ausnahmen gelten nicht, sondern sie geschehen und erhöhen ab einer gewissen Anzahl die Eigenmittelanforderungen. Zu (Backtesting-)Ausnahmen kam es insbesondere durch eine nicht genügend zeitnahe Aktualisierung der Risikofaktordaten und eine ungenügende Erfassung von Basisrisiken im VaR-Modell. Die Anzahl Ausnahmen nimmt derzeit ab, da für die Erhöhung des Multiplikators in Abhängigkeit solcher Ausnahmen nur die Ausnahmen der jeweils letzten 250 Handelstage relevant sind.</p><p>15. Die modellbasierte VaR-Schätzung kann umso präziser vorgenommen werden, je genauer die Produkte und die deren Preise bestimmenden Risikofaktoren im VaR-Modell abgebildet werden. Die Verwendung produktspezifischer Zeitreihen über die Entwicklung von Risikofaktoren ist daher nach Ansicht der Finma sachlogisch.</p><p>16. Im Jahr 2004 waren keine Anzeichen vorhanden, dass sich die fraglichen Verbriefungen zu Problempositionen entwickeln. Daher bestand für die EBK kein Interventionsgrund (vgl. jedoch Abschnitt 2.3.5 des Berichts der Finma).</p><p>Bezüglich der VaR-Modelländerung und der impliziten Erhöhung des Risikoappetits wurde die EBK weder angelogen, noch hat die EBK "Beihilfe zur Umgehung der Richtlinie" begangen, weshalb hieraus keine Konsequenzen zu ziehen waren.</p><p>Die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken sanken ungefähr gleich stark wie der VaR. Diese machten weniger als 10 Prozent der gesamten Eigenmittelanforderungen aus.</p><p>Der Multiplikator ist ein Skalierfaktor für den VaR. Das Konzept wird im Bericht der Finma auf Seite 31 erklärt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit dem Bericht "Finanzmarktkrise und Finanzmarktaufsicht" vom 14. September 2009 legt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) eine umfassende Analyse der Finanzmarktkrise sowie des Verhaltens der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) vor. Zu diesem Bericht habe ich folgende Fragen:</p><p>14. Auf Seite 31 steht, die EBK habe von UBS und CS höhere Eigenmittelanforderungen als laut Basel 1 und 2 verlangt, wegen der vielen Ausnahmen.</p><p>- Wie kam es zu diesen Ausnahmen?</p><p>- Um welche Ausnahmen handelt es sich?</p><p>- Gelten die Ausnahmen auch heute noch?</p><p>15. Auf Seite 31 steht, die EBK habe der UBS die Verwendung von produktspezifischen Zeitreihen für die VaR-Berechnung zugestanden.</p><p>- Wie kam die EBK dazu?</p><p>- Wie rechtfertigt sich das?</p><p>16. Auf Seite 31 steht zusätzlich, dass die UBS so zu einer 38 Prozent tieferen VaR-Zahl kam und entsprechend höhere Risiken einging.</p><p>- Warum hat die EBK nicht reagiert?</p><p>- Wurde die EBK angelogen?</p><p>- Hat die EBK in diesem Zusammenhang Beihilfe zur Umgehung der Richtlinie begangen?</p><p>- Welche Konsequenzen, auch personell, hatte dies?</p><p>- Was genau machte dies auf die Eigenmittelanforderungen aus?</p><p>- Was ist der Multiplikator?</p>
- Finma-Bericht vom 14. September 2009. Teil 5
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Rahmen der parlamentarischen Aufträge aus dem Postulat 08.4039 von Ständerat Eugen David und der Motion WAK-N 09.3010 findet zurzeit eine Überprüfung der Tätigkeit der Finma in der Finanzmarktkrise statt. Diese Arbeiten beinhalten insbesondere eine unabhängige Analyse des Berichts der Finma vom 14. September 2009 durch zwei externe Experten. Aufgrund ihrer Arbeiten wird der Bundesrat dem Parlament einen umfassenden Bericht abgeben, in dem er die Rolle der Finma analysieren und aus eigener Sicht Stellung nehmen wird. In der Zwischenzeit beschränkt sich der Bundesrat in der Antwort auf die vorliegende Interpellation darauf, die Sicht und Antworten der Finma auf die gestellten Fragen wiederzugeben.</p><p>14. Bei den erwähnten Ausnahmen handelt es sich nicht um behördlich zu bewilligende Ausnahmen, sondern um die Ex-post-Feststellung von Abweichungen (sog. "Ausreissern"), die den im Voraus vom Modell geschätzten maximalen Verlustbetrag übersteigen und deshalb als Indikator für die Prognosefähigkeit des Modells dienen (vgl. in diesem Zusammenhang die Fussnote 23 des Berichts der Finma vom 14. September 2009). Derartige Ausnahmen gelten nicht, sondern sie geschehen und erhöhen ab einer gewissen Anzahl die Eigenmittelanforderungen. Zu (Backtesting-)Ausnahmen kam es insbesondere durch eine nicht genügend zeitnahe Aktualisierung der Risikofaktordaten und eine ungenügende Erfassung von Basisrisiken im VaR-Modell. Die Anzahl Ausnahmen nimmt derzeit ab, da für die Erhöhung des Multiplikators in Abhängigkeit solcher Ausnahmen nur die Ausnahmen der jeweils letzten 250 Handelstage relevant sind.</p><p>15. Die modellbasierte VaR-Schätzung kann umso präziser vorgenommen werden, je genauer die Produkte und die deren Preise bestimmenden Risikofaktoren im VaR-Modell abgebildet werden. Die Verwendung produktspezifischer Zeitreihen über die Entwicklung von Risikofaktoren ist daher nach Ansicht der Finma sachlogisch.</p><p>16. Im Jahr 2004 waren keine Anzeichen vorhanden, dass sich die fraglichen Verbriefungen zu Problempositionen entwickeln. Daher bestand für die EBK kein Interventionsgrund (vgl. jedoch Abschnitt 2.3.5 des Berichts der Finma).</p><p>Bezüglich der VaR-Modelländerung und der impliziten Erhöhung des Risikoappetits wurde die EBK weder angelogen, noch hat die EBK "Beihilfe zur Umgehung der Richtlinie" begangen, weshalb hieraus keine Konsequenzen zu ziehen waren.</p><p>Die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken sanken ungefähr gleich stark wie der VaR. Diese machten weniger als 10 Prozent der gesamten Eigenmittelanforderungen aus.</p><p>Der Multiplikator ist ein Skalierfaktor für den VaR. Das Konzept wird im Bericht der Finma auf Seite 31 erklärt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit dem Bericht "Finanzmarktkrise und Finanzmarktaufsicht" vom 14. September 2009 legt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) eine umfassende Analyse der Finanzmarktkrise sowie des Verhaltens der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) vor. Zu diesem Bericht habe ich folgende Fragen:</p><p>14. Auf Seite 31 steht, die EBK habe von UBS und CS höhere Eigenmittelanforderungen als laut Basel 1 und 2 verlangt, wegen der vielen Ausnahmen.</p><p>- Wie kam es zu diesen Ausnahmen?</p><p>- Um welche Ausnahmen handelt es sich?</p><p>- Gelten die Ausnahmen auch heute noch?</p><p>15. Auf Seite 31 steht, die EBK habe der UBS die Verwendung von produktspezifischen Zeitreihen für die VaR-Berechnung zugestanden.</p><p>- Wie kam die EBK dazu?</p><p>- Wie rechtfertigt sich das?</p><p>16. Auf Seite 31 steht zusätzlich, dass die UBS so zu einer 38 Prozent tieferen VaR-Zahl kam und entsprechend höhere Risiken einging.</p><p>- Warum hat die EBK nicht reagiert?</p><p>- Wurde die EBK angelogen?</p><p>- Hat die EBK in diesem Zusammenhang Beihilfe zur Umgehung der Richtlinie begangen?</p><p>- Welche Konsequenzen, auch personell, hatte dies?</p><p>- Was genau machte dies auf die Eigenmittelanforderungen aus?</p><p>- Was ist der Multiplikator?</p>
- Finma-Bericht vom 14. September 2009. Teil 5
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